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AS 2020 455

Verordnung des SBFI über die beruflichen Grundbildungen im Berufsfeld Mikrotechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die beruflichen Grundbildungen im Berufsfeld Mikrotechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 20. Januar 2020

48308 Mikromechanikerin EFZ / Mikromechaniker EFZ

Micromécanicienne CFC / Micromécanicien CFC Micromeccanica AFC / Micromeccanico AFC

48309 Mikrozeichnerin EFZ / Mikrozeichner EFZ

Dessinatrice en construction microtechnique CFC / Dessinateur en construction microtechnique CFC Disegnatrice in microtecnica AFC / Disegnatore in microtecnica AFC

48310 Qualitätsfachfrau in Mikrotechnik EFZ /

Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ Qualiticienne en microtechnique CFC / Qualiticien en microtechnique CFC Operatrice della qualità in microtecnica AFC / Operatore della qualità in microtecnica AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

SR 412.101.221.90

2019-1329 455

Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild, Berufe und Schwerpunkte

1 Die Fachleute im Berufsfeld Mikrotechnik auf Stufe EFZ beherrschen namentlich

die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie beherrschen die Entwurfs- und Fertigungstechniken in der Mikrotechnik und setzen die Methoden der Serienanfertigungen um; sie erarbeiten techni- sche Unterlagen für den Eigengebrauch oder für die Produktion; dabei in- formieren sie sich laufend über organisatorische und technologische Neue- rungen bezüglich Software, Materialien, Produktions- und Kontrollmittel. b. Sie verfügen über grundlegende Fachkompetenzen in sämtlichen Berufen im Berufsfeld Mikrotechnik und über vertiefte spezifische Kompetenzen je nach gewähltem Beruf. c. Sie beteiligen sich an transversalen Projekten in ihrem Betrieb und berück- sichtigen dabei die verschiedenen Vorgaben in Bezug auf das Produkt, die Ausstattung, die verfügbaren Bearbeitungstechniken und die geltenden Normen des Betriebs sowie in Bezug auf die verfügbaren neuen Technolo- gien; sie arbeiten mit den unterschiedlichen Einheiten des Unternehmens zu- sammen. d. Sie legen die Produktions- und Kontrollmethoden und -prozesse sowie die Instrumente für das Qualitätsmanagement, die für den Betrieb gelten sollen, so fest, führen sie so ein und wenden sie so an, dass sie in ihrer jeweiligen Arbeitsumgebung optimal arbeiten können; dabei gehen sie stets lösungsori- entiert vor. e. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wenden sie die geltenden Normen be- treffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wie auch zum Umwelt- schutz und zum sparsamen Umgang mit den Ressourcen an.

2 Das Berufsfeld Mikrotechnik auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:

a. Mikromechanikerin EFZ / Mikromechaniker EFZ; b. Mikrozeichnerin EFZ / Mikrozeichner EFZ; c. Qualitätsfachfrau in Mikrotechnik EFZ / Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ.

3 Innerhalb des Berufs der Mikromechanikerin und des Mikromechanikers auf Stufe

EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Fertigung und CNC; b. Décolletage; c. Stanzwerkzeuge/Giessformen.

4 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Mikromechanikerin und Mikromechaniker EFZ

1 Die Ausbildung als Mikromechanikerin oder Mikromechaniker EFZ umfasst in

den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompe- tenzen: a. Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion:

1. die Arbeiten und Maschinen für die Fertigung eines Werkstücks oder

einer Baugruppe gemäss Pflichtenheft vorbereiten,

2. technische Pläne zur Herstellung des Werkstücks interpretieren und ein

Werkstück skizzieren,

3. einfache mikromechanische Werkstücke anhand von zur Verfügung ge-

stellten Unterlagen auf herkömmlichen Maschinen bearbeiten,

4. Werkstücke mithilfe von geeigneten Mess- und Kontrollmitteln messen

und die Qualität in der Produktion gewährleisten,

5. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen und den unternehmenseigenen Richtlinien sicherstellen; b. Durchführen des grundlegenden Projektmanagements:

