AS 2019 1759
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 1. Mai 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12, 15 Fussnote und 21, b Ziff. 8 sowie d Ziff. 10
1 In dieser Verordnung gelten als:
a. Fahrzeugarten:
12. betrifft nur den französischen Text
15. Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie
2013/53/EU2 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18,
21. Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln
mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote, b. schiffstechnische Begriffe:
8. Antriebsleistung: die Nennleistung nach Artikel 2 Buchstabe j der Ver-
ordnung vom 14. Oktober 20153 über die Anforderungen an Schiffs- motoren auf schweizerischen Gewässern (VASm), d. allgemeine Begriffe:
10. an der Führung eines Schiffes beteiligte Personen: Schiffsführer und
Personen, die zur vorgeschriebenen Besatzung gehören oder an Bord eine nautische Tätigkeit im Auftrag des Schiffsführers ausüben.
1 SR 747.201.1 2 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Novem- ber 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. 3 SR 747.201.3
2018-0101 1759
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Art. 16 Abs. 2bis und 3 2bis Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmäs- sig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und: a. über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen; b. der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW4 entsprechen; c. über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen; und d. mehr als eine Luftkammer haben. 3 Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Absätzen 2 Buchstaben b–d und 2bis tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Schiffe im dienstlichen Einsatz 1 Schiffe der Armee, der Polizei und der Eidgenössischen Zollverwaltung dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Ret- tungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.
Art. 40 Abs. 2
2 Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal
aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam.
Gliederungstitel vor Art. 40a 25a Fahrunfähigkeit und Grenzwerte
Art. 40a Allgemeine Grenzwerte
1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall
als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille auf- weist; b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; oder c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
4 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1760
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
2 Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr; b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr.
3 Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die
Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder über- schreiten: a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis) 1,5 µg/l b. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l c. Kokain 15 µg/l d. Amphetamin 15 µg/l e. Methamphetamin 15 µg/l f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l 4 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrun- fähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
5 Vom Fahrverbot wegen Alkohol- und Betäubungsmitteleinwirkung nach den
Absätzen 1–4 ausgenommen sind Personen auf: a. Schiffen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d; b. nicht motorisierten Schiffen, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt und de- ren Eigenschaften den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2bis Buchsta- ben a–d entsprechen.
Art. 40abis Spezifische Grenzwerte
1 Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz be-
stimmten Schiffs beteiligt ist, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, wenn die Person: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille auf- weist; b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist; oder c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
2 Für die folgenden Personen gelten die Grenzwerte nach Artikel 40a Absatz 1:
a. Angehörige der Milizfeuerwehr oder anderer Milizrettungsdienste während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten; b. Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammen- hängenden Fahrten und Personen, die solche Fahrten im Auftrag dieser Or-
1761
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
ganisationen durchführen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind.
Art. 40bbis Atemalkoholprobe
1 Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:
a. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 40c; b. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 40cbis.
2 Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte
unterschriftlich anerkannt werden (Art. 40c Abs. 5 und 6).
Art. 40c Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
a. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
2 Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom
15. Februar 20065 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
3 Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet
sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20076 (SKV) erlassen hat.
4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als
0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch- zuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen. 5 Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt sind: a. motorisierte Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines mo- torisierten Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen ent- spricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weni- ger als 0,40 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich; b. motorlose Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motor- losen Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht ei-
5 SR 941.210 6 SR 741.013
1762
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
ner Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,55 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich.
6 Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz be-
stimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40abis Ab- satz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atem- alkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 40cbis Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem
Trinkende durchgeführt werden.
2 Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atem-
alkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom
15. Februar 20067 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
4 Die Handhabung der Messgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet
sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der SKV8 erlassen hat.
Art. 40d Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
1 Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
a. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät:
1. über den Werten liegt, die nach Artikel 40c Absätze 5 und 6 unter-
schriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann,
2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte,
sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann; b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand an der Führung eines Schiffs betei- ligt war; c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe wider- setzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.
2 Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit
oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchge- führt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
7 SR 941.210 8 SR 741.013
1763
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Art. 40dbis Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind und die betroffene Person in diesem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
Art. 40dter Den Untersuchungen zu unterziehende Personen Steht nicht fest, welche von mehreren Personen an der Führung eines Schiffs betei- ligt waren, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 40b–40dbis unterzogen werden.
Art. 40e Pflichten der Polizei
1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests nach Artikel 40b oder der Atemalkoholprobe nach den Artikeln 40c und 40cbis mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24b Abs. 3 Bst. b BSG); b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe nach Art. 40c die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat; c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortestes, die Atem-
alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG).
3 Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest-
stellungen der Polizei, die Anerkennung der Ergebnisse der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und zur Sicherstellung von Urin oder die Bestä- tigung eines solchen Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestan- forderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV9.
Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status Gegenüber einer Person, die an der Führung eines Schiffs beteiligt ist und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ange- ordnet werden.
Art. 40l Verhinderung der Weiterfahrt Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:
9 SR 741.013
1764
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Ent- zug des Ausweises gefahren ist; b. in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, an der Führung eines Schiffs, für das kein Führerausweis erforderlich ist, beteiligt ist; c. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr aufweist; d. an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffs beteiligt ist und eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr aufweist; e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.
Art. 40m Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a und b
1 Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:
a. der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist; b. eine Person, die an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffes beteiligt ist, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkohol- konzentration 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
Art. 40obis Vorsorglicher Entzug Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer an der Führung eines Schiffes beteiligten Person, so kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
Art. 82 Abs. 2bis Bst. a, 4 und 4bis 2bis Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanfor- derungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
197610 (VZV) wie folgt erfüllt sind:
a. für das Sehvermögen: Gruppe 1;
4 Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum
vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. 4bis Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis VZV durchgeführt werden: a. durch einen Arzt der Stufe 2 für Ausweisinhaber der Kategorie B oder C; b. durch einen Arzt der Stufe 1 für Ausweisinhaber aller übrigen Kategorien.
10 SR 741.51
1765
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Art. 86 Abs. 5 5 Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verord- nung vom 2. Juni 201011 über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestim- mungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen: a. Matrosen nach § 3.02 Nummer 3; b. Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4; c. Steuermänner nach § 3.02 Nummer 5.
Art. 87 Abs. 1bis 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theore- tischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprü- fung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen.
Art. 96 Abs. 1 Bst. c Betrifft nur den französischen Text
Art. 97 Abs. 1
1 Der Schiffsausweis ist nach dem Muster 1 oder 2 von Anhang 7 auszustellen. Das
Departement legt die Form und den Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.
Art. 100a Abs. 3 und 4
3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sport-
booten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.
4 Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine
Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen.
11 SR 747.224.121. Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,
3003 Bern erhältlich.
1766
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Art. 101 Abs. 3 3 Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach der von der EKAS nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtli- nie.
Art. 109b Abs. 2 2 Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert.
Art. 134 Abs. 4bis Bst. a und 5 4bis Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:
a. für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11), für Schiffe, welche die Anforderun- gen in Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a–d erfüllen, sowie für wettkampf- taugliche Wassersportgeräte (Art. 134a Abs. 1), sofern sie auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone verkehren;
5 Vergnügungsschiffe und Sportboote mit einer Antriebsleistung von mehr als
30 kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche benötigen zusätzlich zu
den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 75 N Auftrieb mit einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens
10 m Länge.
Art. 136 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text
Art. 142 Begriffe Zur Anwendung der besonderen Bestimmungen dieses Abschnittes werden die nachfolgenden Begriffe definiert: a. Risikoanalyse: eine Analyse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Schiff- bauverordnung vom 14. März 199412 (SBV); b. Sicherheitsbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e und 17 Absatz 3 SBV; c. Sachverständiger: eine Person im Sinne von Artikel 5a Absatz 1 Buch- stabe a SBV; d. Sachverständigenprüfbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe f SBV; e. Sorgfaltsregeln: Regeln im Sinne von Artikel 5 SBV.
12 SR 747.201.7
1767
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Art. 142a Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1 Die zuständige Behörde überwacht den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung
der Güterschiffe und der schwimmenden Geräte risikoorientiert.
2 Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen.
Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.
3 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Güterschiff oder ein schwimmendes
Gerät die Sicherheit von Personen oder von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass der Eigentümer oder der Halter die geeigneten Massnahmen trifft, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
4 Genügen die vom Eigentümer oder vom Halter getroffenen Massnahmen nicht, um
die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleis- ten, so kann die zuständige Behörde: a. anordnen, dass der Eigentümer oder der Halter weitergehende Massnahmen trifft; oder b. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.
5 Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b sind vom Eigentümer
oder vom Halter zu tragen.
6 Die zuständige Behörde kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken
oder untersagen sowie den Schiffsausweis entziehen, sofern die Sicherheit von Personen und Gütern oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.
Art. 142b Mitwirkung 1 Der Eigentümer oder der Halter hat den Vertretern der zuständigen Behörde jeder- zeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und den schwimmenden Geräten zu gewäh- ren.
2 Der Eigentümer oder der Halter hat die Vertreter der zuständigen Behörde sowie
die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
Art. 142c Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters Der Eigentümer oder der Halter sorgt für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und der schwimmenden Geräte sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instand- haltung.
Art. 142d Betriebsorganisation Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten des Betriebes sowie dem techni- schen Stand der Schiffe und der schwimmenden Geräte, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate und der verwendeten Energieträger entsprechen und die Instand- haltung gewährleisten.
1768
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Art. 142e Betriebsvorschriften Der Eigentümer oder der Halter erlässt die notwendigen Betriebsvorschriften.
Art. 148a–148e Aufgehoben
Art. 148f Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 154 Versicherer Die Haftpflichtversicherung ist bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht (FINMA) ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen.
Art. 163 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. l und o sowie 2
1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in:
l. Aufgehoben o. Artikel 132, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweck- mässig an Bord untergebracht werden können; davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Mitführen von Rettungsmitteln.
2 Aufgehoben
Art. 165 Abs. 1bis 1bis Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Dar- stellungsmodell vor.
Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019
1 Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen
periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen. 2 Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie13 unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatriku- liert werden. 3 Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum 1. Januar 2022 mit einer schwimm- fähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen.
13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15
1769
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
4 Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142e sind bis zum 1. Januar 2022 zu erlas- sen.
5 Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbord-
motoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum 1. Januar 2025 mit einem Feuer- löscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz14 auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmoto- ren wird nicht verlangt.
II
1 Die Anhänge 2, 11, 15 und 19 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 10 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1770
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Anhang 2 (Art. 18, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 51, 58 und 71)
Sichtzeichen der Schiffe
Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Klammerverweis bei der Anhangnummer) (Art. 18)
Teil Allgemeines, Ziff. 2 Bst. b Bild 9b einfügen
Absatz 3 zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter, ein Hecklicht sowie ein Kombinations-Seitenlicht oder getrennte Seitenlichter; die Rundumlichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind; das obere Licht ist rot, das untere 9b grün.
1771
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Anhang 10 (Art. 100 Abs. 5 sowie 109b Abs. 2 und 4)
Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb
1. Betriebsbedingungen des Schiffes
1.1 Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen.
Es ist der maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten.
1.2 Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer
äquivalenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boo- te, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äqui- valente Ein-Personen-Last ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand.
1.3 Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht
werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen.
1.4 Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss
der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungsweise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie bezie- hungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüfbedingungen als Null-Trimmung bezeichnet.
1.5 Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben
werden. Dies gilt als erfüllt, wenn der Motor die Motor-Nenndrehzahl er- reicht. Vorbehalten bleibt die in Ziffer 1.6 gewährte Toleranz.
1.6 Der Propeller beziehungsweise das Flügelrad muss so gewählt werden, dass
die Motordrehzahl bei der Messung auf ± 4 Prozent der Motor- Nenndrehzahl nach EN ISO 8665, 2006, Kleine Wasserfahrzeuge Schiffsan- triebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Leistungsmessungen und Leis- tungsangaben15 bei Null-Trimmung entspricht. Die Motordrehzahl kann für die Durchführung der Messung am Gashebel eingestellt werden.
1.7 Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene
Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte des vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahlbereichs bei Vollgas sein.
1.8 Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motorendrehzahl
die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder ei-
15 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1772
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
ne Drehzahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.
2. Messgeräte und Einheiten
2.1 Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt.
2.2 Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet
werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200616 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
3. Messort
Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von
25 m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören
könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikro- fon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.
4. Störgeräusche und Windeinfluss
4.1 Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windein-
fluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über
5 m/s darf nicht mehr gemessen werden.
4.2 Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden
Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.
5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons
5.1 Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in
genügend grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die An- triebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durch- fährt.
5.2 Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der
Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss 1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.
16 SR 941.210
1773
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel
6.1 Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegenge-
setzter Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abge- rundete Schallpegel. Massgebend ist das höchste Messresultat.
6.2 Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die wäh-
rend der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu ver- ringern.
6.3 Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je
zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.
1774
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
1775
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Anhang 11 (Art. 139)
Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe
Ziff. 2 Definition der Variablen B
Betrifft nur den französischen Text
1776
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Anhang 15 (Art. 132 Abs. 1 und 163 Abs. 1 Bst. m)
Mindestausrüstung
Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Klammerverweis bei der Anhangnummer) (Art. 132 Abs. 1, 163 Abs. 1 Bst. m und 166 Abs. 5)
Ziff. 3, Ersatz des Eintrags «Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**» (letzter Strich) durch nachstehenden Eintrag – Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz17, gegen Feuer zu schützen**
Ziff. 4, Ersatz des Eintrags «Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**» (letzter Strich) durch nachstehenden Eintrag – Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**
Ziff. 5, Ersatz des Eintrags «Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**» (letzter Strich) durch nachstehenden Eintrag – Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**
Ziff. 6, zusätzlicher Strich nach dem Eintrag «Verbandskasten»
– Geeignete Überbordleiter, die am unbeladenen Schiff mindestens 1,00 m tief ins Wasser eintaucht
Ziff. 7 Abs. 2 2. und 3. Strich
Betrifft nur den französischen Text
Fussnoten zu den Ziff. 2–6 Aufgehoben
17 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1777
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Fussnoten zu den Ziff. 2–7 * Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden. ** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasan- lage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist. *** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmun- gen des Herstellers sind zu beachten. **** Die Wildwasser-Schwierigkeitsgrade sind dem Anhang 3 der Risikoaktivitätenverord- nung vom 30. November 201218 zu entnehmen. Da die Einteilung der Gewässer von verschiedenen Faktoren abhängt, die u. a. tages- und jahreszeitlichen Veränderungen unterworfen sind, hat sich jeder Bootsführer vor Antritt der Fahrt über das Gewässer zu informieren und eine den Umständen ange- passte, geeignete Ausrüstung für alle Bootsinsassen zu wählen.
18 SR 935.911
1778
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
Anhang 19 (Art. 86 Abs. 1)
Prüfungsprogramme
Bst. C Ziff. 250
250 Kollision
1779
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2019
1780