AS 2019 1835
Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee
Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee (RSG)
SR 0.747.221.11; AS 1978 1994
Änderung des Reglements Vom Bundesrat genehmigt am 27. Februar 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2019
I Das Reglement vom 7. Dezember 1976 über die Schifffahrt auf dem Genfersee wird wie folgt geändert:
Übersetzung
Art. 1, Bst. bbis–cter, dter, ebis, eter, kbis In diesem Reglement gelten als bbis. «Wassermotorrad»: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahr- zeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahl- pumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien (Richtlinie 2013/53/EU1) (andere Bezeichnungen mit der gleichen Bedeutung: Wasserscooter, Jetskis und Jetbikes); bter. «Gerät mit Wasserstrahlantrieb»: Geräte, die für die Fortbewegung über dem und im Wasser den Rückstoss eines Wasserstrahls als Antrieb benutzen. Das mechanische Bauteil, das den für die Fortbewegung notwendigen Rück- stoss erzeugt, kann entweder im Gerät selbst eingebaut sein oder von einem Schwimmkörper getragen werden; c. «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen;
1 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
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cbis. «Drachensegelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf, die von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Gerä- ten) geschleppt werden; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Per- son verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht; cter. «Segelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten; dter. «Fahrgastschiff»: Schiffe, die für den gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen verwendet werden; ebis. «Ruderboot»: Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können; eter. «Vergnügungsschiff»: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind (Richtlinie 2013/53/EU); kbis. «gewerbsmässiger Transport»: jeder Transport von Personen, um daraus ei- nen Gewinn zu erzielen; als Gewinn gelten das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen oder der Erwerb anderer wirtschaftlicher Vorteile;
Art. 3 Abs. 3 und 4
3 Während der Fahrt eines Fahrgastschiffes muss die verantwortliche Person im
Steuerstand die nach Art. 86a vorgesehene Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16 (Seenot) auf Empfang geschaltet haben. 4 Die Besatzung an Bord eines Schiffes ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkeh- rungen zu treffen, damit die Anzahl Personen an Bord bekannt ist und nötigenfalls die französischen und schweizerischen Rettungsdienste darüber in Kenntnis gesetzt werden können.
Art. 16 Veranstaltungen auf dem Wasser 1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedür- fen der Bewilligung der zuständigen Behörde. Bei einer Veranstaltung, die auf dem Gebiet beider Länder stattfindet, setzen sich die zuständigen Behörden gegenseitig über die erteilten Bewilligungen in Kenntnis.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. von der Veranstaltung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Schiff- fahrt, der Wasserqualität, der Ausübung der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert wer- den können, und die Sicherheit der betroffenen Personen gewährleistet ist; b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
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Art. 17 Wasserflugzeuge, Wasser-Ultraleichtflugzeuge (UL) und ähnliche Geräte
1 Der Verkehr von Wasserflugzeugen und ähnlichen Geräten über dem Genfersee
unterliegt den Luftverkehrsvorschriften. 2 Wasserflugzeuge, die an Rettungsaktionen teilnehmen, dürfen nur mit einer durch die zuständigen Behörden erteilten Bewilligung in den hierfür bezeichneten Zonen starten und wassern.
3 In diesen Zonen haben die Wasserflugzeuge den Vorrang über alle anderen Schif-
fe.
4 Unter Vorbehalt von Absatz 2 und mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt ist
das Starten und Wassern von Wasserflugzeugen, Wasser-UL, Monocoptern und ähnlichen Geräten verboten.
Art. 18 Abs. 1
1 Schiffe müssen entsprechend den an ihrem Standort geltenden nationalen Bestim-
mungen mit Kennzeichen versehen sein. Die Kennzeichen sind aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbe- ständig anzubringen.
Art. 21 Arten von Lichtern
1 Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen
von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
2 Seitenlichter sind an Steuerbord grün und an Backbord rot. Sie sind von vorne
nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar. 3 Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert. 4 Hecklichter strahlen weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist. 5 Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Heck- licht in einer einzigen Laterne kombiniert.
