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AS 2018 3883

Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste

Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)

vom 30. August 2018

Die Postkommission (PostCom), gestützt auf Artikel 61 Absatz 3 der Postverordnung vom 29. August 20121 (VPG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen

oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).

2 Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:

a. Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; b. Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatz- erlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern im Bereich der Postdienste.

Art. 2 Mindeststandards

1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens

18.27 Franken pro Stunde.

2 Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.

3 Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig

vom Beschäftigungsgrad.

Art. 3 Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards 1 Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten.

SR 783.016.2 1 SR 783.01

2018-2736 3883

Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich AS 2018 der Postdienste. V der PostCom

2 Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards ver- langen.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

30. August 2018 Der Präsident: Hans Hollenstein

Der Leiter des Fachsekretariats: Michel Noguet

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