AS 2020 4743
Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
Änderung vom 28. Oktober 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 13. August 20151 über die dem Zustimmungsver- fahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli- gungen und Vorentscheide (Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV- EJPD)
Art. 3 Bst. g Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten: g. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Art. 4 Bst. g Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten: g. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Nichtmitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung Sozial- hilfe in Höhe von 50 000 Franken oder mehr bei einem Einpersonenhaushalt beziehungsweise 80 000 Franken oder mehr bei einem Mehrpersonenhaus- halt bezogen hat.
1 SR 142.201.1
2020-2395 4743
Dem Zustimmungsverfahren unterliegende ausländerrechtliche Bewilligungen AS 2020 und Vorentscheide. V des EJPD
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
28. Oktober 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter