AS 2018 3147
Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Optima»
Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Optima»
vom 7. August 2018
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung, verordnet:
Art. 1 Zweck des Pilotversuchs Der Pilotversuch «Optima» untersucht und beurteilt die Zuteilung von Fällen im Bereich der beruflichen Eingliederung an die jeweils für die Bearbeitung am besten geeignete Stelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Sozialhilfe unabhängig vom jeweiligen Leistungsanspruch.
Art. 2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Pilotversuchs
1 Zur Teilnahme am Pilotversuch können versicherte Personen zugelassen werden,
sofern sie: a. ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben; b. sich für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, der Arbeits- losenversicherung oder der Sozialhilfe angemeldet haben; c. ihr schriftliches Einverständnis zur Teilnahme am Pilotversuch gegeben ha- ben; d. sich einverstanden erklären, dass ihre Daten im Rahmen des Pilotversuches evaluiert werden.
2 Über die Teilnahme entscheidet die IV-Stelle Luzern.
SR 831.201.73 1 SR 831.201
2018-1218 3147
Pilotversuch «Optima». V des BSV AS 2018
Art. 3 Übertragung von Aufgaben der IV-Stelle Luzern an die RAV des Kantons Luzern
1 Die IV-Stelle Luzern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Abweichung von Artikel 57 Absatz 1 Buch- staben b, d, und e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversi- cherung (IVG) die Arbeitsmarktberatung und -vermittlung einer versicherten Person an das RAV übergeben, sofern der versicherten Person eine Massnahme nach Arti- kel 7d oder 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG rechtskräftig zugesprochen wor- den ist. 2 Die Gewährung von Leistungen, die durch Dritte im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 IVG erbracht werden, erfolgt auf Antrag des RAV durch die IV-Stelle Luzern.
Art. 4 Übernahme der Eingliederungsberatung durch die IV-Stelle Luzern Die IV-Stelle Luzern kann auf Ersuchen der RAV oder der Institutionen der Sozial- hilfe des Kantons Luzern die Eingliederungsberatung von Personen mit oder ohne Leistungsanspruch nach dem IVG3 übernehmen.
Art. 5 Zusammenarbeit und Finanzierung Die IV-Stelle Luzern, die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern, die Sozialen Dienste Stadt Luzern und der Verband Luzerner Gemeinden regeln die Zusammenarbeit, die Finanzierung sowie die Ziele und Kriterien der Evaluation des Pilotversuchs in einer Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des BSV.
Art. 6 Archivierung der Dossiers Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der IV-Stelle Luzern.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2022.
7. August 2018 Bundesamt für Sozialversicherungen: Jürg Brechbühl
2 SR 831.20 3 SR 831.20
3148