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AS 2020 2163

Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Änderung vom 20. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 28. September 20011 über die Tempo-30-Zonen und die Be- gegnungszonen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Art. 4 Abs. 1

1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig,

wenn: a. die Verkehrssicherheit es erfordert; oder b. die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festge- legten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.

Art. 6 Abs. 2 2 Keine Wirkungsüberprüfung ist nötig beim Entzug des Rechtsvortritts nach Artikel

4 Absatz 1 Buchstabe b.

1 SR 741.213.3

2019-2829 2163

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. V AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

20. Mai 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

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