AS 2018 5201
Verordnung des EJPD über Spielbanken
Verordnung des EJPD über Spielbanken (Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD)
vom 7. November 2018
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 11, 16, 20, 43 Absatz 3, 57 Absatz 7, 59 Absatz 4,
60 Absatz 3, 66, 82 Absatz 3, 121 Absatz 1 und 122 der Geldspielverordnung
vom 7. November 20181 (VGS), verordnet:
1. Kapitel: Dokumentationspflichten
Art. 1 Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit (Art. 4 VGS)
Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit muss die Gesuchstellerin einreichen: a. Dokumente, die zuverlässig Auskunft über ihre Finanzierung und Finanz- struktur geben; b. einen Geschäfts- und Finanzplan für die ersten fünf Betriebsjahre.
Art. 2 Dokumente zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit (Art. 8–10 VGS)
1 Zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der ein-
wandfreien Geschäftstätigkeit juristischer Personen kann die Eidgenössische Spiel- bankenkommission (ESBK) von der Gesuchstellerin insbesondere folgende Doku- mente anfordern: a. Auszug aus dem Handelsregister; b. Auszug aus dem Aktienbuch; c. Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; d. aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung;
SR 935.511.1 1 SR 935.511
2018-2207 5201
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
e. aktuellen Geschäftsbericht; f. Konzernrechnung und Konzernorganigramm; g. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen; h. Liste aller Strafuntersuchungen sowie aller Straf- und Zivilprozesse der letz- ten fünf Jahre, die sich auf die juristische Person bezogen haben oder an de- nen die juristische Person beteiligt war; i. Liste aller Verfahren und Entscheide der letzten fünf Jahre im Zusammen- hang mit Betriebsbewilligungen, die von ausländischen Behörden im Spiel- bankenbereich erteilt wurden.
2 Zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der ein-
wandfreien Geschäftstätigkeit natürlicher Personen kann die ESBK von der Gesuch- stellerin insbesondere folgende Dokumente anfordern: a. Auszug aus dem Strafregister; b. Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; c. Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den ent- sprechenden definitiven Steuerveranlagungen; d. Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen; e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen; f. Liste aller Strafuntersuchungen sowie aller Straf- und Zivilprozesse der letz- ten fünf Jahre, die sich auf die natürliche Person bezogen haben oder an de- nen die natürliche Person beteiligt war; g. Liste aller Verfahren und Entscheide der letzten fünf Jahre im Zusammen- hang mit der Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe.
3 Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische
Dokumente beizubringen.
Art. 3 Aktualisierung der Informationen Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 über Geschäftsleitungs- und Verwal- tungsratsmitglieder sind mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren.
2. Kapitel: Spielangebot
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 4 Spielbankenspiele
1 Die Spielbanken können unter Beachtung von Artikel 3 VGS folgende Spielban-
kenspiele durchführen:
5202
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
a. Tischspiele; b. automatisiert durchgeführte Geldspiele; c. Jackpots.
2 Als Tischspiele gelten insbesondere:
a. Boulespiel; b. Roulette; c. Glücksrad oder Big Wheel; d. Blackjack; e. Punto Banco; f. Baccara oder Chemin de fer; g. Poker; h. Casino Stud Poker; i Sic Bo; j. Craps.
3 Als Tischspiele gelten auch Varianten und Kombinationen der Spiele nach Ab-
satz 2.
Art. 5 Auszahlungsquote Jedes Spielbankenspiel muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens
80 Prozent, aber höchstens 100 Prozent aufweisen.
Art. 6 Spielutensilien und Spielzubehör 1 Die Spielutensilien und das Spielzubehör müssen so beschaffen sein und so gewar- tet und verwendet werden, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen und ein faires Spiel gemäss den genehmigten Spielregeln gewährleisten. 2 Die Spielbank stellt sicher, dass die Spielutensilien und das Spielzubehör an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
3 Sie führt ein Inventar der Spielutensilien und des Spielzubehörs.
Art. 7 Spielergebnisse Die zu ermittelnden Spielergebnisse dürfen nur aus gleichbleibenden Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist unter- sagt.
Art. 8 Anfang und Ende der Spieleinheit Eine Spieleinheit beginnt mit deren Auslösung durch die Spielerinnen oder Spieler nach Leistung eines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein neuer Einsatz für eine neue Spieleinheit geleistet werden muss.
5203
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
2. Abschnitt: Tischspiele
Art. 9 Behältnis 1 Jeder Spieltisch ist mit mindestens einem abschliessbaren Behälter zur Aufbewah- rung von Bargeld, Spielmarken, Quittungen, Aufzeichnungen und Formularen auszustatten. 2 Die Behälter sind mit der Identifikationsnummer des Spieltischs zu kennzeichnen.
