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AS 2020 5087

Verordnung über den Bevölkerungsschutz

Verordnung über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20191 (BZG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912 (StSG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölke-

rungsschutz, insbesondere betreffend: a. die behördenübergreifenden Fachgremien; b. die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; c. die Nationale Alarmzentrale (NAZ); d. die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Drit- ten; e. das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; f. die Ausbildung.

2 Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Informa-

tion im Ereignisfall.

SR 520.12

2020-0049 5087

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

2. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

1. Abschnitt: Zusammenarbeit und Koordination

Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19

StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.

2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender

oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. 3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erfor- derlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).

4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:

a. das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologi- schen Vorhersagen in hoher Auflösung; b. die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; c. die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).

Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren

1 Der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren koordiniert:

a. die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen insbesondere für:

1. den Fachstab Naturgefahren,

2. die gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN) für Exper-

tinnen und Experten für Naturgefahren,

3. das Naturgefahrenportal für die Bevölkerung;

b. die Erstellung der Fachlage Naturgefahren für den Bundesstab Bevölke- rungsschutz.

2 Er setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesamts für

Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Landestopografie, der Eidgenössischen For- schungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbeben- diensts (SED), der MeteoSchweiz und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS). Bei Bedarf können Vertreter und Vertreterinnen weiterer Stellen beigezo- gen werden.

3 Der Lenkungsausschuss besteht aus einer Direktorenkonferenz, einem geschäfts-

führenden Ausschuss und weiteren Fachgremien.

4 Das BAFU führt die Geschäftsstelle des Lenkungsausschusses und betreibt die

GIN.

5 Die MeteoSchweiz betreibt das Naturgefahrenportal.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungs- schutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. 2 Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:

a. Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; b. Messung und Erkundung; c. Führungsunterstützung; d. Kommunikation.

3 Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren

Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschlies- sen.

Art. 5 Material für ABC-Einsatzorganisationen Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund für Einsatzorganisationen für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Einsatzorganisationen) beschafften Einsatzmateri- als.

2. Abschnitt: Nationale Alarmzentrale

Art. 6 Aufgaben

1 Die NAZ nimmt im Zusammenhang mit bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen

folgende Aufgaben wahr: a. Sie ist die Anlaufstelle des Bundes für Meldungen aus dem In- und Ausland. b. Sie beschafft Daten und Informationen und wertet diese aus. c. Sie stellt die Daten und Informationen den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zur Verfügung. d. Sie informiert die Lagezentren der anderen sicherheitspolitischen Bereiche. e. Sie benachrichtigt und informiert die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den im Bereich des Bevölkerungsschutzes massge- blichen Abkommen. f. Sie stellt die Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sicher. g. Sie stellt den Lageverbund sicher. h. Sie verfolgt und beurteilt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Äm- tern laufend die Lage.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

i. Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung. j. Sie nimmt Ressourcenbegehren und Ressourcenangebote entgegen, die auf- grund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung vom 2. März

20183 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuhanden des Bundesstabs

Bevölkerungsschutz eingereicht werden. 2 In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann sie weitere Bundesstellen unter- stützen.

Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ

folgende Aufgaben wahr: a. Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. b. Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. c. Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. d. Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. e. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Be- treiberinnen kritischer Infrastrukturen. f. Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organi- sation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgebli- chen Abkommen. g. Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Ar- tikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. 2 Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofort- massnahmen: a. Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infra- strukturen. b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhal- tensempfehlungen. c. Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltens- anweisungen.

3 SR 520.17

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

3 Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechten- stein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können.

Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe

1 Bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe nimmt die NAZ folgende Aufgaben

wahr: a. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundes- stellen und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. b. Sie benachrichtigt und informiert bei grenzüberschreitenden Auswirkungen die betroffenen Staaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Ab- kommen.

2 Bei Ereignissen im Ausland mit Auswirkung auf die Schweiz trifft die NAZ die

folgenden Sofortmassnahmen: a. Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infra- strukturen. b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhal- tensempfehlungen.

Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum

1 Bei einer Gefährdung infolge eines abstürzenden Satelliten oder eines anderen

Weltraumobjekts, von Meteoriteneinschlägen oder aufgrund der Weltraumwetterla- ge nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: a. Sie stellt den Empfang der Warnungen der Europäischen Weltraumorganisa- tion sicher. b. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundes- stellen, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie der Behörden und Fachstellen der Kantone.

2 Bei Ereignissen mit Auswirkung auf die Schweiz kann die NAZ die folgenden

Sofortmassnahmen treffen: a. Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infra- strukturen. b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhal- tensempfehlungen. c. Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen.