6 Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
Art. 21a Anbringen der Lichter 1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen die Schiffs- führerin oder den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
2 Topplichter und Rundumlichter sind grundsätzlich in der Mittellängsebene des
Schiffes anzubringen.
3 Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seiten-
lichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1 m betragen.
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4 Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
5 Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
6 Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätz- lich in der Mittellängsebene anzubringen.
7 Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rund-
umlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kom- binations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rund- umlicht angebracht ist.
8 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das
Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
9 Auf Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzu-
bringen.
10 Die vorgeschriebenen Lichter dürfen unter üblichen Betriebsbedingungen nicht
von festen Aufbauten oder zusätzlicher Ausrüstung verdeckt sein.
Art. 21b Sichtweite und Stärke der Lichter
1 Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen,
muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen: Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün
stark 6 km (ca. 3,2 sm) hell 4 km (ca. 2,2 sm) 3 km (ca. 1,62 sm) gewöhnlich 2 km (ca. 1,1 sm) 1,5 km (ca. 0,81 sm)
2 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen: Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela
6 (3,2 sm) 38
4 (2,2 sm) 10
3 (1,62 sm) 4,1
2 (1,1 sm) 1,4
1,5 (0,81 sm) 0,7
3 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge
kleiner als 12 m ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter und Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
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b. für Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); c. für den Backbord- und den Steuerbord-Sektor der Dreifarben-Topplichter
1 Seemeile (ca. 1,85 km) und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen
(ca. 3,70 km).
4 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m
oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für: a. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km).
5 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m
oder länger ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km).
6 Auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifar-
ben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
Art. 27 Nachtbezeichnung fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1)
1 Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb führen
bei Nacht und bei unsichtigem Wetter: a. ein Topplicht; b. getrennte Seitenlichter; c. ein Hecklicht.
2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
3 Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor
fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinati- onen von Lichtern: a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
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4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
5 Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt; b. auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindig- keit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt.
Art. 28 Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2)
1 Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen:
a. ein weisses gewöhnliches Topplicht; und b. ein weisses gewöhnliches Hecklicht. Diese letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
2 Anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Nachtbezeichnung können geschleppte
Schiffe und schwimmende Geräte ein weisses Rundumlicht führen, das in der Mit- tellängsebene anzubringen ist. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schif- fes gesetzt werden.
Art. 29 Abs. 1
1 Schiffe mit Maschinenantrieb, die gekuppelte Schiffe fortbewegen, müssen die
Lichter nach Artikel 27 führen, die übrigen Schiffe ein weisses gewöhnliches Rund- umlicht.
Art. 30 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenbetrieb und der Segelschiffe in Fahrt (Bild II. A. 4) 1 Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb und Segelschiffe in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.
2 Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem
Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern: a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c. ein Dreifarben-Topplicht; d. ein weisses Rundumlicht.
Art. 31 Aufgehoben
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Art. 33 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild II. A. 7)
1 Manövrierunfähige Schiffe müssen:
a. ein rotes Licht schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander angeordnete, rote Lichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden, oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun. 2 Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrier- unfähige Schiffe.
Art. 34 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1) 1 Stillliegende Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bezeichneten Liegeplatz festgemacht sind, müssen ein weisses gewöhnliches Rund- umlicht führen.
2 Stillliegende schwimmende Geräte in den gleichen Verhältnissen müssen so be-
leuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
Art. 35 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild II. B. 2) Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durch- führen und deren Position die Schifffahrt behindert, führen: a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und ein weisses gewöhnliches Rundumlicht, das etwa 1 m über dem weissen angebracht ist; b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnli- ches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht nach Buchstabe a.
Art. 36 Nachtbezeichnungen der Verankerungen (Bild II. B. 3) Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit Bojen, die ein weisses gewöhnliches Rundumlicht tragen, bezeichnet werden.
Art. 38 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild III. A. 2)
1 Manövrierunfähige Schiffe müssen:
a. eine rote Flagge schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
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b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von al- len Seiten sichtbar sind. 2 Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrier- unfähige Schiffe.
