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AS 2019 3103

Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)

Änderung vom 13. September 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Wasserrechtsverordnung vom 2. Februar 20001 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».

2 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BFE».

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation (UVEK): a. erteilt, ändert, erneuert und verlängert Konzessionen im Zuständigkeitsbe- reich des Bundes und erteilt dazugehörende Zusatzkonzessionen; b. erlässt vorsorgliche Massnahmen, soweit es in der Hauptsache zuständig ist; c. wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommis- sionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissärinnen und -kommissäre für die Grenzkraftwerke.

2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zustän-

dig: a. Es übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG). b. Es stimmt sich mit den ausländischen Behörden ab, insbesondere im Hin- blick auf den Abschluss von Staatsverträgen im Anwendungsbereich des

1 SR 721.801

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Wasserrechtsverordnung AS 2019

Wasserrechtsgesetzes, führt mit diesen Behörden Verhandlungen und nimmt die dafür notwendigen Arbeiten vor. c. Es leitet alle wasserrechtlichen Verfahren einschliesslich der Sanierungsver- fahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e WRG, erlässt die erforderlichen Zwischenverfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgelagert sind. d. Es setzt die vom UVEK erteilten Konzessionen in Kraft. e. Es bewilligt den vorzeitigen Baubeginn; vorbehalten bleiben subventions- rechtliche Bestimmungen. f. Es entscheidet über Fristverlängerungsgesuche, die sich auf die Umsetzung von Anordnungen der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen beziehen. g. Es nimmt die Anlagen und Umweltmassnahmen ab. h. Es überwacht die Umsetzung von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Einhaltung der relevanten Erlasse und Staatsverträge; es setzt die in Konzession und Bewilligungen enthaltenen Anordnungen durch. i. Es erlässt die Verfügungen, die zum Vollzug der Konzession und der zusam- men mit der Konzession erteilten Bewilligungen erforderlich sind. j. Es erhebt die Abgaben nach Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz WRG zur Fi- nanzierung der Ausgleichsbeiträge und richtet diese aus. k. Es bewilligt untergeordnete Änderungen von bestehenden Anlagen und den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen. l. Es bewilligt den Testbetrieb von alternativen Geräten für die Nutzung der Wasserkraft.

Art. 3 Abs. 2

2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW

das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302 über die Enteignung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

13. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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