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AS 2020 3909

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Änderung vom 11. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über die Verbürgung von Darlehen zur Finan- zierung schweizerischer Hochseeschiffe wird wie folgt geändert:

Art. 11a Flaggenwechsel 1 Schiffe, für deren Finanzierung der Bund eine Bürgschaft eingegangen ist, können bei einer Schwarzlistung der Schweizer Flagge unter einer geeigneten ausländischen Flagge betrieben werden. 2 Als geeignet gelten ausländische Flaggen, die einen wirtschaftlichen Betrieb und eine Indienststellung des Schiffs zugunsten der wirtschaftlichen Landesversorgung zulassen.

3 Das BWL kann Gesuche um einen Flaggenwechsel bewilligen, wenn namentlich

die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Schwarzlistung steht unmittelbar bevor. b. Die Möglichkeit der Indienststellung des Schiffs zugunsten der wirtschaftli- chen Landesversorgung ist weiterhin gewährleistet. c. Die Sicherheiten des Bundes nach Artikel 7, namentlich das Pfandrecht am Schiff, sind nicht beeinträchtigt. 4 Es kann die Bewilligung befristen oder mit Auflagen verbinden. Zusätzlich kann es den Schiffseigner verpflichten, einen Sicherstellungsvertrag abzuschliessen. 5 Die Streichung des Schiffs im Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgt nach Artikel 36 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19532.