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AS 2019 153

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 19. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 34 Abs. 2bis und 3 Bst. dbis–dquater 2bis Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstüt- zung der Steuerung von Migrationsströmen über die Aussengrenzen betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben b und Artikel 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von be- schränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen. 3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernah- me von delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/20142, sofern sie völkerrechtliche Verträge von be- schränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und: dbis. die Mindestvoraussetzungen für die Benennung der zuständigen Behörden in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kom- munikation und Monitoring sowie Verfahrensregeln für die Erteilung und die Aufhebung der Benennung betreffen und gestützt auf Artikel 26 Ab- satz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; dter. die Regeln für die Überwachung und das Verfahren für die Überprüfung der Benennung der zuständigen Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;

1 SR 142.204

2 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4.

2018-2833 153

Einreise und Visumerteilung. V AS 2019

dquater. die Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Mas- snahmen sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betref- fen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

19. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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