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AS 2018 3819

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Änderung vom 26. September 2018

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

26. September 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 741.621

2018-2017 3819

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2018

Anhang 1 (Art. 5 Abs. 1)

Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften Regelungsbereich2 ADR-Nummer3 Vorschrift

Teil 1: Allgemeine Vorschriften Kap. 1.1: Geltungsbereich und Anwend- barkeit

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang

mit der Art der Beförderungsdurch- führung 1.1.3.1 Bst. a 1.1.3.1 a) Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR gilt nur bis zu den höchstzulässigen Gesamtmen- gen je Beförderungseinheit nach der am Ende dieses Anhangs angeführten Tabelle A. In Tabelle A bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»: – für Gegenstände: die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackung; – für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg; – für flüssige Stoffe: die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter; – für verdichtete Gase und Chemikalien unter Druck: der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Liter. Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle A festgelegten höchstzulässigen Gesamt- mengen zugeordnet sind, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der folgenden vier Elemente 300 nicht überschreiten:

2 Die Gliederung richtet sich nach der Systematik des ADR (SR 0.741.621).

3 Wenn in der Spalte «ADR-Nummer» eine Eintragung enthalten ist, bezieht sich die SDR-Vorschrift auf die entsprechende Vorschrift des ADR.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

– Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 1, multipliziert mit 300, – Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 5, multipliziert mit 60, – Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 100, multipliziert mit 3, und – Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 300. 1.1.3.1 Bst. c 1.1.3.1 c) Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR aufgeführten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, mit mehr als 450 Liter Fassungsraum müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung nach den Teilen 4 und 6 ADR entspre- chen.

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang

mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden 1.1.3.6.2 1.1.3.6.2 Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gelten, finden nachste- hende Bestimmungen keine Anwendung: – die erhöhte Haftpflichtversicherung, – die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und Parkieren (Ziff. 8.4.3); die Verkehrsbe- schränkungen (Art. 13) sind einzuhalten. 1.1.3.6.6 Freistellungen für leere, ungereinigte Tanks bei der Wartung von Lageranlagen Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungerei- nigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transportieren: a. Tank und Fahrzeug Die Tanks unterstehen nicht den Vorschriften über die Verwendung nach den Kapiteln 4.3 und 4.4 ADR und über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kenn- zeichnung nach den Kapiteln 6.8 und 6.9 ADR. Das Fahrzeug untersteht nicht den Vorschriften über Bau und Zulassung nach Teil 9 ADR. b. Grosszettel Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende mit Grosszetteln nach Kapitel 5.3 ADR zu kennzeichnen. Ist diese Kennzeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar, so ist sie ausserdem an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Handelt es sich beim

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

Trägerfahrzeug des Tanks um einen Anhänger, so ist dieser zusätzlich vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen. c. Orangefarbene Tafeln Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungs- nummer nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR befinden. Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs beziehungsweise Anhängers kann verzichtet werden, wenn auf ihm kein Tank mitgeführt wird. d. Mitführen weiterer gefährlicher Güter Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Versandstücken zusätzlich gefährliche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR und ausserdem gefährli- che Güter nach der Freistellungsregelung 1.1.3.1 c) ADR mitgeführt werden. e. Ausbildung Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung nach Abschnitt 8.2.1 ADR befreit. Alle übrigen Vorschriften dieser Verordnung bleiben anwendbar.

1.1.3.11 Freistellungen für Haushalts-

abfälle 1.1.3.11.1 Haushaltsabfälle mit iden- tifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunter- nehmen befördert werden: a. Ein behördlich anerkannter Sachverständiger muss die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaf- ten sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilen und klassifizie- ren. Ist die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher, so ordnet der Sachverständige auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, eine offizielle Be- nennung für die Beförderung und eine UN-Nummer zu. Er wendet dabei die Klassifizierungskrite- rien von Kapitel 2.2 ADR sowie die Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2–2.1.3.5.5 ADR an. Die Klas- sifizierung muss die überwiegende Gefahr berücksichtigen; die Verwendung von geeigneten n.a.g.- Eintragungen ist zulässig.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

b. Der Sachverständige muss die Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpacken. Die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen ist nicht erforderlich, wenn die Sammelbehälter ge- kennzeichnet und bezettelt sind. c. Der Sachverständige muss den Fahrzeugführer entsprechend instruieren. d. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.11.1 SDR» enthalten. Die Angabe der technischen Benennung nach Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR ist nicht er- forderlich, und die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR können sich auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken. 1.1.3.11.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Ziffer 1.1.3.11.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden: a. Die Abfälle dürfen in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versandstü- cken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden. b. Werden die Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Ver- packungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, so kann die Menge pro Beförde- rungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden. c. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen. d. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben: – Vermerk: «Beförderung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.11.2 SDR»; – Name und Anschrift des Absenders oder der Absender; – Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger; – Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