Art. 41 Abs. 1
1 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die
gegen Wellenschlag anderer vorbeifahrender Schiffe zu schützen sind, führen die Zeichen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Reglements oder: a. bei Nacht, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht an geeigneter Stelle so, dass diese Lich- ter nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können; b. bei Tag, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist, an geeigne- ter Stelle und in solcher Höhe, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. Diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.
Art. 44 Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe (Bild IV. 4)
1 Schiffe, schwimmende Anlagen oder alle anderen festen Punkte, einschliesslich
solcher an Land, von denen aus Tauchgänge unternommen werden, müssen an geeigneter Stelle die Flagge mit dem Buchstaben «A» der Internationalen Flaggen- ordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss und dessen andere Hälfte blau ist) an geeigneter Stelle und in solcher Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. 2 Bei Nacht ist diese Flagge mit dem Buchstaben «A» zu beleuchten oder durch drei helle oder gewöhnliche Lichter zu ersetzen (das obere Licht und das untere Licht sind rot und das mittlere Licht ist weiss). Die Lichter sind übereinander in einem Abstand von mindestens 1 m in solcher Höhe anzubringen, dass sie von allen Seiten gesehen werden können.
Art. 45 Abs. 3 3 Netze, die dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt sind (z. B. Schwebnetze), müssen an jedem Ende oder an jedem Kupplungspunkt durch ein weisses gewöhnliches festes Rundumlicht und eine gelbe Flagge gekennzeichnet sein. Die gelbe Flagge muss in der Achse des Netzes in einem Abstand zwischen 5 und 10 m vom Licht angebracht werden; ihre Abmessungen betragen mindestens 0,40 m in der Breite und 0,70 m in der Höhe. Die Oberkante der Flagge muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen.
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Art. 47 Gebrauch der Schallzeichen (Anhang II, I. A) Nachstehende Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder der übrigen Benützer des Sees gebietet: a. 1 langer Ton «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; b. 1 kurzer Ton «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; c. 2 kurze Töne «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; d. 3 kurze Töne «Meine Maschine geht rückwärts»; e. 4 kurze Töne «Ich bin manövrierunfähig»; f. Folge sehr kurzer Töne «Unmittelbare Gefahr eines Zusammenstosses»; g. lange, mindestens 4 Mal «Notsignal». wiederholte Töne oder Läuten mit der Glocke
Art. 57 Starkwindwarnung oder Vorsichtsmeldung Die Starkwindwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 bis 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
Art. 58 Sturmwarnzeichen Die Sturmwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal auf- leuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen über
33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.
Art. 60 Abs. 1 1 Schiffe, die nicht immatrikuliert sind, dürfen nur innerhalb eines Abstandes von
300 m vom Ufer verkehren, soweit die nationalen Vorschriften keine Ausnahme
vorsehen.
Art. 64 Vorrang
1 Abweichend von den Vorrangbestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels müssen
alle Schiffe einem manövrierunfähigen Schiff ausweichen, das die Zeichen nach Artikel 33 oder 38 führt.
2 Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 62 und 63 und ungeachtet des
Artikels 61 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen: a. den Fahrgastschiffen mit Vorrang und den Schleppverbänden alle anderen Schiffe; b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang und Schleppverbände;
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c. den Schiffen der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen, alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände und Güterschiffe; d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen; e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahr- gastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Be- rufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen; f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Art. 70 Sperrung und Beschränkung der Schifffahrt 1 Wenn die zuständige Behörde durch ein Verbotszeichen A. 1 (Anhang III) signali- siert, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Schiffe vor diesem Zeichen anhal- ten.
2 Auf Seegebieten, die nach den Bestimmungen von Artikel 52 bezeichnet sind, ist
die Schifffahrt verboten. 3 Es ist verboten, in den für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten und in den für das Fahren mit Segelbrettern und verwandten Sportarten reservierten Bereichen während der Ausübung dieser Sportarten zu baden oder zu fahren. Die Startgassen vom Ufer und die reservierten Wasserflächen im Uferbereich werden durch die Tafeln C.1, C.5 oder C.6 und gelbe Bojen abgegrenzt (Anhang III, D, Beispiel a).
4 Innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer können Kursschiffe ihre Ge-
schwindigkeit auf 20 km/h erhöhen, sofern es die Sicherheit der Schifffahrt erfor- dert. In diesem Fall müssen die Schiffe einen zum Ufer möglichst geradlinigen und rechtwinkligen Kurs fahren.
5 Vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4 und Artikel 76 ist die Geschwin-
digkeit der Schiffe, ausgenommen der Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte, innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer auf 10 km/h beschränkt. Abweichend davon dürfen Schiffe, die im Rahmen einer von einem Wassersportverein organisierten Aktivität verkehren, bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahren. 6 In den Häfen ist die Geschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/h begrenzt, sofern bei der Hafeneinfahrt durch die Tafel B.2 (Anhang III) nichts Anderes vorgeschrieben wird.
Art. 72 Abs. 1 und 4 1 Bei unsichtigem Wetter müssen Schiffe ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnis- sen, ihrer Ausrüstung, dem sonstigen Schiffsverkehr und den örtlichen Gegebenhei- ten anpassen. Wenn die Entfernung zwischen Bug und Steuerhaus mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen.
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4 Schiffe, die bei Nacht oder unsichtigem Wetter die Vorschriften der Absätze 1
und 2 nicht erfüllen können, dürfen nicht verkehren. Befinden sich solche Schiffe beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie, soweit es die Umstände zulassen, unverzüglich den nächsten Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.
Art. 76 Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und Barfuss-Wasserskifahren
1 Das Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und
das Barfuss-Wasserskifahren (Barefooting) ist nur bei Tag und klarer Sicht, in einem Abstand von mindestens 300 m vom Ufer sowie auf den dafür bestimmten Wasser- flächen (Tafel C.1 und Begrenzung mit gelben Bojen nach Anhang III, D, Bei- spiel a) gestattet. Es ist jedoch auf den nach Artikel 52 bezeichneten Wasserflächen verboten.
2 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss in
Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil bedient und den Was- serskifahrer beobachtet.
3 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von min-
destens 50 m von anderen Schiffen und von Badenden halten, wenn sie sich aus- serhalb von Wasserflächen befinden, die für sie bestimmt sind. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
4 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
5 Die zuständige Behörde kann zusätzliche zeitliche oder örtliche Einschränkungen und Verbote erlassen.
Art. 78 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
1 Der Tauchsport ist verboten:
a. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang; b. vor Hafeneinfahrten; c. in der Nähe üblicher Liegeplätze; d. an anderen Stellen, wo die Schifffahrt behindert werden kann; e. auf den für das Wasserskifahren bestimmten Wasserflächen; f. an allen geschützten archäologischen Orten.
2 Gegenüber Schiffen, schwimmenden Anlagen oder jedem anderen festen Punkt,
einschliesslich solcher an Land, die eine Bezeichnung nach Artikel 44 führen, müs- sen andere Schiffe einen Abstand von mindestens 100 m einhalten.
Art. 78bis und 78ter Aufgehoben
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Art. 78a Bestimmungen über das Windsurfen Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Kennzeichnung mit der Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten.
Art. 78b Bestimmungen über das Baden Das Baden in öffentlichen Hafenbecken und vor den zugehörigen Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo die Tafel A.10 aufgestellt ist (Anhang III).
Art. 78c Bestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern Die zuständige Behörde kann das Fahren mit Drachensegelbrettern auf Wasserflä- chen oder im Bereich der Uferzonen auf behördlich bewilligte und mit der Tafel C.6 gekennzeichnete Startgassen (Anhang III) beschränken.
Art. 78d Bestimmungen über Wassermotorräder und ähnliche Geräte Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten.
Art. 78e Bestimmungen über Geräte mit Wasserstrahlantrieb Das Fahren mit Geräten mit Wasserstrahlantrieb ist verboten.
Art. 78f Bestimmungen über Amphibienfahrzeuge Das Fahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land betrieben werden können, ist verboten.
Art. 78g Bestimmungen über das Fliegen mit Fluggeräten über dem Wasser Das Fliegen mit Drachenfallschirmen, die von Schiffen jeder Art geschleppt werden, ist verboten.
Art. 86a Kommunikations- und Informationseinrichtung 1 Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrich- tungen auszurüsten: a. einem Radargerät; b. einem Wendeanzeiger; c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungs- kräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb;
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden.
2 Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in
internationaler Fahrt.
3 Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe,
deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausge- rüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunter- nehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist.
Art. 86b Brandmeldeanlage
1 Fahrgastschiffesind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit
Brandgefährdung und insbesondere die nachstehend aufgeführten Räume wirksam überwacht: Maschinenräume, Betriebsräume für leistungsstarke elektrische Anlagen, Küchen, Toiletten und Wohnräume, die nicht unter ständiger Überwachung durch das Bordpersonal oder die Besatzungsmitglieder stehen.
2 Die Brandmeldeanlage besteht aus Wärme- und Rauchmeldern, je nach den spezi-
fischen Risiken der einzelnen Räume.
3 Im Brandfall muss die Brandmeldeanlage im Steuerstand und an einer Stelle auf
dem Schiff, die regelmässig von einem Besatzungsmitglied besetzt ist, ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen.
Art. 86c Brandschutz 1 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Brand- schutzvorschriften, müssen die Maschinenräume von Fahrgastschiffen mit einer fest installierten Feuerlöschanlage ausgerüstet sein.
2 Die Löschsysteme müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden
Vorschriften, entsprechen.
3 Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz 1 sind Fahrgastschiffe auf dem
Genfersee, die schon vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 10. Dezember 2018 in Betrieb gesetzt wurden. Auf diesen Schiffen kann die für die Zulassung zuständi- ge Behörde verlangen, dass in den Maschinenräumen Strahlrohre für Feuerlösch- zwecke und Feuerlöscher angebracht werden.
Art. 86d Bestand der Rettungswesten
1 Der Bestand der Rettungswesten auf Fahrgastschiffen setzt sich zusammen aus:
a. je einer Rettungsweste für jedes Besatzungsmitglied; b. je einer Rettungsweste für jeden an Bord zugelassenen Fahrgast.
2 10 % der Rettungswesten müssen für Kinder geeignet sein.
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3 Die Eigenschaften der Rettungswesten müssen den nationalen, am Standort des
Schiffes geltenden Vorschriften genügen. Die Rettungswesten müssen gemäss den Angaben des Herstellers regelmässig kontrolliert und in gutem Zustand gehalten werden.
Art. 86e Bestand der Sammelrettungsmittel
1 Fahrgastschiffe, die zwischen dem 1. November und dem 30. April verkehren,
müssen mit Sammelrettungsmitteln ausgerüstet sein, die alle Personen an Bord aufnehmen können.
2 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass auf Schiffen, die gewerbsmässige
Transporte durchführen, für die sie eine behördliche Bewilligung benötigen, auch ausserhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums Sammelrettungsmittel mitzufüh- ren sind.
3 Die Anzahl der Plätze in den Sammelrettungsmitteln muss der Summe der zulässi-
gen Anzahl der Fahrgäste und der Anzahl von Besatzungsmitgliedern entsprechen.
Art. 86f Sammelrettungsmittel
1 Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am
Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden. 2 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vor- schriften, müssen die Sammelrettungsmittel: a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können; b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben; c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erd- ölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten; d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben; e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen; f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungs- zweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden; g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrah- lende Markierungen von mindestens 100 cm2 aufweisen; h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwi- schen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Ein- senkung des Schiffes grösser als 1 m ist.
3 Dieaufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen
zudem: a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslö- sung aufgeblasen werden können; c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkam- mern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten; d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden.
