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AS 2020 3687

Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-CTC1 zur Änderung dieses Übereinkommens

Angenommen am 4. Dezember 2019 In Kraft getreten am 4. Dezember 2019

Der Gemischte Ausschuss EU-CTC, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai

19872 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen»)

kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Fol- genden «Gemischter Ausschuss EU-CTC») Änderungen der Anlagen zu dem Über- einkommen beschliessen. (2) Die Bestimmungen des Übereinkommens für die Vereinfachung des Versand- verfahrens, welche in der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für die Beförderung auf dem Luftweg besteht, gelten seit dem 1. Mai 2018. Die vorherige Vereinfachung des Versandverfahrens für die Beförderung auf dem Luftweg durfte nur bis zum 1. Mai 2018 genutzt werden. Daher sollten alle Verweise auf die frühere Vereinfachung des Versandverfahrens für die Beförderung auf dem Luftweg entsprechend geändert werden. (3) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, mit der ein Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten in der Union festgelegt wurde, ist am 24. Mai 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde der bisherige Rechtsakt in diesem Bereich, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4, aufgehoben. Daher sollten alle in Anlage I

1 CTC = Common Transit Country; ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. 2 SR 0.631.242.04

3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

2019-2784 3687

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

zum Übereinkommen enthaltenen Verweise auf die Richtlinie 95/46/EG durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt werden. (4) Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5, in dem die vom Antragsteller zu erfüllenden Voraussetzungen festgelegt sind, damit eine Gesamtsicherheit über einen verringerten Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung zulässig ist, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission6 geändert. Infolge dieser Änderung wurde die Anforde- rung ausreichender finanzieller Mittel als eigenständige Voraussetzung gestrichen, da die praktische Erfahrung gezeigt hat, dass die Auslegung dieser Voraussetzung zu restriktiv und nur auf die Liquidität ausgerichtet war. Die Bewertung der Fähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten, den gesamten Schuldenbetrag zu begleichen, sollte daher bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit- berücksichtigt werden. Artikel 75 der Anlage I zum Übereinkommen gibt die Be- stimmungen des Artikels 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission wieder und sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Derzeit sind die Bedingungen, unter denen durch den T2-Korridor beförderte Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren behalten, in Artikel 2a des Titels I der Anlage II zum Übereinkommen festgelegt, dessen Anwendungsbereich auf nicht in die Ausfuhr übergeführte Waren beschränkt ist. Es war nicht beabsich- tigt, eine derartige Beschränkung für durch den T2-Korridor beförderte Unionswa- ren einzuführen. Daher sollte Artikel 2a der Anlage II zum Übereinkommen aus Titel I gestrichen und ein neuer Artikel in einen neuen Titel Ia aufgenommen wer- den, in dessen Rahmen eine solche Beschränkung nicht gelten würde. (6) Nach der Mitteilung Nordmazedoniens an die Vereinten Nationen und die Europäische Union über das Inkrafttreten des Prespa-Abkommens am 15. Februar

2019 hat das zuvor als «ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien» bezeichne-

te Land seinen Namen in «Republik Nordmazedonien» geändert. Daher sollten Anlage III und Anlage IIIa zum Übereinkommen geändert werden, um der Ände- rung der Bezeichnung dieses Landes und des entsprechenden Ländercodes Rech- nung zu tragen. Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden, hat folgenden Beschluss erlassen:

5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). 6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und die Befreiung von der Sicherheits- leistung (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 11).

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

Art. 1 (1) Anlage I zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang A dieses Beschlusses geändert. (2) Anlage II zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang B dieses Beschlusses geändert. (3) Anlage III zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang C dieses Beschlus- ses geändert. (4) Anlage IIIa zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang D dieses Beschlus- ses geändert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Skopje, am 4. Dezember 2019

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Gjoko Tanasoski

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

Anhang A

Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in An- wendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verord- nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates7 verarbeitet wer- den.»

2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

«a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfah- ren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Ver- sandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;»

3. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: «(e) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren;» b) Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4. Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.

5. Artikel 75 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Ziffer vi wird gestrichen; b) Buchstabe b Ziffer vii wird gestrichen; c) Buchstabe c Ziffer xii wird gestrichen,

6. In Artikel 75 wird folgender Absatz 3 angefügt:

«3. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leis- tungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamt- sicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abge- deckt sind, nachkommen kann. In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätig- keiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.»

7 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

7. Die Überschrift des Kapitels VII erhält folgende Fassung:

«Kapitel VII: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr»

8. Artikel 111 wird gestrichen.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

Anhang B

Anlage II zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Titels I erhält folgende Fassung:

«Titel I: Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren»

2. Artikel 2a wird gestrichen.

3. Folgender Titel Ia wird eingefügt:

«Titel Ia: Vorschriften über die Nichtänderung des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei durch einen T2-Korridor beförderten Waren

Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von

Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn: a) sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungs- papier befördert werden; b) das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»; c) die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mit- tels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Ver- sandverfahrens überwacht wird; und d) das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Ver- sandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur An- wendung des T2-Korridor-Verfahrens erhalten hat.

2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Über-

einkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modali- täten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisen- bahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.»

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

Anhang C

Anlage III zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. In Anhang B1 wird die Angabe «MK(1) Ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien» durch «MK Nordmazedonien» ersetzt und die Fussnote (1) gestrichen.

2. In Anhang B6 Titel III wird die Angabe «MK(1)» durch den Code «MK» ersetzt.

3. In Anhang C1 Absatz 1 wird der Wortlaut «der ehemaligen jugoslawischen

Republik Mazedonien» durch den Wortlaut «der Republik Nordmazedonien» er- setzt.

4. In Anhang C2 Absatz 1 wird der Wortlaut «der ehemaligen jugoslawischen

Republik Mazedonien» durch den Wortlaut «der Republik Nordmazedonien» er- setzt.

5. In Anhang C4 Absatz 1 wird der Wortlaut «der ehemaligen jugoslawischen

Republik Mazedonien» durch den Wortlaut «der Republik Nordmazedonien» er- setzt.

6. In Anhang C5 Zeile 7 wird der Wortlaut «die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien» durch den Wortlaut «die Republik Nordmazedonien» ersetzt.

7. In Anhang C6 Zeile 6 wird der Wortlaut «die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien» durch den Wortlaut «die Republik Nordmazedonien» ersetzt.

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2019 AS 2020

Anhang D

In Anhang A1a Titel IV der Anlage IIIA zum Übereinkommen wird die Angabe «MK(1)» durch den Code «MK» ersetzt.