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AS 2020 2771

Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

vom 26. Juni 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG), verordnet:

Art. 1 Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Laser- einrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrah- lung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

Art. 2 Unterlagen Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein: a. Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen; b. Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Aus- bildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.

SR 814.711.31 1 SR 814.711

2020-0702 2771

Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen AS 2020 mit Laserstrahlung. V des EDI

Art. 3 Meldungen

1 Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach

dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober: a. eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen; b. die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.

2 Siemelden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem

Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.

3 Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen

sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.

Art. 4 Überprüfung Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungs- unterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

26. Juni 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen AS 2020 mit Laserstrahlung. V des EDI

Anhang (Art. 1)

Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise

1. Die nachstehenden Sachkundebestätigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buch-

stabe a V-NISSG (SB) und Sachkundenachweise nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b V-NISSG (SN) berechtigen an Veranstaltungen mit Laserstrah- lung zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4:

Bezeichnung Ausstellende Prüfungsstellen

SB für Veranstaltungen – Technische Berufsschule Zürich, ohne Laserstrahlung Ausstellungsstrasse 70, 8090 Zürich im Publikumsbereich – Laserworld Switzerland AG, Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil SN für Veranstaltungen – Technische Berufsschule Zürich, mit Laserstrahlung Ausstellungsstrasse 70, 8090 Zürich im Publikumsbereich – Laserworld Switzerland AG, Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil

2. Die SB und SN enthalten die folgenden Angaben:

a. Bezeichnung; b. Name der ausstellenden Prüfungsstelle; c. Vorname und Name der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat; d. Geburtsdatum der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat; e. Datum und Ort der Prüfung.

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