AS 2019 653
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin / Apparateglasbläser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 14. Dezember 2018
40105 Apparateglasbläserin EFZ / Apparateglasbläser EFZ
Souffleuse de verre pour appareils scientifiques CFC / Souffleur de verre pour appareils scientifiques CFC Soffiatrice di vetro per apparecchiature scientifiche AFC / Soffiatore di vetro per apparecchiature scientifiche AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Apparateglasbläserinnen und Apparateglasbläser auf Stufe EFZ beherrschen na- mentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie fertigen Präzisionsteile und Laborzubehör aus Glas; dabei verarbeiten sie vorgefertigte oder selbst hergestellte Glasteile mittels Heiss- und Kaltverfah- ren zu komplexen Apparaturen für Forschung, Medizin, Chemie, Pharma- zeutik und für die Industrie.
SR 412.101.222.32
2018-1220 653
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
b. Sie führen ihre Arbeiten auf der Grundlage von technischen Zeichnungen und Operationsplänen aus; sie verwenden diese als vorgegebene Anleitung oder erstellen sie selber am Computer und von Hand. c. Sie verfügen über ein ausgeprägtes räumliches Vorstellungsvermögen und handwerkliches Geschick; sie arbeiten exakt und sorgfältig von Hand und maschinenunterstützt. d. Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und ressourceneffizient zu lösen; dabei berücksichtigen sie mit den geeigneten Massnahmen die As- pekte des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten der Arbeiten:
1. Arbeitsabläufe planen,
2. Material, Hilfsstoffe und Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen,
3. Handskizzen und technische Zeichnungen erstellen;
b. Heissbearbeiten von Glas:
1. Glasrohre und Glaskörper heiss umformen,
2. Grundbauteile aus Glas fertigen,
3. Verbindungen und Dosiereinrichtungen herstellen,
4. Glasapparate anfertigen,
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
5. Glasapparate evakuieren,
6. Metalle mit Gläsern verschmelzen,
7. Glaskörper entspannen;
c. Kaltbearbeiten von Glas:
1. Glasrohre und Glasstäbe trennen,
2. Gläser durch mechanisch abtragende Verfahren veredeln,
3. Glasoberflächen durch Beschichten veredeln,
4. Messgeräte aus Glas justieren;
d. Abschliessen und Überprüfen der Arbeiten:
1. Masshaltigkeit und Ausgestaltung kontrollieren,
2. Rest- und Hilfsstoffe entsorgen und recyclieren,
3. Herstellung von Glasapparaten und Werkstücken dokumentieren,
4. Anlagen, Maschinen und Werkzeuge warten,
5. Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Vorbereiten der Arbeiten 60 40 40 140 – Heissbearbeiten von Glas 60 80 60 200 – Kaltbearbeiten von Glas 60 40 60 160 – Abschliessen und Überprüfen der Arbeiten 20 40 40 100 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
4 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 11 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer
1 Kurs 1 Vorbereiten der Arbeiten 3 Tage
Kaltbearbeiten von Glas Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellen
2 Kurs 2 Heissbearbeiten von Glas 4 Tage
3 Kurs 3 Kaltbearbeiten von Glas 4 Tage
Heissbearbeiten von Glas Abschliessen und Überprüfen der Arbeiten
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
5 Der Bildungsplan vom 14. Dezember 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Apparateglasbläserin oder Apparateglasbläser EFZ mit mindestens drei Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Glasapparatebauerin oder gelernter Glasapparatebauer mit mindes- tens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Apparateglasbläserin und des Apparateglasbläsers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die drei überbetrieblichen Kurse.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Apparateglasbläserin und des Apparateglasbläsers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Vorbereiten der Arbeiten 10 %
2 Heissbearbeiten von Glas 40 %
3 Kaltbearbeiten von Glas 20 %
4 Abschliessen und Überprüfen der Arbeiten 10 %
5 Fachgespräch 20 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsdauer Gewichtung
1 Vorbereiten der Arbeiten 60 Min. 20 %
2 Heissbearbeiten von Glas 60 Min. 50 %
3 Kaltbearbeiten von Glas 30 Min. 20 %
4 Abschliessen und Überprüfen der Arbeiten 30 Min. 10 %
c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %.
6 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei überbe- trieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Apparateglas- bläserin EFZ» oder «Apparateglasbläser EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Apparateglasbläserin und Apparateglasbläser EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Appara-
teglasbläserin und Apparateglasbläser EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des «Glasbläser Verbandes Schweiz»; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Berufliche Grundbildung Apparateglasbläserin/Apparateglasbläser mit EFZ. AS 2019
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der «Glasbläser Verband Schweiz».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt:
Inkrafttreten und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
Art. 25
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
14. Dezember 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor