AS 2018 4275
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom 31. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschafts-
gesetzgebung.
Art. 2 Bst. l Die folgenden Begriffe bedeuten: l. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.
Art. 5 Abs. 4
4 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie
nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f melden.
Art. 7 Abs. 2
2 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Zif-
fer 4 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach An- hang 1 Ziffer 4 Buchstabe f melden.
1 SR 916.404.1
2018-1627 4275
TVD-Verordnung AS 2018
Art. 8 Daten zu Equiden
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgen-
den Daten melden: a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i.
2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigen-
tümerin oder den bisherigen Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden.
3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über
148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss
die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.
4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV2 kennzeichnen, müssen der
Betreiberin die folgenden Daten melden: a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k.
5 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Post- oder Bankverbindung; d. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j; e. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlacht- betrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.
6 Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a
und b, 4 Buchstaben a und b sowie 5 Buchstaben a–c.
Art. 16 Abs. 1bis 1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlacht- betrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungs- empfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 3 (SV) können in die folgenden Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin be- schaffen und verwenden: a. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV; b. Schlachtgewicht und L*-Wert.
2 SR 916.401 3 SR 916.341
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TVD-Verordnung AS 2018
Art. 26 Abs. 1 Bst. f 1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, ins- besondere der folgenden Art, bearbeiten: f. neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttier- körpers.
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
2 Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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TVD-Verordnung AS 2018
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. Oktober 20154 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Anhang Ziff. 4.3.1
Franken
4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben
4.3 Bei Equiden:
4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c, 2,
4 Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung 5.—
4 SR 916.404.2
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