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AS 2018 3497

Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Änderung vom 21. September 2018

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 135 Buchstaben c und cbis der CO2-Verordnung vom 30. November 20121, verordnet:

I

1 Anhang 4a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 wird gemäss Beilage

geändert.

2 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

21. September 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 641.711

2018-1987 3497

CO2-Verordnung AS 2018

Anhang 4a (Art. 28 Abs. 1)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

Ziff. 2: neuer Eintrag für das Jahr 2017

2 Durchschnittliches Leergewicht

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Perso- nenwagen betrug im Kalenderjahr: … …

2017 1588 kg

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CO2-Verordnung AS 2018

Anhang 5 (Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

1 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvor- gabe betragen für das Referenzjahr 2017: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.

2 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvor- gabe betragen für das Referenzjahr 2018: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.

3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvor- gabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: a. für das Referenzjahr 2019: 111.00 Franken.

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CO2-Verordnung AS 2018

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