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AS 2020 4113

Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren

Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren

vom 19. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG), beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verfügungen und Dienstleistungen

der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Grundbuch- und Vertei- lungsämter in den Enteignungsverfahren.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 2 Gebührenbemessung

1 Die eidgenössischen Schätzungskommissionen erheben die Gebühren nach Zeit-

aufwand und für Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts.

2 Die Gebühr für eine Arbeitsstunde beträgt:

Franken a. für die Präsidentin oder den Präsidenten einer eidgenössischen Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter: 310.– b. für die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissio- nen: 260.– c. für die Sekretärin oder den Sekretär: 250.–

3 Die Auslagen werden zusätzlich berechnet.

SR 711.3

2020-1169 4113

Gebühren im Enteignungsverfahren. V AS 2020

Art. 3 Gebühren der Grundbuch- und Verteilungsämter sowie des Eidgenössischen Starkstrominspektorats

1 Die Gebühren für die Verfügungen und Dienstleistungen der Grundbuch- und

Verteilungsämter in den Enteignungsverfahren richten sich nach den entsprechenden kantonalen beziehungsweise kommunalen Tarifen. Vorbehalten bleiben die Gebüh- ren der Depositenanstalt.

2 Die Erhebung der Gebühren für die Mitwirkung des Eidgenössischen Starkstrom-

inspektorats im Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 6 –13 der Verordnung vom 7. Dezember 19923 über das Eidgenössische Starkstrominspekto- rat.

Art. 4 Übergangsbestimmungen 1 In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, gilt für die Erhebung der Gebühren das bisherige Recht. 2 In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und nicht in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschie- den werden, werden für den Aufwand, der bis zum 31. Dezember 2020 angefallen ist, Gebühren nach bisherigem Recht erhoben. 3 Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden worden sind, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 13. Februar 20134 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 734.24 4 AS 2013 735

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