Art. 86g Anlagen zur Evakuierung von Personen
1 Jedes Fahrgastschiff muss über einen von der zuständigen Behörde genehmigten,
an gut sichtbarer Stelle angebrachten Evakuierungsplan und über Fluchtwege verfü- gen, die eine rasche Evakuierung der Fahrgäste ermöglichen.
2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang der Fahrgäste zu den
Rettungsmitteln zu erleichtern.
Art. 86h Besatzung von Fahrgastschiffen
1 Das Schifffahrtsunternehmen muss alle Besatzungsmitglieder regelmässig in der
Handhabung und im Umgang mit den im Notfall vorgesehenen Rettungsmitteln an Bord unterweisen.
2 Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fahrgastschiffen, deren Besatzung
auf nur eine Person beschränkt ist, müssen sich jedes Jahr unabhängig von ihrem Alter einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Für die medizinischen Anforderungen gelten die einschlägigen Vorschriften desjenigen Landes, das den Führerausweis ausstellt.
Art. 86i Schifffahrtsereignisse Tritt ein Schifffahrtsereignis oder ein Unfall ein, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des Fahrgastschiffes, welches am Ereignis oder an dem Unfall beteiligst oder davon betroffen ist, unverzüglich die zuständigen Behörden benach- richtigen und sie umfassend über die Umstände aufklären, unter denen das Ereignis oder der Unfall stattgefunden hat.
Art. 87 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 96 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2018
1 Die geänderten Artikel 1, 3, 86a, 86b sowie 86d bis 86h gelten:
a. bei Fahrgastschiffen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung auf dem Gen- fersee in Betrieb gesetzt werden, ab sofort; b. bei Fahrgastschiffen, die bereits auf dem Genfersee in Betrieb sind, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderun- gen.
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
2 Für Schiffe, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden,
kann die Erhöhung des Bestandes an Rettungswesten ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungen in den Artikeln 1, 3 und 86a bis 86h verfügt werden. 3 Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, kön- nen weiter betrieben werden.
II
1 Anhang I wird gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge II–IV erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
III Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
Anhang I
Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte und der schwimmenden Anlagen
Ziff. II–IV
II. Nachtbezeichnung II.A. Nachtbezeichnung während der Fahrt II. A. 1 Art. 27 Abs. 1 Einzeln fahrende Schiffe oder schleppende Schiffe: Buglicht oder weisses helles Licht Topplicht: Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht 1 Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht
II. A. 1 Art. 27 Abs. 1 Schubverbände: Topplicht: weisses helles Licht, das am Schiff an der Spitze des Schubverbandes angebracht ist; Seitenlichter: grünes helles Licht
2 rotes helles Licht
Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht
II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. a Vergnügungsschiffe
3
II. A. 1 Art. 27 Abs. 2 Bst. a und. Abs. 3 Bst. a Schiffe der Berufsfischer, Vergnügungss- chiffe mit Maschinenantrieb
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
II. A. 1 Art. 27 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. d Schiffe der Berufsfischer, Vergnügungss- chiffe mit Maschinenantrieb, Segelschiffe unter Motor: weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht 5
II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. c und d Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb, Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor: weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht 6
II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor: Topplicht: weisses Licht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht
7 Hecklicht: weisses Licht
Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations- Seitenlicht angebracht sein.
II. A. 1 Art. 27 Abs. 4 Segelschiffe unter Motor: Topplicht: weisses Licht Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifar- ben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze
8
II. A. 1 Art. 27 Abs. 5 Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Vergnügungss- chiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht
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II. A. 2 Art. 28 Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte: Topplicht: weisses gewöhnliches Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht
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II. A. 3 Art. 29 Gekuppelte Schiffe: Ein Seitenlicht auf der Innenseite eines Ver- bandes ist durch ein gleiches Licht auf dem Schiff zu ersetzen, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.
12
II. A. 4 Art. 30 Abs. 1 Einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe: weisses gewöhnliches Rundumlicht
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II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Segelschiffe, die unter Segel fahren: weisses gewöhnliches Rundumlicht
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b Segelschiffe, die unter Segel fahren: Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations- Seitenlicht angebracht sein. 15 Hecklicht: weisses Licht
II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Bst. c Dreifarben-Topplicht an oder nahe an der Mastspitze
16
II.A.6 Art. 32 Zusätzliche Nachtbezeichung der Fahr- gastschiffe mit Vorrang in Fahrt: Buglicht oder weisses starkes Licht Topplicht: grünes helles Rundumlicht an der Mastspitze,
17 mindestens 1 m höher als
das Topp- oder Buglicht Seitenlichter: grünes helles Licht an Steuerbord rotes helles Licht an Backbord Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht
II. A. 7 Art. 33 Abs. 1 Bst. a Manövrierunfähige Schiffe: Zusätzliche Bezeichnung: Schwenken eines roten Lichtes und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens.
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
II.A.7 Art. 33 Abs. 1 Bst. b Manövrierunfähige Schiffe: Zusätzliche Bezeichnung: Zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander rote Rundumlichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, und/oder Abgabe des
19 vorgeschriebenen Schallzeichens.
II.B. Nachbezeichnung beim Stillliegen II. B. 1 Art. 34 Abs. 1 Alle Schiffe und schwimmende Geräte: weisses gewöhnliches Licht
20
II. B.1 Art. 34 Abs. 2 Stillliegende schwimmende Geräte: müssen so beleuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
21
II. B. 2 Art. 35 Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durch- führen: auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: rotes gewöhnliches Licht
22 weisses gewöhnliches Licht
auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist: rotes gewöhnliches Licht
II. B. 3 Art. 36 Verankerungen: Bojen mit weissem gewöhnlichem Licht
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
III. Tagbezeichnung III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt III. A. 1 Art. 37 Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt: grüner Ball, von allen Seiten sichtbar
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III. A .2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a Manövrierunfähige Schiffe: Schwenken einer roten Flagge und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens oder beides gleichzeitig.
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III. A. 2 Art. 38 Abs. 1 Bst. b Manövrierunfähige Schiffe: zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
26
III.B. Tagbezeichnung beim Stillliegen III. B. 1 Art. 39 Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durch- führen: auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: entweder eine eine rot-weisse Flagge
27 oder eine rote und eine weisse Flagge
auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist: eine rote Flagge
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
III. B. 2 Art. 40 Verankerungen: gelbe Bojen
28
IV. Besondere Zeichen IV. l Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anla- gen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind: bei Nacht: rotes gewöhnliches Licht
29 weisses gewöhnliches Licht
bei Tag: entweder eine rot-weisse Flagge
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oder eine rote und eine weisse Flagge
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
IV. 2 Art. 42 Schiffe der Überwachungsbehörde im Einsatz: Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste: blaues Blitzlicht
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33
Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen: Flagge, Buchstabe «K»
34
IV. 3 Art. 43 Notzeichen: bei Nacht: rotes kreisförmig geschwenktes Licht bei Tag: kreisförmiges Schwenken einer rote
35 Flagge oder eines sonstigen Gegenstandes
oder jedes andere Notzeichen nach Artikel 43
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IV. 4 Art. 44 Zeichen beim Tauchen: beim Tauchen vom Land aus: Tafel, Buchstabe «A»
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IV. 4 Art. 44 Schiffe, die zu Tauchzwecken eingesetzt sind: beim Tauchen vom Gewässer aus: Tafel, Buchstabe «A»
