Lexipedia

AS 2020 2223

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 19. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 1 wird wie folgt geändert:

3bis Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die nicht unter Ab- satz 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden.

Art. 5 Abs. 2

2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzge-

setzes vom 25. September 19522 sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberech- nung bis zu diesem Datum einreicht.

2020-1771 2223

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020

Art. 6 Verjährung In Abweichung von Artikel 24 ATSG3 erlischt der Anspruch auf Leistungen am 16. September 2020.

II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 4

19. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 830.1

4 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).