Art. 10 Datenspeicherung bei mechanischen Zufallszahlengeneratoren Roulette und andere Spiele, deren Ergebnis ausschliesslich durch mechanische Zufallsgeneratoren bestimmt wird, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die getroffenen Zahlen elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.
3. Abschnitt: Automatisiert durchgeführte Geldspiele
Art. 11 Anforderungen an automatisiert durchgeführte Geldspiele
1 Ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel muss:
a. nach einem Stromunterbruch den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufnehmen können; b. über ein internes Diagnosesystem verfügen (Art. 12); c. über einen internen oder externen Zufallszahlengenerator zur Bestimmung der Spielereignisse und Spielergebnisse verfügen; d. gegen Beeinflussung von aussen, insbesondere gegen elektromagnetische und elektrostatische Störungen, geschützt sein; e. über elektronische Zähler verfügen. 2 Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators ist durch anerkannte Wahrschein- lichkeitsberechnungsmethoden oder andere von der ESBK anerkannte Verfahren nachzuweisen.
Art. 12 Internes Diagnosesystem
1 Das interne Diagnosesystem muss gewährleisten, dass Fehlfunktionen des automa-
tisiert durchgeführten Geldspiels erkannt werden. Es muss auch die Daten enthalten, die es erlauben, den Ausgangszustand des automatisiert durchgeführten Geldspiels zu kennen. 2 Es muss das automatisiert durchgeführte Geldspiel selbstständig testen. Stellt es Fehlfunktionen fest, die Auswirkungen auf den Spielverlauf, die Zähler oder die Datenerfassung durch das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) haben, so übermittelt es diese unverzüglich an das EAKS und blockiert das Gerät.
5204
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
3 Es muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Infor- mationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten speichern. 4 Bei automatisiert durchgeführten Geldspielen, die im Verlauf eines kostenpflichti- gen Spiels kostenlose Spiele anbieten, sind zusätzlich zum kostenpflichtigen Spiel die letzten 50 kostenlosen Spiele zu speichern. 5 Ist das automatisiert durchgeführte Geldspiel mit einem Banknotenlesegerät ausge- rüstet, so muss das interne Diagnosesystem den Wert mindestens der letzten fünf akzeptierten Banknoten sowie die dafür gewährten Kredite speichern und auf Anfra- ge anzeigen. Dies gilt sinngemäss, wenn die Spielkredite aufgrund eines anderen Zahlungsmittels als in Banknoten erworben werden können.
Art. 13 Zähler
1 Die am Geldspiel angebrachten Zähler müssen es erlauben, den Bruttospielertrag
des automatisiert durchgeführten Geldspiels zu berechnen.
2 Sie dürfen ihren maximalen Stand höchstens einmal pro Monat überschreiten.
3 Sie sind vor Manipulationen zu schützen.
Art. 14 Zu erfassende Daten
1 Die elektronischen Zähler müssen bei jedem angebotenen Spiel die folgenden
Daten erfassen: a. den Gesamtbetrag der eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen; b. den Gesamtbetrag der gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen; c. die Gesamtanzahl der durchgeführten Spieleinheiten; d. den Gesamtbetrag der verbuchten Spielkredite für jede Möglichkeit, Spiel- guthaben zu erwerben; e. den Gesamtbetrag der für jede Auszahlungsmöglichkeit ausbezahlten Spiel- kredite. 2 Gibt das automatisiert durchgeführte Geldspiel dem Spieler die Möglichkeit, den Wert des Spielkredits auszuwählen, so müssen die Zähler die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Geldwertbeträge anzeigen.
4. Abschnitt: Jackpot
Art. 15 Jackpot 1 Der Jackpot ist ein Zusatzspiel, dessen Betrag mit einem Teil des Basisspieleinsat- zes oder mit einem separaten Einsatz finanziert wird. Die Auslösung des Gewinns kann durch das Ergebnis des Basisspiels oder durch ein unabhängiges Steuerungs- system bestimmt werden.
5205
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
2 Die Beteiligung der Spielerinnen und Spieler am Jackpot kann an Bedingungen
geknüpft werden. Die Bedingungen sind den Spielerinnen und Spielern bekannt zu geben.
3 Ist ein Geldspiel an einen oder mehrere Jackpots angeschlossen, so müssen die
Spielerinnen und Spieler darüber informiert werden, an welche Jackpots es ange- schlossen ist.
4 Der mögliche Jackpotgewinn entspricht entweder einem Ausgangswert zuzüglich
der Summe der Beiträge, die von den Geldspielen an den Jackpot geleistet werden (Increments), oder einem im Voraus festgelegten fixen Bar- oder Sachpreis.
