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AS 2019 3455

AS 2019 3455

Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Änderung vom 23. Oktober 2019

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermitt- lung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzer- gruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen.

Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben

1 SR 281.112.1

2019-2755 3455

Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:

a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.2.01 vom Oktober 20192; b. den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen, Version 2.2.01 vom Oktober 20193.

3 Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes

Art. 5a Eingaben von ausserhalb des eSchKG-Verbundes

1 An ein Betreibungsamt gerichtete elektronische Eingaben von natürlichen Perso-

nen oder von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die keine Rolle im eSchKG-Verbund wahrnehmen, sind über die EasyGov-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4 oder über eine Plattform eines Kan- tons einzureichen.

2 Diejeweilige Plattform übermittelt die Eingaben dem Betreibungsamt via

eSchKG-Verbund.

Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019

1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. September 2020 an den

verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.

2 Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verpflichtet, von natürlichen und

von juristischen Personen, die vor dem 30. September 2020 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard 2.1.01 setzt sich zusammen aus: a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.1.01 vom August 20155; b. dem Blue Book (Technical Specification eSchKG 2.1.01) vom September 2017, inkl. Appendix (XML Reference eSchKG 2.1.01 vom Sept. 2017)6.

Aufgehoben

2 Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter

www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden. 3 Die technischen und organisatorischen Vorschriften können im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

4 www.easygov.swiss

5 Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter

www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden. 6 Das Blue Book (inkl. Appendix) kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

23. Oktober 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter

Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2019 V des EJPD

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