38
IV. 5 Art. 45 Fischereischiffe und Netze: Schiffe, die mit der Schleppangel fischen und einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen: weisser Ball, von allen Seiten sichtbar
39
Schiffe der Berufsfischer beim Fang: gelber Ball, von allen Seiten sichtbar
Bezeichnung der Netze, die dicht unter dem
40 Wasserspiegel gesetzt sind:
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
Anhang II
I. Schallzeichen der Schiffe A. Allgemeine Zeichen — 1 langer Ton «Achtung» oder «Ich halte meinen Art. 47 Kurs bei»; Bst. a – 1 kurzer Ton «Ich richte meinen Kurs nach Steuer-Art. 47 bord»; Bst. b –– 2 kurze Töne «Ich richte meinen Kurs nach Back- Art. 47 bord»; Bst. c ––– 3 kurze Töne «Meine Maschine geht rückwärts»; Art. 47 Bst. d –––– 4 kurze Töne «Ich bin manövrierunfähig»; Art. 47 Bst. e –––––··· Folge sehr kurzer «Unmittelbare Gefahr eines Zusammen- Art. 47 Töne stosses»; Bst. f ————··· lange, mindestens 4 «Notzeichen» Art. 47 Mal wiederholte Bst. g Töne oder Läuten mit der Glocke
B. Begegnungszeichen –– 2 kurze Töne «Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Art. 62 Steuerbord stattfinden» Abs. 4
C. Zeichen bei unsichtigem Wetter — 1 langer Ton Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Art. 73 Kursschiffe —— 2 lange Töne Zeichen der Kursschiffe Art. 73
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
Anhang III
Sichtzeichen
A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt
zwei Lichtzeichen 1
A. 2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb
A.3 Verbot des Wasserskifahrens oder des Fahrens mit ähnlichen Geräten
A.4 Überholverbot
A.5 Liegeverbot
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A.6 Ankerverbot
A.7 Festmacheverbot
A.8 Verbot, ausserhalb der angezeigten Fläche zu fahren
A.9 Verbot des Segelbrettfahrens
A.10 Badeverbot
A.11 Verbot des Drachensegelbrettfahrens
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B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
B.2 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten
B.3 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
C. Hinweiszeichen C.1 Erlaubnis zum Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten
C.2 Erlaubnis zum Stillliegen
C.3 Erlaubnis zum Ankern
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
C.4 Erlaubnis zum Festmachen
C.5 Erlaubnis zum Segelbrettfahren
C.6 Erlaubnis zum Drachensegelbrettfahren
D. Gelbe Bojen: Begrenzung von Wasserflächen Beispiel a: Begrenzung einer am Ufer beginnenden Startgasse für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten
1) Doppelkegel- oder kugelförmige Bojen mit mindestens 0,40 m Durchmesser, die äussersten beiden Bojen mit dem doppelten Durchmesser.
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Beispiel b: Begrenzung verbotener Wasserflächen für alle Schiffe mit Fahrrinne zu Häfen
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Beispiel c: Begrenzung verbotener Wasserflächen für Schiffe mit Maschinenantrieb
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
Anhang IV
Schiffahrtszeichen zur Kennzeichnung von Gefahrenstellen
Die Zeichen in der Darstellung beziehen sich in ihrer Ausrichtung auf die bezeichne- te Gefahrenstelle. Ein Kardinalzeichen erhält den Namen und die Buchstaben, die demjenigen Quadranten entsprechen, in dem es in Bezug auf die Gefahrenstelle angeordnet ist.
Nördlicher Quadrant: Spiere (oder Boje): schwarz über gelb Toppzeichen: 2 schwarze übereinander ange- brachte Kegel, beide mit der Spitze nach oben Östlicher Quadrant: Spiere (oder Boje): schwarz mit einem gelben, hori- zontalen, breiten Band Toppzeichen: 2 schwarze übereinander ange- brachte Kegel, der untere mit der Spitze nach unten, der obere mit der Spitze nach oben Südlicher Quadrant: Spiere (oder Boje): gelb über schwarz Toppzeichen: 2 schwarze übereinander ange- brachte Kegel, beide mit der Spitze nach unten
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Schifffahrt auf dem Genfersee. R mit Frankreich AS 2019
Westlicher Quadrant: Spiere (oder Boje): gelb mit einem schwarzen, hori- zontalen, breiten Band Toppzeichen: 2 schwarze übereinander ange- brachte Kegel, der untere mit der Spitze nach oben, der obere mit der Spitze nach unten Jeder Kegel hat einen Durchmesser und eine Höhe von mindestens 40 cm.
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