5 Wird der Jackpotgewinn von mehreren Spielerinnen und Spielern gleichzeitig
ausgelöst, so wird er zu gleichen Teilen unter diesen Spielerinnen und Spielern aufgeteilt.
Art. 16 Anforderungen an die Konzeption des Jackpots Der Jackpot muss so konzipiert sein, dass: a. keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der Jackpot ausgelöst wird; b. bei einer technischen Störung keinerlei Daten verloren gehen und die Jack- potsumme rekonstruiert werden kann.
Art. 17 Bedingungen für die Auslösung des Jackpots 1 Die Bedingungen für die Auslösung des Jackpots sind zum Voraus festzulegen. Sie dürfen unter Vorbehalt von Artikel 21 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verän- dert werden. 2 Die Wahrscheinlichkeit, dass der Jackpot ausgelöst wird, muss bei allen automa- tisiert durchgeführten Geldspielen, die an den Jackpot angeschlossen sind, unter denselben Teilnahmebedingungen dieselbe sein.
3 Wird der Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende automatisiert durchgeführte
Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
4 Nach der Auslösung des Jackpots muss er sich unverzüglich auf den vorgesehenen
Ausgangswert zurücksetzen.
5 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
Art. 18 Aufzeichnung und Aufbewahrung
1 Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen:
a. den aktuellen Jackpotstand; b. die angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele; c. die Beiträge pro automatisiert durchgeführtes Geldspiel; d. den Ausgangswert;
5206
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
e. die obere Limite; f. die einzelnen Jackpotgewinne einschliesslich Datum und Uhrzeit; g. von welchem der angeschlossenen Spiele der Jackpot ausgelöst wurde.
2 Das Jackpotsystem oder das EAKS speichert folgende weitere Daten und bewahrt
sie fünf Jahre auf: a. alle Änderungen der Parameter; b. alle Zugriffe auf das System, die eine Änderung des Jackpots bewirken; c. alle Fehlfunktionen des Systems, die von diesem erkannt wurden; d. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b–g. 3 Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
Art. 19 Echtzeitverbindung und Verbindungsunterbruch
1 Der Jackpot und die angeschlossenen Geldspiele sind so zu verbinden, dass eine
Echtzeitverbindung besteht. 2 Bei einer Fehlfunktion des Jackpots oder einem Unterbruch seiner Verbindung mit einem oder mehreren angeschlossenen Geldspielen unternimmt die Spielbank Fol- gendes: a. Sie setzt die betreffenden Geldspiele ausser Betrieb, wenn die Auslösung des Jackpots durch die Gewinnkombination eines der angeschlossenen Geldspie- le bewirkt wird. b. Sie informiert die Spielerinnen und Spieler mit einer entsprechenden Anzei- ge, wenn die Auslösung des Jackpotgewinns durch den Jackpot selbst be- stimmt wird. 3 Wird die Verbindung wiederhergestellt, so stellt die Spielbank sicher, dass in allen Spielbanken, die an den gemeinsamen Jackpot angeschlossen sind, der gleiche Jackpotbetrag angezeigt wird.
Art. 20 Bestimmung des Bruttospielertrags eines Jackpots 1 Wird der Jackpot von nur einer Spielbank betrieben, so wird der Jackpotbetrag bei der Berechnung des Bruttospielertrags berücksichtigt, sobald er einer Spielerin oder einem Spieler ausbezahlt wird.
2 Wird der Jackpot von mehreren Spielbanken gemeinsam betrieben, so berücksich-
tigen diese bei der Berechnung des Bruttospielertrags monatlich alle Increments oder Beträge als Spielergewinn, die für die Alimentierung des Jackpots eingezahlt werden. Wird der Jackpot tatsächlich ausgelöst und ausbezahlt, so wird er vom Bruttospielertrag der Spielbank, die den Jackpotgewinn auszahlt, nicht abgezogen. 3 Wird ein Sachpreis in Aussicht gestellt, so dürfen beim Bruttospielertrag höchstens die Gestehungskosten berücksichtigt werden.
5207
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
Art. 21 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots 1 Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen.
2 Wird der Jackpot unterbrochen, so ist bei der Wiederinbetriebnahme derselbe
Jackpotbetrag wie vor dem Ereignis anzuzeigen.
3 Eine Änderung der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots fest-
gelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die ESBK.
4 Änderungen der Parameter für einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden
Jackpot nicht beeinflussen.
Art. 22 Änderung und Übertragung des Jackpotbetrags
1 Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag darf bis zur Auslösung des
Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch die ESBK. 2 Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag kann auf einen anderen Jackpot übertragen werden, insbesondere wenn der Jackpot oder die angeschlossenen auto- matisiert durchgeführten Geldspiele defekt sind oder ersetzt wurden. Die Übertra- gung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.
Art. 23 Vernetzung von Jackpots
1 Werden Spiele mehrerer Spielbanken vernetzt, um einen gemeinsamen Jackpot zu
bilden, so müssen die beteiligten Spielbanken die Rechte und Pflichten schriftlich regeln.
2 Die Vernetzung der Jackpots muss verschlüsselt erfolgen.
3 Die beteiligten Spielbanken müssen eine Spielbank dazu bestimmen, sie gegenüber der ESBK bezüglich des gemeinsamen Jackpots zu vertreten.
5. Abschnitt: Online-Spielbankenspiele
Art. 24 Funktionsprüfung (Art. 21 VGS)
Vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Spielbankenspiels muss die Spielbank durch geeignete Tests sicherstellen, dass das Spiel auf ihrer Spielplattform korrekt funktioniert.
Art. 25 Spielunterbruch 1 Der Unterbruch eines Online-Spielbankenspiels darf sich nicht nachteilig auf die Spielerinnen und Spieler auswirken.
5208
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
2 Bei einem Unterbruch werden die Gewinne des laufenden Spiels dem Spielerkonto
gutgeschrieben, und es kann kein Einsatz erhoben werden, solange der Terminal der Spielerin oder des Spielers nicht verbunden ist.
Art. 26 Aufzeichnung der Spielergebnisse Sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten sind aufzu- zeichnen.
Art. 27 Automatische Wiederholung Wird eine automatische Wiederholung des Spiels ausgelöst, so muss die Spielerin oder der Spieler das Spiel nach Abschluss der laufenden Spieleinheit beenden kön- nen.
6. Abschnitt: Spielturniere
Art. 28 Veranstaltung von Turnieren mit Spielbankenspielen
1 Spielbanken dürfen Turniere mit Spielbankenspielen veranstalten.
2 Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an der sich die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer beim Spiel von Spielbankenspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten.
3 Vor der Ausschreibung eines Turniers hat die Spielbank der ESBK die Turnier-
regeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens Angaben darüber: a. welche Spielbankenspiele gespielt werden; b. wie das Spiel verläuft; c. wie die Gewinnerin oder der Gewinner ermittelt wird; d. wie hoch die Einschreibe- oder Teilnahmegebühren sind; e. welche Gewinne in Aussicht gestellt werden.
4 Die Turnierregeln sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben.
5 Die Spielbank führt eine Abrechnung über das Spielturnier.
Art. 29 Zulässige Spiele
1 Spielturniere
dürfen nur mit Spielbankenspielen veranstaltet werden, die den Anforderungen der Gesetzgebung über Geldspiele und Spielbanken entsprechen. 2 Bei Spielturnieren mit Tischspielen oder automatisiert durchgeführten Geldspielen, die dem EAKS angeschlossen sind, weist die Spielbank die Daten, die während des Turniers gesammelt wurden, separat aus.
5209
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
3 Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein sicherer Spielbetrieb sicher-
gestellt wird.
3. Kapitel: Betrieb
1. Abschnitt: Spielregeln
(Art. 43 VGS)
Art. 30 Die Spielregeln enthalten mindestens Angaben über: a. Spielverlauf; b. Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind; c. Minimal- und Maximaleinsätze; d. Gewinnmöglichkeiten; e. bei Tischspielen: Vorgehen, wie die Spielleiterinnen und Spielleiter be- zeichnet werden, sowie deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
2. Abschnitt: Kameraüberwachung
Art. 31 Räumlichkeiten (Art. 57 Abs. 1 VGS)
Folgende Räumlichkeiten sind durch ein Kameraüberwachungssystem ununter- brochen zu überwachen: a. Zutrittsbereich zur Spielbank; b. Spielsäle; c. Kassenbereich; d. Räumlichkeiten, in denen Geld, Spielmarken oder Spielutensilien aufbe- wahrt, gelagert, transportiert oder gezählt werden.
Art. 32 Spieltische und automatisiert durchgeführte Geldspiele (Art. 57 Abs. 1 VGS)
1 Jeder Spieltisch ist mit einem Kameraüberwachungssystem zu überwachen. Die
Kameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen, Spie- lereignisse und Spielergebnisse, die Werte der gespielten Spielmarken, Spielkarten, Spielwürfel und anderen Spielutensilien so aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind. Das Kameraüberwachungssystem kann mit einer Tonaufzeich- nungsmöglichkeit ausgerüstet sein.
2 Bei Spielturnieren gilt Absatz 1 nur für den Finaltisch.
5210
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
3 Die Kameras zur Überwachung von automatisiert durchgeführten Geldspielen
müssen in der Lage sein, die automatisiert durchgeführten Spiele einzeln oder in kleinen Gruppen so zu erfassen, dass die für die Sicherheit wesentlichen Ereignisse aufgezeichnet werden.
