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AS 2020 4987

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs

Änderung vom 4. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 35a Absatz 5, 35b und 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912,

Art. 2b Aufgehoben

Einfügen vor dem 5. Kapitel 4a. Kapitel: Nutzung bundeseigener Grundstücke durch Dritte (Art. 34bbis und 35b ETH-Gesetz)

Art. 33a Arten

1 Überlassen die ETH und die Forschungsanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-

lung und ihrer strategischen Ziele bundeseigene Grundstücke Dritten zur Nutzung, so liegt keine Nutzungsüberlassung im Sinne von Artikel 34bbis des ETH-Gesetzes vor.

2 Eine Nutzungsüberlassung im Sinne von Artikel 34bbis des ETH-Gesetzes liegt

hingegen vor, wenn: a. die ETH und die Forschungsanstalten ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer strategischen Ziele bundeseigene Grundstücke Dritten zur Nutzung überlassen;

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b. die ETH und die Forschungsanstalten bundeseigene Grundstücke nicht mehr benötigen und Dritten zur Zwischennutzung überlassen.

Art. 33b Nutzung durch Dritte im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der strategischen Ziele der ETH und der Forschungsanstalten

1 Eine Nutzung im Sinne von Artikel 33a Absatz 1 liegt vor, wenn die Nutzung

durch Dritte: a. unmittelbarder Aufgabenerfüllung der ETH und der Forschungsanstalten dient oder dazu beiträgt; und b. zur Erreichung der strategischen Ziele der ETH und der Forschungsanstalt notwendig ist. 2 Eine Nutzung im Sinne von Artikel 33a Absatz 1 ist insbesondere die Nutzung von Grundstücken durch Dritte zu folgenden Zwecken: a. Aus- und Weiterbildung auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet in Zusammenarbeit mit Dritten; b. Forschung und Nutzung von Forschungsergebnissen auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet in Zusammenarbeit mit Dritten; c. Unterstützung der betrieblichen Abläufe.

Art. 33c Nutzungsüberlassungen ausserhalb des Rahmens der Aufgabenerfüllung und der strategischen Ziele

1 Die ETH und die Forschungsanstalten dürfen ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung

und ihrer strategischen Ziele bundeseigene Grundstücke Dritten gemäss den folgen- den Voraussetzungen zur Nutzung überlassen: a. Die Überlassung ist auf höchstens zwölf Jahre befristet; die Frist beginnt mit der Zuteilung der bundeseigenen Grundstücke in die Kategorie der Nut- zungsüberlassung nach dem vorliegenden Artikel. b. Die überlassenen bundeseigenen Grundstücke werden gemäss der räumli- chen Entwicklungsstrategie der ETH oder der Forschungsanstalt in den nächsten zwölf Jahren einer Eigennutzung oder einer Nutzung nach Arti- kel 33a Absatz 1 zugeführt.

2 Der ETH-Rat kann mit der Zustimmung des Bundesamts für Bauten und Logistik

(BBL) für bundeseigene Grundstücke, die als strategische Land- und Immobilienre- serve dienen, die Frist nach Absatz 1 angemessen verlängern.

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Art. 33d Überlassung zur Zwischennutzung durch Dritte bis zum Verkauf Benötigen die ETH und die Forschungsanstalten bundeseigene Grundstücke nicht mehr zur Eigennutzung oder zu Nutzung nach Artikel 33b oder 33c, so sind diese Grundstücke gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 20083 über das Immobi- lienmanagement und die Logistik des Bundes zu verkaufen. Bis zum Vollzug des Verkaufs dürfen die Grundstücke Dritten zur Zwischennutzung überlassen werden.

Art. 33e Erträge aus Nutzungen durch Dritte

1 Erträge, die die ETH und die Forschungsanstalten aus der Nutzung bundeseigener

Grundstücke durch Dritte im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der strategischen Ziele der ETH und der Forschungsanstalten (Art. 33b) erzielen, müssen nicht dem Bund abgeliefert werden.

2 Aus den Nutzungsüberlassungen nach den Artikeln 33c und 33d sind von den

Nettoerträgen 90 Prozent der allgemeinen Bundeskasse abzuliefern.

Art. 33f Überprüfung der Zuteilungen und Nutzungen, Berichterstattung, Budgetierung der Erträge

1 Der ETH-Rat überprüft und dokumentiert die Zuteilung und Nutzung der bundes-

eigenen Grundstücke periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre, und erstattet dem Bund darüber Bericht.

2 Er budgetiert und begründet im Rahmen des Voranschlags die erwarteten Erträge

aus Nutzungsüberlassungen nach den Artikeln 33c und 33d.

Art. 40b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2020

1 Baurechtsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom

4. November 2020 bestehen, können weiterbestehen und müssen nicht an die Rege- lung nach den Artikeln 33b–33d angepasst werden.

2 Wird ein bestehender Baurechtsvertrag mit einer Vertragsdauer von höchstens

30 Jahren während des Weiterbestehens geändert, so gilt ab dem Zeitpunkt der

Änderung die Regelung nach den Artikeln 33b–33d. Nach Ablauf der Verträge gilt in jedem Fall die Regelung nach den Artikeln 33b–33d. 3 Bestehende Baurechtsverträge mit einer Vertragsdauer von über 30 Jahren können, sofern es für den Bund vorteilhaft ist, mit Genehmigung des BBL während des Weiterbestehens geändert werden. Nach Ablauf der Verträge sind die Grundstücke entweder für die Eigennutzung oder nach Artikel 33b zu nutzen oder nach Arti- kel 33d zu verkaufen.

3 SR 172.010.21

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

4. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Turnherr

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