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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom 11. September 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Oktober 20161 über den Risikoausgleich in der Kranken- versicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1ter 1ter Eine nicht eigenständige PCG umfasst Arzneimittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die für die Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werden, die für sich allein nicht besonders kostenintensiv ist, die aber in Kombination mit einer bestim- mten anderen besonders kostenintensiven Erkrankung zu zusätzlichen Kosten und damit zu einer weiteren Erhöhung des Krankheitsrisikos führen kann. Die nicht eigenständige PCG bildet zusammen mit der PCG für die besonders kostenintensive Erkrankung eine kombinierte PCG.
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz und 5
2 Eine versicherte Person erfüllt die Voraussetzungen für die Einteilung in eine
PCG, wenn sie im Vorjahr eine bestimmte Mindestanzahl standardisierter Tagesdo- sen oder eine bestimmte Mindestanzahl Packungen von Arzneimitteln bezogen hat: 5 Das EDI legt die Mindestanzahl der standardisierten Tagesdosen oder der Arznei- mittelpackungen für jede PCG fest.
Art. 6 Abs. 3 und 4
3 Die Versicherer müssen die Daten bis zum 31. März liefern.
4 Für die Datenlieferung zu berücksichtigen sind die bis einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 abgerechneten Leistungen und erfassten Änderungen des Versi-
1 SR 832.112.1
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Risikoausgleich in der Krankenversicherung. V AS 2020
chertenbestandes, die das für die Datenerhebung massgebliche Kalenderjahr betref- fen.
Art. 8 Abs. 1
1 Die Revisionsstellen der Versicherer reichen der gemeinsamen Einrichtung bis
zum 15. April einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Arti- kel 6 gelieferten Daten ein.
Art. 10 Abs. 3 3 Stellt sie aufgrund der Daten fest, dass eine versicherte Person im selben Kalender- jahr 13 oder mehr Versicherungsmonate aufweist, so meldet sie jedem betroffenen Versicherer: a. die entsprechende Zeilennummer der Datenlieferung der betroffenen Versi- cherer; b. Name und Kennnummer des oder der anderen Versicherer.
Art. 18a Abs. 4
4 Die gemeinsame Einrichtung berechnet pro Kanton:
a. die Entlastung und den Anteil jedes Versicherers an der Entlastung; b. den Anteil jedes Versicherers an der Finanzierung der Entlastung.
Art. 20 Saldoabrechnung und Information
1 Die gemeinsame Einrichtung meldet jedem Versicherer bis zum 10. Juni in Bezug
auf den Risikoausgleich des Vorjahres: a. die ihn betreffende Saldoabrechnung pro Kanton und Risikogruppe mit fol- genden Angaben:
1. die Versicherungsmonate,
2. die Summe der Risikoabgaben und die Summe der Ausgleichsbeiträge,
3. die Summe der Zuschläge für PCG,
4. die Summe der Entlastungen und die Summe der Belastungen aufgrund
der Überwälzung des Anteils des Versicherers an der Finanzierung der Entlastung,
5. das Total der Summen nach den Ziffern 2, 3 und 4;
b. folgende Daten pro Person, die im Ausgleichsjahr bei ihm versichert war:
1. die PCG im Vorjahr,
2. die Angabe, ob die Person einen Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim
im Vorjahr aufweist,
3. die Angabe, ob die Person im Vorjahr den Versicherer gewechselt hat.
2 Sie übermittelt die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b mit der Zeilennummer der
Datenlieferung des Versicherers.
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Art. 22 Abs. 2, 4 und 6
2 Sie erstellt nach jeder Berechnung des Risikoausgleichs eine Statistik über:
a. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen: nach Risikogruppen und nach Kantonen und für die ganze Schweiz; b. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen, nach PCG: für die ganze Schweiz; c. die Abgabe- und Beitragssätze für die Risikogruppen: nach Kantonen; d. die Zuschläge für PCG; e. die Entlastung der Versicherer pro junge erwachsene Person: nach Kanto- nen; f. die Belastung der Versicherer pro versicherte Person, die 26 Jahre und älter ist, aufgrund der Überwälzung der Anteile der Versicherer an der Finanzie- rung der Entlastung: nach Kantonen. 4 Die Statistik und der Bericht sind jährlich bis zum 10. Juni zu veröffentlichen.
6 Die gemeinsame Einrichtung veröffentlicht zum Zweck der Berechnung der Prä-
mien der jungen Erwachsenen jährlich bis zum 10. Juni folgende nach Artikel 6 gelieferte Daten zu den Kindern in aggregierter Form: nach Geschlecht und nach Vorliegen eines Spitalaufenthalts im Vorjahr: a. Versicherungsmonate: nach Kantonen und für die ganze Schweiz; b. Bruttoleistungen: nach Kantonen und für die ganze Schweiz; c. Kostenbeteiligungen: nach Kantonen und für die ganze Schweiz.
Art. 26 Abs. 2
2 Die gemeinsame Einrichtung darf die bei den Versicherern erhobenen Daten nur
für die Durchführung des Risikoausgleichs, die Erstellung der Statistik, die Kontrol- le der Daten und die Meldung nach Artikel 10 Absatz 3 verwenden.
II Die Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2
2 Erfahren Versicherer, dass eine versicherte Person gleichzeitig bei einem oder
mehreren anderen Versicherern versichert ist, insbesondere über eine Meldung der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Okto- ber 20163 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung, so verfügen sie
2 SR 832.102 3 SR 832.112.1
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nach Anhörung dieser Person die Beendigung der Versicherungsverhältnisse, die nicht den Bestimmungen des KVG entsprechen.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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