Art. 33 Prozesse (Art. 57 Abs. 1 VGS)
1 Folgende Prozesse sind mit einem Kameraüberwachungssystem zu überwachen:
a. die Transaktionen an den Kassen; b. die Zählung des Geldes sowie der Spielmarken, einschliesslich der Zählung des Tronc; c. der Geld- und Spielmarkenverkehr zwischen den automatisiert durchgeführ- ten Geldspielen, den Spieltischen, den Troncbehältern, den Kassen, den Auszahlungsgeräten und dem Tresor.
2 Für die Überwachung nach Absatz 1 Buchstaben a und b muss der Wert der Bank-
noten, Münzen und Spielmarken erkennbar sein.
Art. 34 Information über die Kameraüberwachung Die Angestellten der Spielbank sowie deren Kundinnen und Kunden sind in geeig- neter Weise über die Kameraüberwachung zu informieren.
Art. 35 Pannen des Kameraüberwachungssystems (Art. 57 Abs. 4 VGS)
1 Wird vor Beginn des Spieltags eine Panne des Kameraüberwachungssystems
festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, so darf der Betrieb der betroffenen automatisiert durchgeführ- ten Geldspiele oder Tische nicht aufgenommen werden.
2 Wird während des laufenden Spielbetriebs eine Panne des Kameraüberwachungs-
systems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss der laufenden Spieleinheit an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbre- chung der Überwachung zur Folge hat.
Art. 36 Überwachungsraum (Art. 57 Abs. 2 VGS)
1 Die Spielbank muss über einen gesicherten Kameraüberwachungsraum verfügen,
in dem die Bilder aller Kameras angesehen werden können, die im Bereich der Spielbank installiert sind.
2 Mindestens eine mit der Kameraüberwachung beauftragte Mitarbeiterin oder ein
damit beauftragter Mitarbeiter muss im Überwachungsraum anwesend sein und den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen.
5211
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
Art. 37 Dokumentationspflicht 1 Die Spielbank führt Protokolle, die es ermöglichen, den internen Geldfluss zwi- schen Kassen, Tischen, automatisiert durchgeführten Geldspielen, Reserven und Haupttresor nachzuvollziehen.
2 Sie protokolliert zusätzlich folgende Handlungen:
a. Übergabe von Schlüsseln und Badges; b. Entnahme der Tronc-Einnahmen; c. Programmierung der Jackpots und der automatisiert durchgeführten Geld- spiele; d. relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, automatisiert durchgeführten Geldspielen, Jackpots, Online-Spielplattform, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystemen, EAKS und Datenauf- zeichnungssystem (DZS); relevant sind insbesondere alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die die Eigenschaften der Ein- richtung verändern können.
3. Abschnitt: Datenerfassung
Art. 38 Vom EAKS bei automatisiert durchgeführten Geldspielen erfasste Daten (Art. 59 VGS)
1 Fürjedes Gerät, mit dem automatisiert durchgeführte Geldspiele durchgeführt
werden können, und für jeden Standort, an dem solche Spiele angeboten werden, muss das EAKS automatisch folgende Daten erfassen: a. Gesamtbetrag der im automatisiert durchgeführten Geldspiel angenomme- nen und verbuchten Spielkredite; b. Gesamtbetrag aller Einsätze; c. Gesamtbetrag aller Gewinne; d. Gesamtbetrag der Gratisspielguthaben, die in das Gerät eingeführt werden; e. Gesamtbetrag der Gratisspielguthaben, die den Spielerinnen oder den Spie- lern vom Gerät zurückgegeben werden; f. Anzahl der Spiele; g. Gesamtbetrag der Kredite, die manuell ausbezahlt und auf der Maschine zu- rückgestellt wurden.
2 Ausserdem muss das EAKS für jedes Gerät und jeden Standort nach Absatz 1
folgende weitere Daten erfassen: a. das Datum und die Uhrzeit der Auszeiten und Betriebsunterbrüche; b. das Datum und die Uhrzeit der Öffnung der Türen des Geräts;
5212
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
c. das Datum, die Uhrzeit sowie eine Beschreibung der Störungsmeldungen, die vom internen Diagnosesystem ausgehen (Art. 12).
