Lexipedia

AS 2018 525

Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)

vom 26. April 2017 (AS 2017 4753; SR 814.554)

statt:

Art. 28 Abs. 6

6 BeiEinrichtungen mit Computertomographen (CT) wie Positronen-Emissions-

Tomographie (PET/CT), oder Einzelphotonen-Emissionstomografie (Single Photon Emission Computed Tomography, SPECT/CT) muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und abgeschirmt sein. Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein, die Lage und über allfällige Änderungen vorhandener radioaktiver Materialien sowie über ein eventuell speziel- les Vorgehen bei Brandausbrüchen schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbe- sondere:

muss es heissen:

Art. 28 Abs. 6

6 BeiEinrichtungen mit Computertomographen (CT) wie Positronen-Emissions-

Tomographie (PET/CT), oder Einzelphotonen-Emissionstomografie (Single Photon Emission Computed Tomography, SPECT/CT) muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und bis zur Decke abgeschirmt sein.

2018-0078 525

V des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material. Berichtigung AS 2018

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein, die Lage und über allfällige Änderungen vorhandener radioaktiver Materialien sowie über ein eventuell speziel- les Vorgehen bei Brandausbrüchen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Be- willigungsinhaber schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbesondere:

30. Januar 2018 Bundeskanzlei

526