AS 2020 2031
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst der Armee wird wie folgt geändert:
5a. Abschnitt (Art. 10a–10e) und 5b. Abschnitt (Art. 10f–10j) einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
5a. Abschnitt: Informatiksystem Militärischer Nachrichtendienst
Art. 10a Verantwortliches Organ und Zweck
1 Der NDA betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 99 MG das Informa-
tiksystem Militärischer Nachrichtendienst (Ik MND).
2 Das Ik MND dient der Ablage nachrichtendienstlicher Daten und Produkte bis zur
Klassifizierungsstufe GEHEIM.
Art. 10b Daten Das Ik MND enthält folgende Daten: a. nachrichtendienstlich relevante Daten und Produkte wie Berichte und Auf- klärungsresultate; b. nach Artikel 8 bearbeitete Personendaten; c. Daten aus offen zugänglichen Quellen.
1 SR 510.291
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Nachrichtendienst der Armee. V AS 2020
Art. 10c Datenbeschaffung Der NDA beschafft die Daten für das Ik MND: a. mittels eigener nachrichtendienstlicher Tätigkeit; b. bei der Armee und der Militärverwaltung; c. bei Schweizer Verteidigungsattachés im Ausland; d. bei anderen in- und ausländischen Nachrichtendiensten; e. bei weiteren Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden; f. aus offen zugänglichen Quellen.
Art. 10d Datenbekanntgabe
1 Die im Ik MND enthaltenen Produkte des Militärischen Nachrichtendienstes
(MND) werden der Armeeführung, den Kommandostellen der Armee sowie interes- sierten Stellen des Bundes und der Kantone zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben bekannt gegeben.
2 Alle übrigen Daten des Ik MND werden nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des MND und des Dienstes für präventiven Schutz der Armee zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich gemacht.
Art. 10e Datenaufbewahrung Die Daten des Ik MND werden bis auf Widerruf, längstens aber während 45 Jahren nach ihrer Beschaffung aufbewahrt.
5b. Abschnitt: Imagery-Analyst-System
Art. 10f Verantwortliches Organ und Zweck
1 Der NDA betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 99 MG das Ima-
gery-Analyst-System (IA-System).
2 Das IA-System dient:
a. der Beschaffung und Auswertung von bildbasierten Informationen über das Ausland, die für die Armee bedeutsam sind; b. der Beobachtung und Aufzeichnung von Vorgängen und Einrichtungen ins- besondere mittels Fluggeräten und Satelliten.
Art. 10g Daten Das IA-System enthält folgende Daten: a. digitale Bilddaten in Form von Roh- oder Metadaten, insbesondere solche von bildgebenden Fluggeräten und Satelliten; b. digitale Produkte und Zwischenprodukte mit ausgewerteten Bilddaten;
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c. nach Artikel 8 bearbeitete Personendaten.
Art. 10h Datenbeschaffung Der NDA beschafft die Daten für das IA-System: a. beim Bundesamt für Landestopografie; b. bei der Armee und der Militärverwaltung; c. bei weiteren Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden; d. bei ausländischen Partnern; e. aus offen zugänglichen Quellen.
Art. 10i Datenbekanntgabe
1 Der NDA macht die Daten des IA-Systems folgenden Personen zugänglich, soweit
dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a. durch Abrufverfahren: den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Nationa- len Imagery Intelligence Center; b. durch Pushverfahren: den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des MND bei der Armee und der Militärverwaltung sowie denjenigen des NDB.
2 Er kann die Daten des IA-Systems ausgewählten Personen innerhalb der Armee,
der Militär- und der übrigen Bundesverwaltung sowie des Sicherheitsverbundes Schweiz selektiv und je nach Inhalt und Klassifizierung in schriftlicher oder mündli- cher Form bekannt geben, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 10j Datenaufbewahrung Die Daten des IA-Systems werden bis auf Widerruf, längstens aber während
45 Jahren nach ihrer Beschaffung aufbewahrt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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