AS 2018 953
Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde
vom 26. Februar 2018
Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND), gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 und Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 20172 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND), beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation 1 Die AB-ND besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, den Prüfungsleiterinnen und -leitern, sowie dem Office Management.
2 DieLeiterin oder der Leiter ist abschliessende Entscheidinstanz innerhalb der
Behörde. 3 Sie oder er bestimmt aus der Reihe der Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Art. 2 Sachverständige 1 Namentlich für die vertiefte Abklärung von Rechtsfragen oder technischen Frage- stellungen kann die AB-ND Sachverständige aus der Schweiz oder aus dem Ausland beiziehen.
2 Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis und den Informations-
schutzvorschriften.
SR 121.31
2018-0217 953
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Art. 3 Finanzen 1 Die Leiterin oder der Leiter ist für das Budget und die Rechnung verantwortlich.
2 Sie oder er regelt die Ausgaben- und Unterschriftskompetenzen.
Art. 4 Risikomanagement
1 Die AB-ND führt ein Risikomanagement nach den Vorgaben des Risikomanage-
ments Bund.
2 Der Informationsschutz ist Teil des Risikomanagements.
Art. 5 Dokumentenablage Elektronische Dokumente, die der Auftragserfüllung dienen, werden bei Bedarf auf einer gemeinsamen Dokumentenablage bewirtschaftet.
Art. 6 Nachrichtendienstlicher Informationsfluss Die AB-ND teilt den geprüften Stellen jeweils mit, welche Produkte und Erzeugnis- se ihr im kommenden Jahr unaufgefordert zugestellt werden müssen.
2. Abschnitt: Personal
Art. 7 Unabhängigkeit und Ausstand
1 Wenn Mitarbeitende der AB-ND gegenüber einem Prüfgegenstand, gegenüber
einer geprüften Stelle oder gegenüber einer geprüften Person nicht unabhängig sind oder wenn der Anschein fehlender Unabhängigkeit entstehen könnte, treten sie in den Ausstand.
2 Die Mitarbeitenden können Informationen annehmen und beschaffen, die nicht mit
einer geplanten Prüfung in direktem Zusammenhang stehen.
3 Die AB-ND erarbeitet Verhaltensrichtlinien.
Art. 8 Aus- und Weiterbildung
1 Die Mitarbeitenden melden ihren Aus- und Weiterbildungsbedarf und ihre Aus-
und Weiterbildungsbedürfnisse der Leiterin oder dem Leiter. 2 Die Leiterin oder der Leiter kann die Mitarbeitenden zu Aus- und Weiterbildungen verpflichten.
3 Relevante Erkenntnisse aus Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen werden den
anderen Mitarbeitenden zusammengefasst mitgeteilt.
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3. Abschnitt: Arbeitsmethoden
Art. 9 Prüfungsplanung
1 Die Leiterin oder der Leiter koordiniert die jährliche Prüfungsplanung mit der
Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) und der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI).
2 Sie oder er informiert die zu prüfenden Stellen sowie die anderen Partner nach
Artikel 14 Absatz 4 VAND unter Wahrung der Informationsschutzvorschriften über die Prüfungsplanung.
3 Sie oder er kann die Öffentlichkeit über die Schwerpunkte der Prüfungsplanung
informieren.
4 Sie oder er kann Änderungen der Prüfungsplanung anordnen und genehmigen.
5 Sie oder er kann jederzeit unangemeldete Prüfungen anordnen.
Art. 10 Durchführung der Prüfung 1 Die Leiterin oder der Leiter bestimmt für jede Prüfung eine hauptverantwortliche Prüfungsleiterin oder einen hauptverantwortlichen Prüfungsleiter.
2 Die Prüfungen werden in der Regel zu zweit durchgeführt.
3 Die Prüfungsleiterinnen und -leiter beschaffen die nötigen Informationen.
4 Sie dokumentieren die Prüfungshandlungen.
Art. 11 Abschluss der Prüfung 1 Die AB-ND stellt den geprüften Stellen in der Regel spätestens drei Monate nach der letzten Prüfhandlung einen Entwurf des Prüfberichts zu. 2 Die geprüften Stellen können schriftlich oder mündlich dazu Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden inhaltlich in den Bericht integriert.
3 Die AB-ND erstellt unter Einbezug der Stellungnahmen den definitiven Bericht
zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Die GPDel erhält den Bericht zur Kenntnis. Die UKI erhält den Bericht zur Kenntnis, sofern er für ihre Tätigkeit relevant ist. 4 Über allfällige weitere Adressaten nach Artikel 14 Absatz 4 VAND entscheidet die Leiterin oder der Leiter.
5 Zum definitiven Bericht kann die AB-ND mit den geprüften Stellen eine Schluss-
besprechung durchführen.
Art. 12 Empfehlungen Die AB-ND überprüft die effektive Umsetzung der Empfehlungen durch die geprüf- ten Dienste und Stellen.
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4. Abschnitt: Kontakte mit anderen Stellen
Art. 13 Kontakt mit politischen Organen und mit dem VBS
1 Für die Kontakte mit der GPDel, mit anderen politischen Organen und mit dem
VBS ist die Leiterin oder der Leiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zuständig.
2 An Besprechungen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS zu Prüfbe-
richten nehmen in der Regel die Leiterin oder der Leiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die hauptverantwortliche Prüfungsleiterin oder der hauptverantwortliche Prüfungsleiter teil.
Art. 14 Kontakte mit anderen Stellen im Bund 1 Die Leiterin oder der Leiter sorgt für einen regelmässigen Austausch insbesondere mit den folgenden Stellen: a. der UKI; b. dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten; c. der Eidgenössischen Finanzkontrolle; d. dem Bundesverwaltungsgericht; e. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; f. der internen Revision VBS.
2 Die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter melden der Leiterin oder dem Leiter
Sachverhalte, die für andere Stellen von Interesse sein könnten.
Art. 15 Koordination mit der Dienstaufsicht in den Kantonen Über Prüfungen bei den kantonalen Vollzugsorganen ist die zuständige kantonale Dienstaufsicht vorgängig in Kenntnis zu setzen.
Art. 16 Austausch mit ausländischen Stellen Die AB-ND pflegt den Austausch mit ausländischen Aufsichtsorganen, um Erkennt- nisse für die eigene Prüftätigkeit zu gewinnen.
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5. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit
Art. 17 Öffentlichkeitsarbeit und Medienkontakte
1 Die Leiterin oder der Leiter legt die Zuständigkeit für Medienanfragen und
-kontakte fest.
2 Die AB-ND hat einen eigenen Internetauftritt.
Art. 18 Berichterstattung über die Prüftätigkeit
1 Der Tätigkeitsbericht der AB-ND wird jährlich bis Ende März erstellt; er wird
veröffentlicht, erstmals Ende März 2019. 2 Schwerpunkte der Prüftätigkeit können auch ausserhalb des jährlichen Tätigkeits- berichts veröffentlicht werden.
Art. 19 Prüfberichte Die einzelnen Prüfberichte sind, abhängig vom Inhalt, nach den Informationsschutz- vorschriften zu klassifizieren.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 20 Diese Geschäftsordnung tritt am 15. März 2018 in Kraft.
26. Februar 2018 Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten: Thomas Fritschi
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