AS 2018 3497
Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom 21. September 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 135 Buchstaben c und cbis der CO2-Verordnung vom 30. November 20121, verordnet:
I
1 Anhang 4a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 wird gemäss Beilage
geändert.
2 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
21. September 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
1 SR 641.711
2018-1987 3497
CO2-Verordnung AS 2018
Anhang 4a (Art. 28 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Ziff. 2: neuer Eintrag für das Jahr 2017
2 Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Perso- nenwagen betrug im Kalenderjahr: … …
2017 1588 kg
3498
CO2-Verordnung AS 2018
Anhang 5 (Art. 29 Abs. 1)
Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)
1 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvor- gabe betragen für das Referenzjahr 2017: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.
2 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvor- gabe betragen für das Referenzjahr 2018: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.
3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvor- gabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: a. für das Referenzjahr 2019: 111.00 Franken.
3499
CO2-Verordnung AS 2018
3500