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AS 2018 3473

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts)

Änderung vom 15. Juni 2018

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172, beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 Bst. a

1 Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des

Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte auf die Frak- tionen verteilt: a. die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11;

Art. 18 Abs. 3bis 3bis Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission, nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.

Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe Bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe unter Namensaufruf.

2017-2313 3473

Geschäftsreglement des Nationalrates AS 2018 (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts)

Art. 59 und 60 Abs. 1 Aufgehoben

II Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Inkraftsetzung

1 Dieses Reglement tritt, mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Ab-

satz 2, am 26. November 2018 in Kraft.

2 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 2. Dezember 2019 in Kraft.

15. Juni 2018 Büro des Nationalrates

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