AS 2018 525
Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)
vom 26. April 2017 (AS 2017 4753; SR 814.554)
statt:
Art. 28 Abs. 6
6 BeiEinrichtungen mit Computertomographen (CT) wie Positronen-Emissions-
Tomographie (PET/CT), oder Einzelphotonen-Emissionstomografie (Single Photon Emission Computed Tomography, SPECT/CT) muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und abgeschirmt sein. Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein, die Lage und über allfällige Änderungen vorhandener radioaktiver Materialien sowie über ein eventuell speziel- les Vorgehen bei Brandausbrüchen schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbe- sondere:
muss es heissen:
Art. 28 Abs. 6
6 BeiEinrichtungen mit Computertomographen (CT) wie Positronen-Emissions-
Tomographie (PET/CT), oder Einzelphotonen-Emissionstomografie (Single Photon Emission Computed Tomography, SPECT/CT) muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und bis zur Decke abgeschirmt sein.
2018-0078 525
V des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material. Berichtigung AS 2018
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein, die Lage und über allfällige Änderungen vorhandener radioaktiver Materialien sowie über ein eventuell speziel- les Vorgehen bei Brandausbrüchen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Be- willigungsinhaber schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbesondere:
30. Januar 2018 Bundeskanzlei
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