1. ein Projekt nach den Vorgaben der Kundin oder des Kunden definieren

und planen,

2. das Projekt gemäss dem Pflichtenheft umsetzen und dokumentieren,

3. die Projektverfolgung gemäss den Vorgaben der Kundin oder des Kun-

den sicherstellen und die besprochenen korrigierenden Massnahmen anwenden;

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

c. Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken auf herkömmlichen Maschi- nen und auf CNC-Maschinen:

1. Dokumente vorbereiten, Elemente zusammensetzen und Einstellungen

und Regulierungen vornehmen,

2. mikromechanische Werkstücke gemäss den technischen Unterlagen auf

herkömmlichen Maschinen und auf CNC-Maschinen fertigen,

3. mikromechanische Werkstücke gemäss den technischen Unterlagen auf

herkömmlichen Maschinen und auf CNC-Drehautomaten fertigen,

4. Produktionswerkzeuge gemäss den technischen Unterlagen auf her-

kömmlichen Maschinen und auf CNC-Maschinen fertigen,

5. Endbearbeitung von mikromechanischen Werkstücken durchführen,

6. Produktionsmittel warten und damit in einem funktionstüchtigen Zu-

stand bewahren,

7. die mikromechanischen Werkstücke kontrollieren und messen, die Er-

gebnisse analysieren, Abweichungen interpretieren und korrigierende Massnahmen anwenden; d. Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Bezug auf die Tei- lefertigung:

1. Probleme, die mit der Fertigung eines mikromechanischen Werkstücks

oder einer mikromechanischen Baugruppe verbunden sind, identifizie- ren, analysieren und lösen,

2. die Produktionsdaten im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesse-

rung interpretieren.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a, b und d ist der Aufbau der Handlungs-

kompetenzen für alle Lernenden verbindlich.

3 Im Handlungskompetenzbereich c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen wie

folgt verbindlich: a. Handlungskompetenzen 1, 5, 6 und 7: für alle Lernenden; b. die Handlungskompetenzen 2–4 wie folgt:

1. Handlungskompetenz 2: für Schwerpunkt Fertigung und CNC,

2. Handlungskompetenz 3: für Schwerpunkt Décolletage,

3. Handlungskompetenz 4: für Schwerpunkt Stanzwerkzeuge/Giess-

formen.

Art. 5 Handlungskompetenzen für Mikrozeichnerin und Mikrozeichner EFZ Die Ausbildung als Mikrozeichnerin oder Mikrozeichner EFZ umfasst in den fol- genden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion:

1. die Arbeiten und Maschinen für die Fertigung eines Werkstücks oder

einer Baugruppe gemäss Pflichtenheft vorbereiten,

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

2. technische Pläne zur Herstellung des Werkstücks interpretieren und ein

Werkstück skizzieren,

3. einfache mikromechanische Werkstücke anhand von zur Verfügung ge-

stellten Unterlagen auf herkömmlichen Maschinen bearbeiten,

4. Werkstücke mithilfe von geeigneten Prüf- und Kontrollmitteln und un-

ter Berücksichtigung von Prüfprotokollen messen,

5. Arbeitssicherheit. Gesundheitsschutz und Umweltschutz gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen und den unternehmenseigenen Richtlinien sicherstellen; b. Durchführen des grundlegenden Projektmanagements:

1. ein Projekt nach den Vorgaben der Kundin oder des Kunden definieren

und planen,

2. das Projekt gemäss dem Pflichtenheft umsetzen und dokumentieren,

3. die Projektverfolgung gemäss den Vorgaben der Kundin oder des Kun-

den sicherstellen und die besprochenen korrigierenden Massnahmen anwenden; c. Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikrotechnischen Systemen:

1. unter Berücksichtigung der Normen und Toleranzen einen Plan des zu

realisierenden mikromechanischen Werkstücks oder der Baugruppe er- stellen,

2. mikromechanische Systeme mit Varianten entwerfen,

3. den Lebenszyklus des Produkts anhand des relevanten Verfahrens ver-

walten,

4. die Machbarkeit und Konformität des mikrotechnischen Systems an-

hand des Pflichtenhefts analysieren; d. Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Bezug auf die Fer- tigungspläne:

1. Probleme gemeinsam mit den Personen, die in die Bereiche vor und

nach dem Entwurf des mikromechanischen Werkstücks oder Systems involviert sind, identifizieren, analysieren und lösen,

2. die Nachverfolgung der Änderungen in den technischen Unterlagen si-

cherstellen und diese gemäss den Richtlinien standardisieren.