1.1.3.12 Freistellungen bei der Rück-

lieferung von Feuerwerkskörpern Für Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR und Ziffer 1.1.3.6 dieses Anhangs ist auch bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern die im Beförderungspapier aufgeführte Menge massgebend. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.12 SDR» enthalten. Für die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten gilt eine der beiden folgenden Regelungen: a. Als Netto-Explosivstoffmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beförderungs- papier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden. b. Die Feuerwerkskörper dürfen abweichend von den Vorschriften des ADR als «UN 0335» befördert werden; als Netto-Explosivstoffmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beför- derungspapier der Anlieferung eingetragene Wert für alle Stoffe und Gegenstände oder die Brut- tomasse der Versandstücke eingetragen werden. Kap. 1.3: Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.3 Dokumentation

1.3.3 Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Kap. 1.5: Abweichungen

1.5.3 Abweichungen für militärische

Sendungen Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militärischen Strassenverkehr. Kap. 1.6: Übergangsvorschriften

1.6.1 Verschiedenes

1.6.1.1 1.6.1.1 Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften befördert werden.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

1.6.1.44 1.6.1.44 Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.44 ADR ist nicht anwendbar.

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tank-

fahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie- Fahrzeuge 1.6.3.30a Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Abfällen im Sinne von Abschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA- Richtlinie4 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften von Kapitel 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum weiterverwendet werden. Sie unterliegen den techni- schen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterlie- gen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.

1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche

Tanks und MEGC 1.6.4.1a Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Anhang B.1b Randnummer 212 127 (5) der SDR in der Fassung vom 1. Mai 1985 für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter- verwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Abschnitt 6.5.3 und Unterabschnitte 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1, mit Ausnahme der Absätze 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.

1.6.5 Fahrzeuge

1.6.5.1a In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.

1.6.14 Baustellentanks

1.6.14.1 Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.14.2 Baumusterzulassungen für Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die vor dem 1. Juli 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ausgestellt wurden, werden abweichend von Absatz 6.8.2.3.3 ADR nicht zurückgezogen.

4 Technische Richtlinie der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) für Saug-Druck-Tanks vom 31. Oktober 1989, abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter/recht-national.html.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

1.6.14.3 Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden. Sie unterliegen den Prüfungen und Inspektionen nach Ziffer 6.14.1.1.2 sowie den Verwendungsvorschriften nach Ziffer 4.8 dieses Anhangs. 1.6.14.4 Die Beförderung von maximal 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit maximal 1210 l Fassungsraum unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. Kap. 1.10: Vorschriften für die Sicherung

1.10.1 Allgemeine Vorschriften

1.10.1.7 Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Spreng- ausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20005, SprstV) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explo- siven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar.

1.10.2 Unterweisung im Bereich

der Sicherung 1.10.2.4 1.10.2.4 Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

5 SR 941.411

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kap. 3.3: Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschrif- ten SV 363 SV 363 Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20096 über die Produktesicherheit unterstehen.

Teil 4: Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks Kap. 4.1: Verwendung von Verpackun- gen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das

Verpacken gefährlicher Güter in Ver- packungen, einschliesslich Grosspack- mittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.1.22 Beförderung von angebroche-

nen Versandpackungen Für die in Unterabschnitt 7.5.2.2 Anmerkung a ADR bezeichneten Beförderungen sind die nach der SprstV zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 SprstV mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen von Absatz 2.2.1.1.6 Bemerkung 3 ADR sind einzuhalten.

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungs-

anweisungen

4.1.4.1 Anweisungen für die Verwen-

dung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossver- packungen)

6 SR 930.11

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

P 200 Ziff. 9 Verpackungs- (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscodes 1A und 1O müssen alle anweisung zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung P 200 (9) unterzogen werden. Kap. 4.8: Verwendung von Bau- stellentanks

4.8.1 Verwendung

In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert werden.

4.8.2 Nutzvolumen

Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist. Teil 5: Vorschriften für den Versand Kap. 5.4: Dokumentation

5.4.1 Beförderungspapier für die Beför-

derung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.4 Form und Sprache

5.4.1.4.1 5.4.1.4.1 Bei Beförderungen innerhalb des Kantons Tessin kann sich das Abfassen des Beförderungspapiers auf die italienische Sprache beschränken.

Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks Kap. 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Bau- musters sowie die Prüfung von Baustel- lentanks

6.14.1.1 Allgemeines

6.14.1.1.1 Begriffsbestimmungen

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbun- dene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. 6.14.1.1.2 Anwendungsbereich Die Vorschriften der Ziffern 6.14.1.2–6.14.1.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustel- lentanks mit einem Fassungsraum von über 3000 Liter. Im Übrigen müssen alle Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15– 6.8.2.1.22, 6.8.2.1.23 betreffend zerstörungsfreie Prüfungen, 6.8.2.4.3 und 6.8.2.5.2.

6.14.1.2 Bau

6.14.1.2.1 Mindestwanddicke, Berech- nung der Wanddicke Innentanks müssen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleich- wertige Wanddicken nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen 4 mm betragen. Die Aussentanks müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks. 6.14.1.2.2 Schutzeinrichtungen Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei der Schutzkragen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl bestehen und die Über- höhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens 25 mm betragen muss.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

6.14.1.2.3 Ausführungen der Schweiss- arbeiten Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein. Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig. Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden. 6.14.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten können. Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten.

6.14.1.3 Prüfungen und Inspektionen

Von der Norm EN 12972 (Absatz 6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.12.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.

6.14.1.4 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Teil 7: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Kap. 7.4: Vorschriften für die Beförde- rung in Tanks 7.4.1 7.4.1 Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervor- schrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS7) nach Ziffer 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist.

7 SR 741.41

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Kap. 7.5: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

7.5.2 Zusammenladeverbote

7.5.2.2 Anmerkung a 7.5.2.2 Anmer- Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug kung a) Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 SprstV ) sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versand- stücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen: a. Die Beförderung erfolgt ausschliesslich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. b. Die Netto-Explosivstoffmasse darf 20 kg pro Beförderungseinheit nicht überschreiten. c. Als Zündmittel dürfen nur Artikel der Verträglichkeitsgruppe B verwendet werden, die vom Bun- desamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, zugelassen sind, und zwar in der Ge- samtmenge von höchstens 50 Stück pro Beförderungseinheit. d. Die Zündmittel müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen sich bei Personenwagen im Kofferraum und bei Lieferwa- gen auf der Ladefläche befinden. e. Eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschliessungssystems nach Absatz 5.4.1.2.1 d) und Unterabschnitt 8.1.2.2 c) ADR ist nicht erforderlich.

7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für

bestimmte Klassen oder Güter CV 36 Sondervor-schrift Ist ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und der Führerkabine nicht ausgeschlossen, so sind die CV 36 Versandstücke in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen.

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Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kap. 8.1: Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

8.1.2 Begleitpapiere

8.1.2.1 Bst. a 8.1.2.1 a) Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen:

– ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509; – gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O). 8.1.2.1 Bst. d 8.1.2.1 d) Bei dem nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Aus- weis muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln. Kap. 8.2: Vorschriften für die Ausbil- dung der Fahrzeugbesatzung

8.2.1 Anwendungsbereich und allgemei-

ne Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern 8.2.1 Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden: a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen; b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne; c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung; d. Fahrten mit Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang mit der Fahrzeugprü- fung durchgeführt werden.

8.2.1.7 Aufbaukurs für Fahrzeugführer

der Klasse 7 8.2.1.7.1 Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 2912–2919, 2977, 2978 und 3321–3333 befördern, gilt Abschnitt 8.2.1 ADR.

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

8.2.1.7.2 Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transpor- tieren, können von der Teilnahme am Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Strahlenschutzkurs und der Aufbaukurs müssen je mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR- Schulungsbescheinigung8 bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht.

8.2.1.8 Ausbildung von Fahrzeugführern

mit Spreng- oder Verwendungsberechti- gung Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengaus- weisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyro- technische Gegenstände, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind. Kap. 8.4: Vorschriften für die Über- wachung der Fahrzeuge

8.4.3 Halten und Parkieren

8.4.3.1 Halten und Parkieren

im Allgemeinen Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.

8 Vgl. die Weisungen des ASTRA betreffend Material der SDR-Schulungsbescheinigung.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2018

Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

8.4.3.2 Halten und Parkieren bei Nacht

oder bei schlechter Sicht Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahr- bahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2 VRV9 in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.

8.4.3.3 Halten und Parkieren eines

Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahr- zeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt

5.4.3 ADR festgelegt sind.

Kap. 8.5: Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S11 und S12 S11 und S12 Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar.

