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AS 2020 3853

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verpackungsdruckerin/Verpackungsdrucker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verpackungsdruckerin/Verpackungsdrucker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 11. September 2020

33315 Verpackungsdruckerin EFZ / Verpackungsdrucker EFZ

Imprimeuse d’emballage CFC / Imprimeur d’emballage CFC Stampatrice di imballagi / Stampatore di imballagi AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Verpackungsdruckerinnen und -drucker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachleute für das Bedrucken verschiedenster Materialien wie Kunststoff-, Aluminium- und Verbundfolien, Papiere, Wellpappe oder Selbstklebematerialien, die beispielsweise zu flexiblen Verpackungen oder Etiketten weiterverarbeitet werden, und sind verantwortlich für den gesam- ten Druckprozess. b. Sie bereiten die Ausführung der Druckaufträge vor, stellen Druckfarben, Materialien, Hilfsmittel sowie Druckmaschinen bereit und setzen dabei pro-

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duktionsbedingte Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- schutz und zum Umweltschutz um. c. Sie richten die Druckmaschinen und -systeme ein, führen die Druckaufträge aus und überwachen den Produktionsprozess; bei Störungen ergreifen sie die geeigneten Massnahmen. d. Sie dokumentieren die Druckdaten, halten die Druckmaschinen und Hilfs- mittel instand und gewährleisten, dass die Verpackungsdruckerzeugnisse korrekt gelagert werden und dass sie weiterverarbeitet werden können.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten der Ausführung von Druckaufträgen:

1. Arbeitsplatz übernehmen und diesen für die Ausführung von Druckauf-

trägen im Bereich Verpackungen einrichten,

2. Produktionsauftrag für Verpackungen oder Etiketten entgegennehmen

und prüfen,

3. Fertigungsdaten der einzelnen Druckaufträge bewerten und bei Bedarf

die Druckreihenfolge absprechen,

4. Fertigungsmaterialien für den Produktionsprozess im Bereich Verpa-

ckungen überprüfen und bereitstellen,

5. Abweichungen oder Unregelmässigkeiten, welche die vor- oder nach-

gelagerten Arbeiten des Druckprozesses stören könnten, identifizieren und melden;

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b. Bereitstellen der Druckfarben und Druckhilfsmittel:

1. vorgegebenes Druckfarbensystem kontrollieren,

2. Farbtöne nach Farbvorlage mischen und Mischrezept erstellen,

3. Farbtongenauigkeit und Farbeinstellung der Druckfarbe überprüfen,

4. Druckfarbe bereitstellen,

5. Druckhilfsmittel für den Produktionsprozess bereitstellen;

c. Einrichten und Einstellen der Druckmaschine:

1. Druckdaten und Druckformen für den Druckauftrag kontrollieren und

vorbereiten,

2. Standbogen oder Stanzriss kontrollieren und interpretieren,

3. Druckmaschine für den Druckauftrag mit Materialien und Werkzeugen

bestücken,

4. Druckmaschine, Drucksysteme und Zusatzaggregate einrichten;

d. Ausführen von Druckaufträgen:

1. Andruck des Druckmotivs erstellen und die Qualität und Farbgenauig-

keit optimieren,

2. Druckparameter überprüfen und optimieren,

3. Qualität des Drucks hinsichtlich Farbton, Masshaltigkeit, Echtheiten

und Funktionalität für die Produktionsfreigabe prüfen,

4. Druckauftrag ausführen und den Druckprozess überwachen,

5. Fehler und Störungen während des Druckprozesses beheben,

6. Druckprodukte lagern oder für die Weiterverarbeitung bereitstellen;

e. Abschliessen von Druckaufträgen:

1. Druckdaten dokumentieren und Bedruckstoffe rückführen,

2. Druckformen und Maschinenzubehör reinigen und rückführen,

3. Reinigungshilfsmittel und Makulatur entsorgen,

4. Druckmaschine instand halten und Wartungsarbeiten ausführen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

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3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Vorbereiten der Ausführung von 80 40 40 160 Druckaufträgen – Bereitstellen der Druckfarben und 40 40 80 Druckhilfsmittel – Einrichten und Einstellen der Druck- 70 40 110 maschine – Ausführen von Druckaufträgen 40 90 80 210 – Abschliessen von Druckaufträgen 40 40 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den

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zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 9 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenz Dauer

