AS 2020 4173
AS 2020 4173
Verordnung des VBS über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS (Funktionsbewertungsverordnung VBS)
Änderung vom 24. September 2020
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement verordnet:
I Anhang 1 der Funktionsbewertungsverordnung VBS vom 21. Juni 20051 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.151.19, 2.25 und 3.16
Ziffer Funktion, Bewertungskriterien LK
1.15 Berufsunteroffizier/-in 20
BU, die in der ganzen Breite ihres Ausbildungsspektrums vielseitig als Fachausbilder/-in oder als Armeefahrlehrer/-in, als C Dienste, als C Verkehr und Transport (VT) oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 2)
1.16 Berufsunteroffizier/-in 21
BU, die eine Funktion mit erhöhter Fach- und Ausbildungsverant- wortung ausüben. (Einsatzgruppe 2+)
1 SR 172.220.111.343.1
2020-1668 4173
Funktionsbewertungsverordnung VBS AS 2020
Ziffer Funktion, Bewertungskriterien LK
1.17 Berufsunteroffizier/-in 22
BU mit erfolgreich abgeschlossenem WAL 1, die als C Fachbereich, als Klassenlehrer/-in in Kaderschulen oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3)
1.18 Berufsunteroffizier/-in 23
BU mit erfolgreich abgeschlossenem WAL 2, die als Führungs- gehilfe/-gehilfin (Fhr Geh) Kdt, als Klassenlehrer/-in an der BUSA, als Fhr Geh von Schul Kdt, als C Fachausbildung oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 4)
1.19 Berufsunteroffizier/-in 24
BU mit vor oder nach der Funktionsübernahme absolviertem WAL 3, die als Fhr Geh Stufe V, als C Einsatz und Laufbahnsteue- rung (ELS), BU, Heer (HE), Luftwaffe (LW), Logistikbasis der Armee (LBA), HKA, Führungsunterstützungsbasis (FUB) und Kdt LVb, als Lehrgangsleiter/-in an der BUSA, als C Grundlagen Militärisches Personal oder in einer gleichwertigen Funktion ein- gesetzt sind. (Einsatzgruppe 5)
2.25 Berufssoldatenanwärter/-in 10
Berufssoldatenanwärter/-innen während der Grundausbildung zur/zum Angehörigen der MP.
3.16 Berufsdrohnenpilot/-in 23
Berufsdrohnenpiloten/-pilotinnen (BDP), die als Pilot/ -in oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
24. September 2020 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd