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AS 2018 3525

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 21. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9500

Franken, aber weniger als 56 900 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

9 500 17 300 4,2 17 300 20 900 4,3 20 900 23 300 4,4 23 300 25 700 4,5 25 700 28 100 4,6 28 100 30 500 4,7 30 500 32 900 4,9 32 900 35300 5,1 35 300 37 700 5,3 37 700 40 100 5,5 40 100 42 500 5,7 42 500 44 900 5,9 44 900 47 300 6,2 47 300 49 700 6,5 49 700 52 100 6,8

1 SR 831.101

2018-2229 3525

Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2018

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

52 100 54 500 7,1 54 500 56 900 7,4

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9500 Fran-

ken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

Art. 28 Abs. 1 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 395 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 300 000 395 – 300 000 420 84 1 750 000 2 856 126

8 400 000 und mehr 19 750 –

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 831.20

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