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Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: a. Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbau- werks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 20124; b. Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 20075 über die Fernmeldedienste; c. bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 20186 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz.

Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ

1 Die NAZ verfügt über:

a. die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) als dauernd besetzte Anlaufstelle für Mel- dungen aus dem In- und Ausland; diese leitet die eingehenden Meldungen zeitgerecht an das Pikett weiter; b. das Pikett als ständig erreichbare operative Stelle der NAZ; dieses beurteilt anhand der eingegangenen Meldungen die Lage und bietet bei Bedarf die NAZ auf; c. den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin; dieser oder diese leitet den Einsatz der NAZ nach einem Aufgebot und veranlasst die erforderlichen Sofortmas- snahmen. 2 Bei unmittelbarer drohender Gefahr und solange der Einsatzleiter oder die Einsatz- leiterin nicht handeln kann, trifft das Pikett die erforderlichen Sofortmassnahmen.

3 Die MeteoSchweiz betreibt die ASNAZ für die NAZ.

Art. 12 Personelle Unterstützung

1 Die NAZ kann im Ereignisfall oder zur Durchführung von Vorbereitungshandlun-

gen Mitarbeitende des BABS, des Stabs Bundesrat NAZ oder des Zivilschutzes beiziehen.

2 Sie kann mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Fachleute von Verwal-

tungsstellen, Wissenschaft und Wirtschaft sowie von eidgenössischen Kommissio- nen beiziehen.

4 SR 721.101.1 5 SR 784.101.1 6 SR 520.17

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Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel Der NAZ stehen zur Verfügung: a. ein Einsatzstandort und mindestens ein redundanter geschützter Einsatz- standort; b. die Kommunikationsmittel des Bundes.

Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz

1 Die MeteoSchweiz stellt der NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwen-

digen Wetter- und Prognosedaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen und Ausbreitungsrechnungen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wet- terlage und leistet fachliche Beratung. 2 Sie übermittelt die Daten der Sonden des Netzes für die automatische Dosisleis- tungsalarmierung und -messung an die NAZ.

Art. 15 Kontakte mit anderen Stellen 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbin- dung treten, insbesondere mit: a. der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG): für die Verbrei- tung von Verhaltensanweisungen nach Absprache mit der Bundeskanzlei; b. den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie den Betreiberin- nen kritischer Infrastrukturen: für operative Belange; c. ausländischen Kontaktstellen, insbesondere der Nachbarstaaten und interna- tionaler Organisationen: für die Entgegennahme, Abgabe und Weiterleitung von Meldungen und Informationen aufgrund internationaler Abkommen.

2 Die Kantone geben der NAZ ihre Kontaktstelle bekannt.

Art. 16 Ausbildung

1 Die NAZ führt zu Ausbildungszwecken regelmässig Übungen durch.

2 Sie arbeitet dazu mit den Fachstellen des Bundes sowie der Kantone und Dritten

zusammen.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

3. Kapitel: Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Warnung der Behörden

1 Die zuständigen Stellen warnen diejenigen Stellen des Bundes, der Kantone und

der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, die Aufgaben zum Schutz der Bevöl- kerung und ihrer Lebensgrundlagen wahrnehmen. 2 Sie warnen bei Bedarf zusätzlich die Bevölkerung und sorgen für die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen.

Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung 1 Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbrei- tung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen.

2 Die Kantone sind zuständig für die Auslösung der Sirenen.

3 Die Verbreitung der Verhaltensanweisungen erfolgt über die SRG und die anderen

nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter sowie weitere Kanäle.

4 Die Kantone informieren die NAZ über die Auslösung der Alarmierung und über

den Inhalt der verbreiteten Verhaltensanweisungen. 5 Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslösen, so nimmt die NAZ diese Aufgabe wahr. 6 Löst die NAZ die Alarmierung direkt aus, so alarmieren die Kantone die nicht über stationäre Sirenen erreichbaren Gebiete nach Bedarf und Möglichkeit über mobile Sirenen und weitere Kanäle.

Art. 19 Dauer

1 Alarmierungen und Warnungen erfolgen befristet oder unbefristet.

2 Die unbefristete Alarmierung oder Warnung ist durch die zuständige Stelle aufzu- heben, sobald die Gefahr vorbei ist.

Art. 20 Alarmierung bei schnellem Störfall einer Kernanlage 1 Ist die NAZ bei einem schnellen Störfall einer Kernanlage noch nicht im Einsatz, so ordnet die Betreiberin der Kernanlage die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. 2 Ein schneller Störfall liegt vor, wenn bei einer Kernanlage innerhalb von weniger als einer Stunde radioaktive Stoffe austreten, sodass vorsorgliche Schutzmassnah-

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

men für die Bevölkerung der Notfallschutzzone 1 nach Artikel 3 der Notfallschutz- verordnung vom 14. November 20187 zu treffen sind.