9 SR 741.11

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Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift

Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Kap. 9.1: Anwendungsbereich, Begriffs- bestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II,

EX/III, FL und AT und der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Ziffer 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind Abschnitt 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungs- bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulassungsbe- scheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben und in Ziffer 11 der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Ziffer 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2018

Tabelle A zu Ziffer 1.1.3.1 Buchstabe a:

Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Klasse 1: 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN 0190 0 Klasse 3: UN 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 5.1: UN 2426 Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN 2814 und 2900 Klasse 7: UN 2912–2919, 2977, 2978, 3321–3333 Klasse 8: UN 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungs- kategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind. Klasse 1: Stoffe der Unterklassen 1.1C–1.5D und Gegenstände der 1 Unterklassen 1.1B und 1.2B Klasse 4.1: UN 3221–3224 und 3231–3240, 3533, 3534 und Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 5.2: UN 3101–3104, 3111–3120 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und 5 nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse 1: Gegenstände der Unterklassen 1.1C–1.1J, 1.2C–1.2J, 1.3C–1.3J, 1.4B–1.4S, 1.6N Klasse 2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN 3502, 3503, 3504 und 3505 Klasse 4.1: UN 3225–3230, 3531 und 3532 Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse 5.2: UN 3105–3110 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 100 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse 2: Gruppe F Druckgaspackungen: Gruppe F Chemikalien unter Druck: UN 3501 Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 6.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 9: UN 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481

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Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind 300 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fal- len, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse 2: Gruppen A und O Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN 3500 Klasse 3: UN 3473 Klasse 4.3: UN 3476 Klasse 7: UN 2908–2911 Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 Klasse 9: UN 2990 und UN 3072

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Anhang 2 (Art. 13 Abs. 2)

Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen

1 Strassenstrecken mit Tunnels

Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien nach Abschnitt 1.9.5 ADR10:

Kanton Strassenstrecke Tunnel Tunnelkategorie (Nationalstrasse = N (1.9.5.2 ADR) Kantonsstrasse = KS)

UR/TI N2 Göschenen–Airolo St. Gotthard E GR N13 Thusis–Tessin San Bernardino E TG KS Frauenfeld Kreisel Bahnhof Frauenfeld E TI KS Bellinzona–Brissago Mappo/Morettina E TI KS Lugano Vedeggio–Cassarate E VD KS Crissier Galerie du Marcolet E VS/Italien KS Martigny–Aosta Grosser St. Bernhard E

2 Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer

2.1 Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter verboten ist Auf folgenden Strassenstrecken ist die Beförderung von gefährlichen Gütern nach Ziffer 2.2 dieses Anhangs verboten: AG Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m); AG Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m); AG Kantonsstrasse 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»; AG Kantonsstrasse 420, Strecke zwischen Mülligen (Länge 400 m) und Birmen- storf (Länge 500 m)11; AG Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m); AG Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m); BE Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km); BE Kantonsstrasse 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km); BE Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km);

10 SR 0.741.621

11 Zubringerdienst gestattet.

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BE Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/Ruchwil (Länge

300 m);

BL Itingen, «Sonnenbergweg/Weiermattweg», Strecke zwischen Anschluss T2 und Gemeindegrenze Sissach (Länge 750 m); BL Muttenz, «Rheinfelderstrasse», Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau (Länge 2,4 km); BL Sissach, «Grienmattweg», Strecke zwischen «Stebligerweg» und «Ickten- weg» (Länge 800 m); BS Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse», Strecke zwi- schen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rauracherstrasse» (Länge rd.

1 km);

BS Riehen, «Äussere Baselstrasse», Strecke zwischen «Rauracherstrasse» und «Bäumlihofstrasse» (Länge rd. 200 m)12; BS Riehen, «Rauracherstrasse», Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse» (Länge rd. 200 m)12; BS Riehen, «Weilstrasse», Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse» (Länge rd. 800 m); GE Kantonsstrasse 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay» (Länge 1,3 km)11+13; GE Kantonsstrasse 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy (Länge 1,1 km)12+13; GE Pont de la Fontenette13; GE Pont de Vessy13; GE Pont du Val d`Arve13; GE Route du Bout du Monde (Länge 600 m)12+13; GE Route du Bout du Monde, Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy (Länge 800 m)13; GE Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de- Vert» (Länge 1,5 km)13; GE Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin (Länge 1 km)12+13; GE Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée» (Länge 1,2 km)12+13; NE Kantonsstrasse 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km); NE Kantonsstrasse 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m)12;

12 Zubringerdienst gestattet.

13 Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tank- fahrzeugen verboten.

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SO Grenchen, Grenchen–Romont, «Romontstrasse» (Länge 400 m); SG Verbindungsstrasse Valens–Vasön (Länge 2,3 km); VD Kantonsstrasse 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)14; VD Kantonsstrasse 289, Orny–Bavois, par Entreroches (Länge 2,2 km).

2.2 Güter, deren Beförderung verboten ist

Gefährliche Güter der Klassen 1–9, welche die Kriterien von Absatz 2.2.9.1.10 ADR erfüllen.

14 Zubringerdienst gestattet.

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