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AS 2020 2593

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

Änderung vom 12. Juni 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 29. November 20161 über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092 (KFG),

Art. 2 Abs. 1 1 Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Beiträge nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.

Art. 4 Bst. b und fbis Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: b. Aufgehoben fbis. Sie verfügen über eine dem Format angemessene Mindestzahl an Teilneh- merinnen und Teilnehmern.

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Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung. V des EDI AS 2020

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

1 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der

folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie bringen je einen angemessenen Anteil an Teilnehmerinnen und Teilneh- mern aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz zusammen und ermög- lichen eine Begegnung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften.

Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a und b

1 Die Beiträge betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens

250 000 Franken pro Vorhaben.

2 Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:

a. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 26 Jahren; b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz;

Art. 9 Abs. 2 und 4

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. Sep-

tember einzureichen.

4 Besteht ein Vorhaben seit mindestens zehn Jahren und wurde es mindestens fünf

Mal durchgeführt, so kann das BAK mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Gliederungstitel nach Art. 11

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 11a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abge- schlossen sind, gilt das bisherige Recht.

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Art. 12 Sachüberschrift

Inkrafttreten

II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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