AS 2019 3455
AS 2019 3455
Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
Änderung vom 23. Oktober 2019
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermitt- lung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzer- gruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen.
Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben
1 SR 281.112.1
2019-2755 3455
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:
a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.2.01 vom Oktober 20192; b. den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen, Version 2.2.01 vom Oktober 20193.
3 Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes
Art. 5a Eingaben von ausserhalb des eSchKG-Verbundes
1 An ein Betreibungsamt gerichtete elektronische Eingaben von natürlichen Perso-
nen oder von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die keine Rolle im eSchKG-Verbund wahrnehmen, sind über die EasyGov-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4 oder über eine Plattform eines Kan- tons einzureichen.
2 Diejeweilige Plattform übermittelt die Eingaben dem Betreibungsamt via
eSchKG-Verbund.
Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019
1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. September 2020 an den
verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.
2 Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verpflichtet, von natürlichen und
von juristischen Personen, die vor dem 30. September 2020 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard 2.1.01 setzt sich zusammen aus: a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.1.01 vom August 20155; b. dem Blue Book (Technical Specification eSchKG 2.1.01) vom September 2017, inkl. Appendix (XML Reference eSchKG 2.1.01 vom Sept. 2017)6.
Aufgehoben
2 Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter
www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden. 3 Die technischen und organisatorischen Vorschriften können im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
4 www.easygov.swiss
5 Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter
www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden. 6 Das Blue Book (inkl. Appendix) kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
23. Oktober 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD