AS 2020 1829
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 58a Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung während der Covid-19-Pandemie Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert haben.
II
1 Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
2 Sie gilt bis zum 27. Januar 2021; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfäl- lig.
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 941.411 2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-1571 1829
Sprengstoffverordnung AS 2020
1830