Art. 6 Handlungskompetenzen für Qualitätsfachfrau und Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ Die Ausbildung als Qualitätsfachfrau oder Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Hand- lungskompetenzen: a. Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion:

1. die Arbeiten und Maschinen für die Fertigung eines Werkstücks oder

einer Baugruppe gemäss Pflichtenheft vorbereiten,

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

2. technische Pläne zur Herstellung des Werkstücks interpretieren und ein

Werkstück skizzieren,

3. einfache mikromechanische Werkstücke anhand von zur Verfügung ge-

stellten Unterlagen auf herkömmlichen Maschinen bearbeiten,

4. Werkstücke mithilfe von geeigneten Prüf- und Kontrollmitteln und un-

ter Berücksichtigung von Prüfprotokollen messen,

5. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen und den unternehmenseigenen Richtlinien sicherstellen; b. Durchführen des grundlegenden Projektmanagements:

1. ein Projekt nach den Vorgaben der Kundin oder des Kunden definieren

und planen,

2. das Projekt gemäss dem Pflichtenheft umsetzen und dokumentieren,

3. die Projektverfolgung gemäss den Vorgaben der Kundin oder des Kun-

den sicherstellen und die besprochenen korrigierenden Massnahmen anwenden; c. Entwerfen und Umsetzen einer Qualitätskontrolle für Produkte und Verfah- ren:

1. gemäss den Richtlinien Kontrollprotokolle für Produkte und Produkti-

onsverfahren in einer mikrotechnischen Werkstätte erstellen,

2. die Stichprobenpläne für Produkte und Verfahren in der mikrotechni-

schen Produktionswerkstätte anwenden,

3. Methoden zur ästhetischen Prüfung und sensorischen Analyse in die

Erarbeitung der Kontrollpläne einbeziehen,

4. herkömmliche und automatisierte Prüfinstrumente vorbereiten und ei-

chen, um zuverlässige Messungen und Ergebnisse zu gewährleisten; d. Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Bezug auf Produkte und Verfahren:

1. die in der mikrotechnischen Werkstätte identifizierten Methoden zur

Problemlösung anwenden, um eine kontinuierliche Verbesserung zu er- zielen, und Grundsätze des Lean-Manufacturing zur Optimierung der Verfahren einsetzen,

2. die Qualitätsdaten analysieren, um Produkte und Verfahren zu verbes-

sern und Statistiken zu erstellen,

3. an der Formulierung der Qualitätsverfahren und der Umsetzung von

Produktaudits mitwirken.

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

3. Abschnitt:

Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 8 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,75 Tage pro Woche.

Art. 9 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse

1. Berufsübergreifender Unter-

richt 400 140 80 80 700  Vorbereiten der Arbeitsab- läufe für die Produktion

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

 Durchführen des grundle- 120 60 80 80 340 genden Projektmanage- ments

2. Berufsspezifischer Unterricht 40 40 80

Total Berufskenntnisse 520 200 200 200 1120 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 40 40 40 200 Total Lektionen 720 360 360 360 1800

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 10 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

4 SR 412.101.241

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Beruf

Mikrozeichnerin EFZ / Mikromechanikerin Qualitätsfachfrau in

Mikrotechnik EFZ / EFZ / Mikromechani-

Mikrozeichner EFZ Qualitätsfachmann in ker EFZ Mikrotechnik EFZ

Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereich Dauer

2 1 Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken 10 x

auf herkömmlichen Maschinen und auf CNC- Tage Maschinen

2 1 Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikro- 10 x

technischen Systemen Tage

2 1 Entwerfen und Umsetzen einer Qualitätskontrol- 10 x

le für Produkte und Verfahren Tage

3 2 Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken 10 x

auf herkömmlichen Maschinen und auf CNC- Tage Maschinen

3 2 Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikro- 10 x

technischen Systemen Tage

3 2 Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungs- 10 x

prozess in Bezug auf die Teilefertigung Tage

Total 20 20 20

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 11 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

