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AS 2018 4683

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung vom 14. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 2 und 3

2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden

Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.

3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichs-

stelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung.

Art. 41 Abs. 2

2 Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das

Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraus- sichtlichen Beitrags nicht übersteigen.

Art. 42b Abs. 2

2 Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.

1 SR 831.301

2018-2205 4683

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. V AS 2018

Art. 42c Abs. 2 und 3

2 Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das

Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraus- sichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres.

3 Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Dezember des Leistungsjahres.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

14. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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