AS 2019 1205
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung)
Änderung vom 3. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Lagerpflicht
1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
19962 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet
werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer: a. pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen ein- führt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; b. im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff be- stimmt sind.
Art. 9 Abs. 2
2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Waren-
menge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.
Anhang Ziff. 2
2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge
Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht oder Flugpetrol sowie de-
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr