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AS 2020 403

Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

Änderung vom 20. Januar 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 23. Februar 20121 über die Förderung der For- schung im Strassenwesen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt:

Forschungsbeiträge, Forschungskonzepte und -programme, Aufgaben des ASTRA und der Kommission

Art. 1 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren For-

schungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrs gewähren, an die der Bund nach dem MinVG Beiträge leisten kann.

Art. 2 Aufgaben des ASTRA

1 Das ASTRA erstellt alle vier Jahre ein Forschungskonzept mit den Forschungs-

schwerpunkten und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission).

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Förderung der Forschung im Strassenwesen. V des UVEK AS 2020

2 Es stellt sicher, dass die Forschungsschwerpunkte mit den übrigen Forschungsakti- vitäten innerhalb des UVEK im Einklang stehen.

3 Es erstellt alle zwei Jahre ein Forschungsprogramm und übermittelt dieses zur

Stellungnahme an die Kommission. Das Forschungsprogramm gibt die konkreten Forschungsthemen für die nächsten beiden Jahre vor und legt dar, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.

4 Das ASTRA stellt sicher, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassen-

wesen koordiniert und wirksam verwendet werden.

Art. 3 Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen

1 Die Kommission unterstützt das ASTRA bei der strategischen Ausrichtung der

Forschung im Strassenwesen und begutachtet Gesuche um Forschungsbeiträge (Art. 5).

2 Sie nimmt Stellung zu dem vom ASTRA formulierten Forschungskonzept mit den

Forschungsschwerpunkten.

3 Sie prüft alle zwei Jahre das vom ASTRA festgelegte Forschungsprogramm.

4 Sie erstattet dem ASTRA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 5 Abs. 2 Bst. c

2 Die Kommission prüft, ob:

c. die Thematik mit den durch das zweijährige Forschungsprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

20. Januar 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

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