5 Der Bildungsplan vom 29. November 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Mikromechanikerin oder Mikromechaniker EFZ, Mikrozeichnerin oder Mik- rozeichner EFZ oder Qualitätsfachfrau oder Qualitätsfachmann in Mikro- technik EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; die Qualifikation muss dem auszubildenden Beruf entsprechen; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder gleichwer- tiger Abschluss mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des je- weiligen Berufs des Berufsfeldes Mikrotechnik und mit mindestens drei Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 15 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

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Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler- nenden in Form eines Berichts über die überbetrieblichen Kurse. Der Bericht wird dem Lehrbetrieb zugestellt.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Tätigkeits-

bereich des angestrebten Berufs erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 19 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, 5 oder 6 erworben worden sind.

Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Teilprüfung, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjah-

res geprüft,

2. geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kur-

ses dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. die Prüfung dauert:

– für Mikromechanikerinnen und Mikromechaniker: 12 Stunden – für die beiden andern Berufe: 8 Stunden,

5. der Qualifikationsbereich umfasst je nach angestrebtem Beruf den fol-

genden Handlungskompetenzbereich:

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

Beruf

Mikrozeichnerin EFZ / Mik- Qualitätsfachfrau in Mikro-

Mikromechanikerin EFZ / technik EFZ / Qualitätsfach-

Mikromechaniker EFZ rozeichner EFZ mann in Mikrotechnik EFZ

Handlungskompetenzbereich

Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken x auf herkömmlichen und CNC-Maschinen

Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikro- x technischen Systemen

Entwerfen und Umsetzen einer Qualitätskontrolle x für Produkte und Verfahren

b. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 60–120 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompe-

tenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehen- den Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 %

2 Dokumentation 20 %

3 Präsentation 10 %

4 Fachgespräch 10 %

c. Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion 150 Min. 60 %

2 Durchführen des grundlegenden Projektmanagements 30 Min. 10 %

3 berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche 60 Min. 30 %

d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. Teilprüfung: 20 %; b. praktische Arbeit: 30 %; c. Berufskenntnisse: 20 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; e. Erfahrungsnote: 10 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 22 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

6 SR 412.101.241

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

3 Der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» muss spätestens mit der Abschlussprü-

fung wiederholt werden.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 23 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. Teilprüfung: 20 %; b. praktische Arbeit: 30 %; c. Berufskenntnisse: 30 %; d. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 24 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden

gesetzlich geschützten Titel zu führen: a. Mikromechanikerin EFZ / Mikromechaniker EFZ; b. Mikrozeichnerin EFZ / Mikrozeichner EFZ; c. Qualitätsfachfrau in Mikrotechnik EFZ / Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 25 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Berufsfeld Mikrotechnik

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe

im Berufsfeld Mikrotechnik setzt sich zusammen aus: a. fünf bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie (CPIH); b. eins bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Alle Berufe sowie alle Schwerpunkte im Berufsfeld Mikrotechnik müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 26 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie (CPIH).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

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Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung des SBFI vom 13. November 20127 über die berufliche Grund-

bildung Mikromechanikerin/Mikromechaniker mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ);

2. Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 20148 über die berufliche Grund-

bildung Mikrozeichnerin/Mikrozeichner mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ).

Art. 28 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Mikromechanikerin/Mikromechaniker oder Mikro-

zeichnerin/Mikrozeichner vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Mikro-

mechanikerin/Mikromechaniker oder Mikrozeichnerin/Mikrozeichner bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18−24)

kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

4 Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen ab dem 1. Januar 2022 zur

Anwendung.

Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

20. Januar 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

7 AS 2012 6773, 2017 7331 8 AS 2015 185, 2017 7331

471

Berufliche Grundbildung Berufsfeld Mikrotechnik mit EFZ. V des SBFI AS 2020

472

Verordnung des SBFI über die beruflichen Grundbildungen im Berufsfeld Mikrotechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis | Lexipedia | Lexipedia