Art. 39 Vom DZS bei online durchgeführten Spielen erfasste Daten (Art. 60 VGS)
1 Am Ende jeder Spielsitzung sind vom DZS folgende Daten zu erfassen:
a. Datum sowie Uhrzeit des Beginns und Endes der Spielsitzung; b. Kennung der Spielerin oder des Spielers; c. Kennung der Spielsitzung; d. Kennung des Spiels und des Tisches; e. gespieltes Spiel, dessen Version und Information, ob es bei einer oder meh- reren Spielbanken durchgeführt wird; f. Anzahl der Spieleinheiten in der Spielsitzung; g. Gesamtbetrag aller Einsätze in der Spielsitzung; h. Gesamtbetrag aller Gewinne in der Spielsitzung; i. Gesamtbetrag der Gratisspielguthaben, die in der Spielsitzung gesetzt wur- den; j. Gesamtbetrag der Gratisspielguthaben, die in der Spielsitzung gewonnen wurden; k. Liste der einzelnen verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne; l. Daten des Spielerkontos am Ende der Spielsitzung, insbesondere die einlös- baren und nicht einlösbaren Beträge; m. Gesamtbetrag der Gewinne, die von vernetzten Jackpots stammen und wäh- rend der Spielsitzung gewonnen wurden; n. Gesamtbetrag der Increments, die während der Spielsitzung an vernetzte Jackpots geleistet wurden; o. Gesamtbetrag der erhobenen Kommissionen für Spiele, die von mehreren Spielbanken gemeinsam durchgeführt wurden; p. Datum und Uhrzeit der Datenerfassung nach den Buchstaben a–o. 2 Als Ende der Spielsitzung nach Absatz 1 gilt der Zeitpunkt, in dem die Spielerin oder der Spieler das online durchgeführte Spiel beendet oder offline geht. 3 Bei allen Transaktionen, welche die für die Spielerin oder den Spieler verfügbaren Beträge verändern, sowie bei jeder Änderung des administrativen Status des Spie- lerkontos muss das DZS ausserdem folgende Daten erfassen: a. Kennung der Spielerin oder des Spielers; b. Kennung der Transaktion; c. Transaktionsart; d. administrativer Status des Spielerkontos;
5213
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
e. Betrag der Transaktion; f. Daten des Spielerkontos nach der Transaktion, insbesondere der Betrag des durch die Spielerin oder den Spieler einlösbaren Aktivsaldos sowie der Be- trag des durch die Spielerin oder den Spieler nicht einlösbaren Aktivsaldos; g. sämtliche Kommentare im Zusammenhang mit der Transaktion; h. Datum und Uhrzeit der Datenerfassung nach den Buchstaben a–g.
4 Am Ende jedes Tages muss das DZS eine Zusammenfassung aller Operationen des
betreffenden Tages erstellen und insbesondere folgende Informationen erfassen: a. Gesamtbetrag aller Einzahlungen der Spielerinnen und Spieler auf ihr Spie- lerkonto; b. Gesamtbetrag aller Bezüge der Spielerinnen und Spieler von ihrem Spieler- konto; c. Gesamtbetrag der von den Spielerinnen und Spielern einlösbaren Aktivsaldi; d. Gesamtbetrag der von den Spielerinnen und Spielern nicht einlösbaren Ak- tivsaldi; e. Gesamtbetrag aller Einsätze; f. Gesamtbetrag aller Gewinne; g. Anzahl der Spielerkonten; h. Gesamtbetrag der Gewinne, die von vernetzten Jackpots stammen; i. Gesamtbetrag der Increments an vernetzte Jackpots; j. Gesamtbetrag der Kommissionen für Spiele, die von mehreren Spielbanken gemeinsam durchgeführt wurden; k. Gesamtbetrag der Gratisspielguthaben, die in einlösbare Kredite konvertiert wurden; l. Gesamtbetrag der Einsätze für Spiele, die von mehreren Spielbanken ge- meinsam durchgeführt wurden; m. Gesamtbetrag der Gewinne für Spiele, die von mehreren Spielbanken ge- meinsam durchgeführt wurden; n. Gesamtbetrag der verrechnungssteuerpflichtigen Abzüge; o. Datum des betreffenden Tages sowie Datum und Uhrzeit der Datenerfassung nach den Buchstaben a–n.
Art. 40 Anforderungen an das EAKS, das DZS oder an das Jackpotsystem
1 Für jeden Jackpot muss das EAKS oder ein gleichwertiges System folgende Daten
erfassen: a. Jackpotgewinne, einschliesslich Datum und Uhrzeit; b. bei Auslösung des Jackpots die Identifikationsnummer des auslösenden au- tomatisiert durchgeführten Geldspiels.
5214
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
2 Bei Online-Jackpots hat das DZS bei der Auslösung des Jackpots für jede Gewin-
nerin und jeden Gewinner folgende Daten zu erfassen: a. Kennung der Spielerin oder des Spielers; b. Kennung des Jackpots; c. Jackpotsumme vor der Auslösung; d. Jackpotsumme nach der Auslösung; e. Betrag des an die Spielerin oder den Spieler ausgeschütteten Gewinns; f. Betrag der Gratisspielguthaben, die an die Spielerin oder den Spieler ausge- schüttet wurden; g. Information, ob es sich um einen vernetzten Jackpot handelt oder nicht; h. Datum und Uhrzeit des Gewinns; i. Datum und Uhrzeit der Datenerfassung nach den Buchstaben a–h.
