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AS 2018 4937

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation

Änderung vom 21. November 2018

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 29. November 20131 über die militärische Identifika- tion wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «der Führungsstab der Armee» durch «das Kommando Ausbildung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 4 Verwendung

1 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin

oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Ab- kommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.

2 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe

gültig.

3 Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.

4 Die Erkennungsmarke kann auch im Zivilleben getragen werden.

5 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüs-

tung.

Art. 8 Datenbezug

1 Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus

dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) bezogen.

1 SR 518.01

2018-1206 4937

Militärische Identifikation. V des VBS AS 2018

2 Die Daten von Personen, die nicht im PISA erfasst sind, werden bei den militäri- schen Betrieben eingeholt.

Art. 9 Abs. 3

3 Die blaue Identitätskarte erhalten:

a. das Sanitätspersonal der Armee; b. die anderen Angehörigen der Armee, die in Sanitäts- oder Rotkreuzforma- tionen eingeteilt werden; c. das Seelsorgepersonal der Armee; d. die freiwilligen Sanitätshilfen.

Art. 11 Abs. 3 3 Änderungen im Grad oder in der Offiziersfunktion werden auf den Identitätskarten durch die für die Kontrollaufgaben zuständige Stelle nach den Artikeln 102–105 der Verordnung vom 22. November 20172 über die Militärdienstpflicht vorgenommen.

Art. 12 Einleitungsteil Verloren gegangene oder beschädigte Identitätskarten und Erkennungsmarken werden ersetzt. Der Ersatz wird mit dem Formular 36.003 beim Kommando Ausbil- dung veranlasst:

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

2 SR 512.21

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