1 1 a1 Arbeitsplatz übernehmen und diesen für die Ausführung

von Druckaufträgen im Bereich Verpackungen einrichten a2 Produktionsauftrag für Verpackungen oder Etiketten entgegennehmen und prüfen b3 Farbtongenauigkeit und Farbeinstellung der Druckfarbe überprüfen c1 Druckdaten und Druckformen für den Druckauftrag kontrollieren und vorbereiten c3 Druckmaschine für den Druckauftrag mit Materialien und Werkzeugen bestücken c4 Druckmaschine, Drucksysteme und Zusatzaggregate einrichten d1 Andruck des Druckmotivs erstellen und die Qualität und Farbgenauigkeit optimieren d2 Druckparameter überprüfen und optimieren d4 Druckauftrag ausführen und den Druckprozess überwachen Anzahl Tage 2

1 2 a1 Arbeitsplatz übernehmen und diesen für die Ausführung

von Druckaufträgen im Bereich Verpackungen einrichten b1 vorgegebenes Druckfarbensystem kontrollieren b2 Farbtöne nach Farbvorlage mischen und Mischrezept erstellen b3 Farbtongenauigkeit und Farbeinstellung der Druckfarbe überprüfen b4 Druckfarbe bereitstellen Anzahl Tage 2

4 SR 412.101.241

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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenz Dauer

2 3 a1 Arbeitsplatz übernehmen und diesen für die Ausführung

von Druckaufträgen im Bereich Verpackungen einrichten b3 Farbtongenauigkeit und Farbeinstellung der Druckfarbe überprüfen c1 Druckdaten und Druckformen für den Druckauftrag kontrollieren und vorbereiten c3 Druckmaschine für den Druckauftrag mit Materialien und Werkzeugen bestücken d1 Andruck des Druckmotivs erstellen und die Qualität und Farbgenauigkeit optimieren d2 Druckparameter überprüfen und optimieren d3 Qualität des Drucks hinsichtlich Farbton, Masshaltigkeit, Echtheiten und Funktionalität für die Produktionsfreigabe prüfen d4 Druckauftrag ausführen und den Druckprozess überwachen Anzahl Tage 2

3 4 a1 Arbeitsplatz übernehmen und diesen für die Ausführung

von Druckaufträgen im Bereich Verpackungen einrichten b3 Farbtongenauigkeit und Farbeinstellung der Druckfarbe überprüfen c1 Druckdaten und Druckformen für den Druckauftrag kontrollieren und vorbereiten c3 Druckmaschine für den Druckauftrag mit Materialien und Werkzeugen bestücken d1 Andruck des Druckmotivs erstellen und die Qualität und Farbgenauigkeit optimieren d2 Druckparameter überprüfen und optimieren d3 Qualität des Drucks hinsichtlich Farbton, Masshaltigkeit, Echtheiten und Funktionalität für die Produktionsfreigabe prüfen d4 Druckauftrag ausführen und den Druckprozess überwachen Anzahl Tage 3 Total 9

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Verpackungsdruckerin oder -drucker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruf- licher Praxis im Lehrgebiet; b. Flexodruckerin oder -drucker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Verpackungsdruckerin und des Verpackungsdruckers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Pra- xis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

5 Der Bildungsplan vom 11. September 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der

Verpackungsdruckerin und des Verpackungsdruckers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

12 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

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3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenz Gewichtung

1 Bereitstellen der Druckfarben und Druckhilfsmittel 40 %

Einrichten und Einstellen der Druckmaschine

2 Ausführen von Druckaufträgen 60 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche:

Position Handlungskompetenzbereiche

1 Vorbereiten der Ausführung von Druckaufträgen

2 Bereitstellen der Druckfarben und Druckhilfsmittel

3 Einrichten und Einstellen der Druckmaschine

4 Ausführen von Druckaufträgen

Abschliessen von Druckaufträgen

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %;

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c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Verpackungs- druckerin EFZ» oder «Verpackungsdrucker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpackungsdruckerin und Verpackungsdrucker EFZ

1 DieSchweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Ver-

packungsdruckerin und Verpackungsdrucker EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «flexo suisse»; b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson- dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «flexo suisse».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

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4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 1. November 20067 über die berufliche Grundbil- dung Flexodruckerin/Flexodrucker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Flexodruckerin oder -drucker EFZ vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Flexo-

druckerin oder -drucker EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1521)

kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. September 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Josef Widmer Stellvertretender Direktor

7 AS 2006 4879

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