Art. 41 Datenspeicherung (Art. 61 VGS)
1 Die Daten nach den Artikeln 38 und 40 Absatz 1 sind unverändert von den an das
EAKS angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspielen zu übernehmen und zu speichern (Rohdaten). Sie sind vor jeglicher Änderung zu schützen.
2 Die ESBK stellt den Spielbanken Formulare für die Datenübermittlung zur Verfü-
gung.
3 Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags dienenden Werte, die vom EAKS auf
der Grundlage von Rohdaten gemeldet werden und die insbesondere infolge von Fehlfunktionen berichtigt worden wären, müssen entsprechend gekennzeichnet und ordnungsgemäss begründet werden.
Art. 42 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrecht Das EAKS erstellt ein Protokoll über jeden Zugriff auf das System sowie über jede Bearbeitung, die einen Einfluss auf die Daten haben.
Art. 43 Verbindung
1 Automatisiert durchgeführte Geldspiele und Tischspiele, die elektronisch abge-
rechnet werden, müssen permanent mit dem EAKS verbunden sein. 2 Bei einem Verbindungsunterbruch sind die betroffenen automatisiert durchgeführ- ten Geldspiele unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen, sofern die Daten nicht in einem Zwischenspeicher oder auf eine andere Art gespeichert oder gesichert und anschliessend ohne Datenverlust in das EAKS übertragen werden können.
3 Das EAKS prüft regelmässig, ob eine Verbindung zu den automatisiert durchge-
führten Geldspielen besteht. Es zeigt einen Verbindungsunterbruch an und erstellt ein entsprechendes Protokoll.
5215
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
Art. 44 Zugriffsbeschränkung
1 Die Spielbank bestimmt die Personen, die Zugriff auf Einrichtungen und Systeme
haben, die für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das EAKS, das DZS, das Kameraüberwachungssystem und die Jack- potsysteme. 2 Jede Person muss über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch der Spiel- bank kann die ESBK andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen.
3 Dritte haben nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Absatz 1, wenn
die betreffende Person über eine Genehmigung der Spielbank und über einen Zu- gang verfügt, der durch ein individuelles Passwort geschützt ist. 4 Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb der Spielbank auf die Einrich- tungen und Systeme nach Absatz 1 sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten: a. dem Namen der oder des Verantwortlichen, die oder der den Zugriff erlaubt hat; b. dem Namen der Person, die den Zugriff ausgeführt hat; c. der Uhrzeit, dem Datum und der Dauer des Zugriffs; d. dem Grund des Zugriffs; e. einer Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.
4. Abschnitt: Dokumentation
Art. 45 Dokumentation der Überwachungssysteme (Art. 57, 59 und 60 VGS)
1 Zum Kameraüberwachungssystem kann die ESBK folgende Angaben und Unter-
lagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Angaben zu den Kameras; d. Standort des Kameraüberwachungsraums; e. Plan des Kameraüberwachungssystems; f. einen genauen technischen Beschrieb der Funktionsweise des Systems.
2 Zum EAKS und zum DZS kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen
einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer;
5216
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
c. Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ab- laufdiagramme; e. vollständige Dokumentation über die Hard- und Software; f. Programm; g. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass die Kommunika- tion zwischen den angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspie- len sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.
Art. 46 Dokumentation der Spielbankenspiele
1 Zu den Tischspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Zeichnungen und Pläne der Spieltische sowie ihrer Komponenten und Bau- teile; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ab- laufdiagramme; e. Angaben über den Ablauf des Spiels; f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g. Prüfbericht.
