AS 2018 3911
Militärstrafprozess
Militärstrafprozess (MStP)
Änderung vom 17. Juni 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 20152, beschliesst:
I Der Militärstrafprozess vom 23. März 19793 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 154 Absätze 1 und 2, 175 Absatz 2, 179 Sachüberschrift und Ab- satz 1, 183 Absätze 2 und 2bis sowie 202 wird «Geschädigter» ersetzt durch «Privat- klägerschaft», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 80 Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, insbesondere seine Beziehungen zum Beschuldigten, Verdächtigen oder Geschädigten, sind so weit festzustellen, als sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
Gliederungstitel vor Art. 84a Elfter a Abschnitt: Geschädigter
Art. 84a 1 Als Geschädigter gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist.
2 Diezur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als
Geschädigter.
2015-1906 3911
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Gliederungstitel vor Art. 84abis Elfter b Abschnitt: Opfer und ihre Angehörigen
Art. 84abis Begriffe 1 Als Opfer gilt der Geschädigte, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexu- ellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und seine Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen.
Art. 84ater Grundsätze
23. März 20074 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen des
vorliegenden Gesetzes zur Anwendung kommen.
2 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die
gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
Art. 84b Information des Opfers und Meldung 1 Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
2 Sie informiert bei gleicher Gelegenheit zudem über:
a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen; b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen; c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genug- tuung; d. das Recht nach Artikel 92a StGB5, zu verlangen, über Entscheide und Tat- sachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person infor- miert zu werden.
3 Sie meldet Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses
damit einverstanden ist. 4 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat gewor- den ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweize- rischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es damit einverstanden ist.
Art. 84f Aufgehoben
4 SR 312.5 5 SR 311.0
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Art. 84g Zivilansprüche 1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verant- wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19587. 2 Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem sol- chen Fall lediglich Informationsrechte aus.
Gliederungstitel vor Art. 84j Elfter c Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte
1 Als Privatklägerschaft gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen.
3 Die Erklärung ist gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Ab-
schluss der Voruntersuchung abzugeben. 4 Hat der Geschädigte von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist der Unter- suchungsrichter nach Eröffnung eines Strafverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
5 Der Privatklägerschaft stehen die Verfahrensrechte einer Partei zu.
Art. 84k Form und Inhalt der Erklärung 1 Der Geschädigte kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abge- ben.
2 In der Erklärung kann der Geschädigte kumulativ oder alternativ:
a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
Art. 84l Verzicht und Rückzug 1 Der Geschädigte kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. 2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
6 SR 510.10 7 SR 170.32
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Art. 84m Rechtsnachfolge
1 Stirbtder Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft
verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Arti- kel 110 Absatz 1 StGB8 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Geschädigten eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
Art. 84n Stellung
1 Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen.
2 Sie ist vor dem Untersuchungsrichter, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag des Untersuchungsrichters einvernimmt, zur Aussage verpflichtet.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugen sinngemäss anwendbar, mit
Ausnahme von Artikel 82.
Art. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Gliederungstitel vor Art. 84p Elfter d Abschnitt: Von einer Einziehung betroffener Dritter
Art. 84p Dem von einer Einziehung betroffenen Dritten stehen die zur Wahrung seiner Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit er durch das Verfah- ren in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist.
Art. 104 Abs. 3
3 Dem Geschädigten ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gele-
genheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn das Verfahren nicht eingeleitet wird. Verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersu- chung. Wird der Antrag des Untersuchungsrichters abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.
Art. 114 Abs. 1
1 Ergibtdie Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen
oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Präsidenten des Militärgerichts und stellt dem
8 SR 311.0
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Angeklagten und der Privatklägerschaft eine Kopie der Anklageschrift zu. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Anklageschrift verlangen.
Art. 116 Abs. 4
4 Die Einstellungsverfügung wird den Personen und Behörden, die zum Rekurs
befugt sind, mit kurzer Begründung schriftlich eröffnet. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Einstellungsverfügung verlangen.
Art. 117 Abs. 4
4 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung sowie allenfalls über die Aufhe-
bung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten ist in die Einstellungsverfügung aufzunehmen.
Art. 118 Abs. 1 und 2
1 Gegen Einstellungs- und Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte,
die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte Rekurs an das Militärgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 gelten sinngemäss.
2 Aufgehoben
Art. 120 Bst. gbis Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält: gbis. den Entscheid über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten;
Art. 121 Eröffnung 1 Das Strafmandat wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, schriftlich eröffnet. Kann es dem Bestraften nicht zugestellt werden, so findet das ordentliche Verfahren statt. 2 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie des Strafmandats verlangen.
Art. 122 Abs. 1 und 3 1 Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte gegen das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben.
3 Richtet sich die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten, über die
Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten,
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so muss sie einen begründeten Antrag enthalten. Das Gericht entscheidet ohne Parteiverhandlung.
Art. 133a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter 1 Der Präsident des Militärgerichts kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforder- lich ist.
2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche
Erscheinen freigestellt.
3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung be-
troffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schrift- liche Anträge stellen.
Art. 144 Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre
Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: a. Auditor; b. Privatklägerschaft; c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 5153 MStG9) betroffen sind; d. Verteidiger des Angeklagten.
3 Der Angeklagte hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte
Wort.
Art. 151 Abs. 6
6 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt
werden.
Art. 153 Abs. 2 2 Das Urteil enthält überdies den begründeten Entscheid über Kosten und Entschädi- gung, allenfalls über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen, über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten und über den zivilrechtlichen Anspruch der Privatklägerschaft sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 154 Abs. 4 4 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie des Urteils verlangen.
9 SR 321.0
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Art. 163 Geltendmachung 1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 beziehungsweise auf Arti- kel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195811 haftet.
2 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b
rechtshängig. 3 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Art. 163a Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der
Erklärung nach Artikel 84k zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Be- weismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.
Art. 163b Beweiserhebungen 1 Der Untersuchungsrichter erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
2 Er kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der
Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.
Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das mit der Strafsache befasste Militärgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeach- tet des Streitwertes.
2 Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegen-
heit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. 3 Das Militärgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln.
4 Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unver-
hältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
5 Anerkennt der Beschuldigte die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im
verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
10 SR 510.10 11 SR 170.32
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Art. 164a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft 1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldig- ten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn: a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine beste- hen; c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist. 2 Der Präsident des Gerichts entscheidet über den Antrag endgültig. Er bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.
3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz nieder-
gelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Art. 165a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person,
sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; und b. soweit der Angeklagte nicht nach Artikel 151 Absatz 3 kostenpflichtig ist.
Art. 172 Abs. 2 2 Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch, über die Kosten und Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögens- werten angefochten, so ist einzig der Rekurs zulässig.
Art. 173 Abs. 1bis 1bis Die Privatklägerschaft kann appellieren, wenn sie sich bereits vorher am Verfah- ren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
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Art. 183 Abs. 4
4 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt
werden.
Art. 186 Abs. 1bis 1bis Die Privatklägerschaft kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 196 Legitimation
1 Der Rekurs kann vom Angeklagten, von seinem Verteidiger und vom Auditor
erhoben werden. 2 Die Privatklägerschaft kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben b–e Rekurs erheben.
3 Der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte kann in einem Fall von
Artikel 195 Buchstabe e Rekurs erheben.
Art. 202 Bst. e Die Revision können beantragen: e. der von einer Einziehung betroffene Dritte.
Art. 220a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind,
werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes vorsehen.
2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung angeordnet oder
durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. 3 Ist bei Inkrafttreten dieser Änderung das Beweisverfahren der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits abgeschlossen, so wird das erstinstanzliche Verfahren nach bisherigem Recht durchgeführt.
4 Ist vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Entscheid gefällt worden, so werden
Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren von der Rechts- mittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar.
5 Für Einsprachen gegen Strafmandate gilt Absatz 4 sinngemäss.
6 Für Rechtsmittel gegen Entscheide, die nach Inkrafttreten dieser Änderung gefällt werden, gilt in jedem Fall neues Recht.
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II
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2016 Ständerat, 17. Juni 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abge-
laufen.12
24. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 BBl 2016 4861
13 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 23. Oktober 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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