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Verordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen
Verordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen
vom 19. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG), beschliesst:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Präsidium: Die Präsidentin oder der Präsident einer eidgenössischen Schät- zungskommission und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; b. Kommissionstätigkeit: Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben einer eidgenössi- schen Schätzungskommission, eingeschlossen allgemeine Tätigkeiten, die nicht einem einzelnen Enteignungsverfahren zugeordnet werden können, namentlich das Verfassen von Rechenschaftsberichten und die Teilnahme an Konferenzen; c. Hilfskräfte: Administratives Personal, das die eidgenössischen Schätzungs- kommissionen bei der Kommissionstätigkeit unterstützt.
Art. 3 Entschädigungen
1 Für Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung werden alle im Zusammenhang
mit der Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen geleis- teten Arbeiten sowie die Reisezeit nach Zeitaufwand entschädigt.
SR 711.4 1 SR 711
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Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen. V AS 2020
2 Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde beträgt:
Franken
a. für das Präsidium der eidgenössischen Schätzungs- kommissionen: 160.– b. für die übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungs- kommissionen: 130–240.– c. für die Sekretärin oder den Sekretär: 130.–
3 Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde der übrigen Mitglieder der eidgenössi- schen Schätzungskommissionen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten innerhalb des Rahmens von Absatz 2 Buchstabe b nach der für die Kommissionstä- tigkeit erforderlichen Fachkenntnis und nach den regional üblichen Ansätzen festge- setzt. Das Bundesverwaltungsgericht kann Weisungen erlassen.
4 Für die Mitglieder der Schätzungskommissionen mit hauptamtlicher Beschäftigung
richtet sich die Entschädigung nach den vom Bundesgericht gestützt auf Arti- kel 59bis Absatz 3 EntG erlassenen Ausführungsbestimmungen. 5 Für das Personal der ständigen Sekretariate richtet sich die Entschädigung nach der Verordnung vom 26. September 20032 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentge- richts.
Art. 4 Infrastrukturzuschlag oder effektive Arbeitsplatzkosten 1 Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär ihre eigene Infrastruk- tur, so erhöht sich ihre jeweilige Entschädigung nach Artikel 3 Absatz 2 um
60 Prozent (Infrastrukturzuschlag).
2 Mit dem Infrastrukturzuschlag werden die üblicherweise im Zusammenhang mit
der Kommissionstätigkeit anfallenden Arbeitsplatzkosten abgegolten, namentlich: a. die Büroräumlichkeiten einschliesslich des Mobiliars und der Nebenkosten; b. die Büroausrüstung; c. die Kosten für Telefonie und Informatik; d. die Archivräume.
3 Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär nicht ihre eigene
Infrastruktur, so werden ihnen die effektiv angefallenen Kosten nach Absatz 2 entschädigt.
Art. 5 Auslagen
1 Das Präsidium hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2; die
übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und die Sekretärin
2 SR 172.220.117
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oder der Sekretär haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2 Buch- stabe a.
2 Als Auslagen gelten:
a. Kosten für Dienstreisen nach Absatz 3; b. Kosten für beigezogene Hilfskräfte und besondere Sachverständige nach Absatz 4; c. Kosten, die aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzlich zu den übli- chen Arbeitsplatzkosten gemäss Artikel 4 Absatz 2 anfallen, namentlich die für die Kommissionstätigkeit erforderlichen weiteren Aufwendungen wie zusätzlich benötigter Büro- oder Archivraum oder die Anschaffung speziel- ler Informatikmittel.
3 Bei Dienstreisen richten sich die Vergütungen für Verpflegung, Übernachtungen
und Fahrkosten nach den Ansätzen für das Bundespersonal. 4 Hilfskräfte und besondere Sachverständige können beigezogen werden, soweit dies für die Kommissionstätigkeit erforderlich ist. Die Entschädigung erfolgt nach orts- und branchenüblichen Ansätzen.
Art. 6 Abrechnungsverfahren
1 Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie die Sekretärin
oder der Sekretär stellen dem Präsidium für ihren Aufwand beziehungsweise ihre Auslagen im Rahmen der Kommissionstätigkeit Rechnung. 2 Das Präsidium prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine detaillierte Gesamt- rechnung und stellt diese dem Bundesverwaltungsgericht mindestens einmal pro Jahr zu.
3 Die Rechnungen der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen
sowie der Sekretärin oder des Sekretärs nach Absatz 1 und die durch das Präsidium erstellte Gesamtrechnung nach Absatz 2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie sind aufzuteilen in:
1. die einem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten, und
2. die allgemeinen, keinem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten.
b. Sie haben zudem gesondert auszuweisen:
1. die Entschädigungen nach Artikel 3,
2. die Entschädigungen nach Artikel 4,
3. die Auslagen nach Artikel 5.
4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Gesamtrechnung auf offensichtliche
Unrichtigkeit. Es überweist die Beträge, abzüglich allfälliger Sozialversicherungs- beiträge, innert 30 Tagen. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beizie- hen.
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Art. 7 Berufliche Vorsorge Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, so werden versichert: a. Personen mit hauptamtlicher Beschäftigung gemäss Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 20074; b. Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung gemäss Vorsorgereglement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund vom 11. Januar 20125.
Art. 8 Kostenvorschuss In begründeten Fällen, namentlich wenn ausserordentlich hohe Ausgaben bevorste- hen oder ausserordentlich hohe Kosten angefallen sind, kann das Präsidium beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss beantragen.
Art. 9 Übergangsbestimmung In den Fällen nach Artikel 4 der Verordnung vom 19. August 2020 6 über die Gebüh- ren im Enteignungsverfahren gilt für die Entschädigung der Kommissionstätigkeit das bisherige Recht.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 831.40 4 SR 172.220.141.1 5 SR 172.220.141.2 6 SR 711.3
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