2 Zu den automatisiert durchgeführten Geldspielen kann die ESBK folgende Anga-
ben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Zeichnungen und Pläne der automatisiert durchgeführten Geldspiele sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ab- laufdiagramme; e. Angaben über den Ablauf des Spiels; f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g. digitale Farbfotografien der automatisiert durchgeführten Geldspiele; h. Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators; i. Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu- stande kommen; j. möglicher Höchstgewinn pro Spieleinheit;
5217
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
k. Art der Berechnung sowie Ergebnisse der Spielstatistik; l. Anzahl sowie Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulatio- nen; m. Auszahlungsquote; n. Gewinnwahrscheinlichkeiten; o. Sourcecode; p. Verwendung von digitalen Speichermedien wie EPROM, CD-ROM, Flashcard; q. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass die automatisiert durchgeführten Geldspiele den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3 Zu den Online-Spielbankenspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unter-
lagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ab- laufdiagramme; c. Angaben über den Ablauf des Spiels; d. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; e. Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators; f. Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu- stande kommen; g. möglicher Höchstgewinn pro Spieleinheit; h. Art der Berechnung sowie Ergebnisse der Spielstatistik; i. Anzahl sowie Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulatio- nen; j. Auszahlungsquote; k. Gewinnwahrscheinlichkeiten; l. Sourcecode; m. Methode zur eindeutigen Identifizierung des Spiels; n. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass die Online- Spielbankenspiele den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4 Zu den Jackpots kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer;
5218
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
c. Zeichnungen und Pläne der Jackpotsysteme sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ab- laufdiagramme; e. Angaben über den Ablauf des Spiels; f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g. Typen-, Modell- oder Seriennummer der an den Jackpot angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele; h. Beschrieb der Funktionsweise des Jackpots sowie des Kriteriums, das den Jackpot auslöst; i. Sourcecode; j. Programm; k. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass der Jackpot den ge- setzlichen Anforderungen entspricht.
Art. 47 Besondere Dokumentationsvorschriften
1 Stellt die Spielbank Namensschecks aus oder nimmt sie Namensschecks an, so
registriert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Ausstellerin oder des Aus- stellers oder der Person, der sie den Namensscheck ausstellt; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Datum und Uhrzeit der Transaktion; d. Nummer des Namensschecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers.
2 Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots zur Verfügung, so
registriert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit. 3 Bei der Registrierung von Jackpotgewinnen erfasst die Spielbank folgende Daten:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Gewinnerin oder des Ge- winners; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Höhe des Spielgewinns.
5219
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
4 Die ESBK legt in Richtlinien weitere Vorgaben über die Registrierung nach die-
sem Artikel fest. Sie gibt insbesondere die Höhe des Spielgewinns vor, ab der eine Registrierung nach Absatz 3 erforderlich ist.
4. Kapitel:
Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 48 Sozialkonzept (Art. 81 und 82 VGS)
In ihrem Sozialkonzept erläutert die Spielbank unter Berücksichtigung der Merk- male des Vertriebskanals insbesondere: a. Art, Form und Inhalt der Informationen, die sie den Spielerinnen und Spie- lern nach Artikel 77 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 2 (BGS) zur Verfügung stellt; b. Beobachtungskriterien, Methoden, Mittel und Instrumente, die eingesetzt werden, um eine Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern zu gewährleisten, sowie die vorgesehenen Massnahmen; c. Massnahmen, die sie den Spielerinnen und Spielern zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation anbietet, sowie die vorgesehenen Interventionen und Massnahmen; d. Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen von Spielsperren, ein- schliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente; e. Verfahren zur Einführung und Aufhebung von Spielsperren, einschliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente; f. Rolle und Kompetenzen von beigezogenen externen Expertinnen und Exper- ten, insbesondere beim Verfahren für die Aufhebung von Spielsperren; g. Ausbildungsprogramm mit Angaben pro Ausbildungstyp zu den Funktionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zur Dauer, zum Inhalt und zu den ein- gesetzten Ausbildnerinnen und Ausbildnern; h. Organisation und Führung der Dokumentation nach Artikel 49.
Art. 49 Dokumentation in Verbindung mit der Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen
1 Die Dokumentation betreffend das Sozialkonzept umfasst sämtliche Dokumente
und Daten, die bei der Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 76 Absatz 1 BGS3 erstellt und beschafft werden. 2 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass sich die ESBK jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Massnahmen zur Bekämp-
2 SR 935.51 3 SR 935.51
5220
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
fung des exzessiven Geldspiels bilden kann. Die Dokumentation muss es der ESBK insbesondere ermöglichen, die von der Spielbank unternommenen Schritte, die daraus gewonnenen Erkenntnisse und die getroffenen Entscheide nachzuvollziehen.
Art. 50 Aus- und Weiterbildung 1 In der Grundausbildung soll das betroffene Personal insbesondere lernen, welche Kriterien für die Früherkennung bestehen und wie es gemäss den Verfahren des Sozialkonzepts einschreiten kann. Die Grundausbildung muss in den ersten sechs Monaten nach dem Stellenantritt durchgeführt werden.
2 In der jährlichen Weiterbildung werden die in der Grundausbildung erworbenen
Kenntnisse ergänzt und vertieft.
Art. 51 Kommerzielle Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern (Art. 77 VGS)
Die Spielbanken dürfen zu gesperrten Spielerinnen und Spielern keine kommerziel- len Kontakte aufnehmen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EJPD vom 24. September 20044 über Überwachungssysteme und Glücksspiele wird aufgehoben.
Art. 53 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018
erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.
7. November 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
4 AS 2004 4435
5221
Spielbankenverordnung EJPD AS 2018
5222