AS 2019 3211
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektiva
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
vom 7. Oktober 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Antibiotika:
ATC-Code2 Wirkstoff Bemerkung
J01 Antibiotika zur systemischen Parenterale Applikationen Anwendung
Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen. 2 Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freiga- be durch eine Verfügung fest.
SR 531.211.31 1 SR 531.11 2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgeru- fen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
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Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika. V des WBF AS 2019
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern. 2 Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine
geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde
zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Verarbeitungspflicht Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
Art. 9 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.
Art. 10 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
3 SR 531 4 SR 531
Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika. V des WBF AS 2019
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
7. Oktober 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika. V des WBF AS 2019