AS 2019 2307
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 1. Juli 2019
47605 Heizungsinstallateurin EFZ/Heizungsinstallateur EFZ
Installatrice en chauffage CFC/ Installateur en chauffage CFC Installatrice di riscaldamenti AFC/ Installatore di riscaldamenti AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Heizungsinstallateurinnen und Heizungsinstallateure auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachleute für die Montage verschiedenster Komponenten von Hei- zungsanlagen; sie installieren wärmetechnische Systeme, die zunehmend auf der Basis von erneuerbaren Energien betrieben werden, wie z. B. Wärme- pumpen, Feststofffeuerungen oder Solaranlagen; sie garantieren Wärme und Behaglichkeit in Wohn-, Arbeits- und Freizeiträumen.
SR 412.101.220.74
2018-1333 2307
Berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur AS 2019
b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Montage von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten, die Vorfabrikation von Leitun- gen und Anlagenteilen, die Montage von wärmeabgebenden Komponenten sowie die Inbetriebnahme von wärmetechnischen Anlagen; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung ihres Auftrags. c. In ihrem Arbeitsalltag sind sie auf Baustellen unterwegs oder arbeiten in der betriebseigenen Werkstatt; dabei arbeiten sie meistens zu zweit oder in grös- seren Teams; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- und Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kun- den. d. Sie verfügen insbesondere über ein gutes technisches Verständnis, hand- werkliches Geschick und räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auf- trag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und ausdauernd; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikprakti- kerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbil- dung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen:
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a. Planen der Arbeiten:
1. Arbeitsplatz einrichten und sichern,
2. Montageskizzen erstellen,
3. Material bewirtschaften,
4. Anlagenkomponenten einbringen,
5. Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
6. Montageunterlagen aktualisieren,
7. Rapporte erstellen,
8. Abfälle trennen und entsorgen,
9. Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b. Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten:
1. Wärmepumpen montieren,
2. Solaranlagen montieren,
3. Feststoffheizkessel montieren,
4. Ölheizkessel und Tankanlagen montieren,
5. Gasheizkessel montieren,
6. Abgasanlagen montieren,
7. spezielle Anlagen montieren,
8. Wärmespeicher und technische Speicher montieren,
9. Anlagen demontieren;
c. Installieren von Leitungen und Armaturen:
1. Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren,
2. Leitungen installieren,
3. Armaturen installieren,
4. Pumpen, Mess- und Regeleinrichtungen installieren,
5. Sicherheitseinrichtungen installieren;
d. Montieren von wärmeabgebenden Komponenten:
1. Heizkörper montieren,
2. Flächenheizungen verlegen,
3. Luftheizapparate und Deckenstrahlplatten montieren;
e. Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen:
1. Druckprüfung durchführen,
2. Anlage spülen,
3. Installation befüllen,
4. Anlage einregulieren,
5. der Kundin oder dem Kunden die Anlage übergeben.
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3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
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Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Planen der Arbeiten 200 80 80 80 440 Montieren von wärmetechni- schen Anlagen und Apparaten – Installieren von Leitungen – 120 120 120 360 und Armaturen Montieren von wärmeab- gebenden Komponenten Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 51 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz Dauer
1 1 Planen der Arbeiten 8 Tage
Anlagen demontieren Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren
1 2 Arbeitsplatz einrichten und sichern 1 Tag
1 3 Montageskizzen erstellen 8 Tage
Anlagen demontieren Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren
4 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur AS 2019
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz Dauer
2 4 Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren 8 Tage
Leitungen installieren
3 5 Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle 8 Tage
absprechen Abgasanlagen montieren Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren Armaturen installieren Pumpen, Mess- und Regeleinrichtungen installieren Sicherheitseinrichtungen installieren Druckprüfung durchführen
3 6 Solaranlagen montieren 10 Tage
Anlage einregulieren der Kundin oder dem Kunden die Anlage übergeben
4 7 Leitungen und Anlagekomponenten vorfabrizieren 8 Tage
Pumpen, Mess- und Regeleinrichtungen installieren Sicherheitseinrichtungen installieren Anlage einregulieren Total 51 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden.
5 Der Bildungsplan vom 1. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über
das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner
erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Chefmonteurin Heizung oder Chefmonteur Heizung mit eidgenössischem Fachausweis; b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet. 2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über keinen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen, können weiterhin ausbilden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 BBV erfüllen.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
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7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6 und 7.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Heizungsinstallateurin und des Heizungsinstallateurs EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
21 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten
Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position Handlungskompetenzbereiche (HKB) /Handlungskompetenzen (HK) Gewichtung
1 Planen der Arbeiten (HK a.2–a.7) 20 %
2 Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.1) 55 %
Abfälle trennen und entsorgen (HK a.8) Installieren von Leitungen und Armaturen Montieren von wärmeabgebenden Komponenten
3 Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen 10 %
4 Fachgespräch 15 %
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 40 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs benoteten Kompetenznachweise.
6 SR 412.101.241
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Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Heizungs- installateurin EFZ» oder «Heizungsinstallateur EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung
erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäude-
technikberufe setzt sich zusammen aus: a. sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des «Schweizerisch-Liechten- steinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec)»; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 20077 über die berufliche Grundbil- dung Heizungsinstallateurin/Heizungsinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Hei-
zungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
1. Juli 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
7 AS 2008 111, 2017 7331
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