Art. 21 Kennzeichnung Behördliche Warnungen, Alarmierungen und Informationen im Ereignisfall sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 22 Regelungen des BABS Das BABS kann Regelungen zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensan- weisungen erlassen.

2. Abschnitt: Warnungen bei Naturgefahren

Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes

1 Die folgenden Naturgefahrenfachstellen des Bundes sind bei den nachstehenden

Ereignissen für die Warnung zuständig: a. die MeteoSchweiz: bei gefährlichen Wetterereignissen; b. das BAFU: bei Hochwasser, Rutschungen und Waldbränden; c. das Institut für Schnee- und Lawinenforschung: bei Lawinengefahr; d. der SED: bei Erdbeben.

2 Die Naturgefahrenfachstellen des Bundes legen in Absprache mit den zuständigen

Stellen der Kantone Folgendes fest: a. ihre Zusammenarbeit; b. den Inhalt und die Häufigkeit der Warnungen; c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.

Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren

1 Für die Einstufung von Naturgefahren gilt folgende Gefahrenskala:

a. Stufe 1: keine oder geringe Gefahr; b. Stufe 2: mässige Gefahr; c. Stufe 3: erhebliche Gefahr; d. Stufe 4: grosse Gefahr; e. Stufe 5: sehr grosse Gefahr.

2 Die Fachstellen des Bundes definieren die Gefahrenstufen in Absprache mit den

zuständigen Stellen der Kantone.

7 SR 732.33

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

3 Der SED stuft die Erdbebenstärken für die Erdbebenmeldungen nach der Skala

nach Absatz 1 ein. 4 Bei drohender grosser oder sehr grosser Gefahr kann die Bevölkerung mit entspre- chenden verbreitungspflichtigen Bekanntmachungen gewarnt werden.

5 Die NAZ leitet die Warnungen an die zur Verbreitung verpflichteten Radio- und

Fernsehveranstalter sowie an weitere nationale Kanäle weiter. Sie informiert die zuständigen kantonalen Behörden soweit möglich vor der Verbreitung der Bekannt- machung darüber.

3. Abschnitt:

Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall

Art. 25 Systeme des BABS

1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information

im Ereignisfall: a. das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmel- dungen; b. die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Si- renen; c. die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereig- nisfall; d. das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich- rechtliche Radiosender; e. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über pri- vatrechtliche Radiosender und weitere Medien; f. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über wei- tere Verbreitungskanäle; g. das Notfallradio.

2 Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für

deren ständige Betriebsbereitschaft.

Art. 26 Kantonale und regionale Systeme Die Kantone und Regionen können ihre eigenen Systeme in Absprache mit dem BABS und auf eigene Kosten an die Systeme des BABS anschliessen.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

4. Abschnitt: Stationäre und mobile Sirenen

Art. 27 Aufgaben des Bundes 1 Der Bund beschafft die stationären Sirenen, das für diese erforderliche Fernauslö- sungssystem und die mobilen Sirenen.

2 Das BABS legt die technischen Anforderungen an die Sirenen und das Fernauslö-

sungssystem sowie die Installationsvorschriften fest. 3 Es erstellt die Alarmierungsplanung und legt gestützt darauf die Standorte fest.

4 Es stellt die eigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen am jeweiligen Standort sicher. 5 Es ist zuständig für die Installation, die Abnahme, den Unterhalt, den Werterhalt und den Abbau der stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.

6 Es gibt die mobilen Sirenen an die Kantone ab.

7 Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung von neuen Sirenen-

standorten beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 1000 Franken pro Standort.

8 Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung des Austauschs von

Sirenen am selben Standort beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 500 Franken pro Standort.

Art. 28 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone können bei der Alarmierungsplanung und bei der Festlegung der

Standorte sowie bei der Schaffung der eigentums- und baurechtlichen Vorausset- zungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen mitwirken.

2 Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen.

3 Sie stellen den Einsatz der mobilen Sirenen sicher.

Art. 29 Mobile Sirenen Mobile Sirenen werden gestützt auf die Alarmierungsplanung in Gebieten ohne stationäre Sirenen eingesetzt. Sie können auch als temporärer Ersatz für nicht funk- tionsfähige stationäre Sirenen eingesetzt werden.

Art. 30 Alarmierungszeichen

1 Der allgemeine Alarm ist ein regelmässig zwischen 250 und 400 Hertz auf- und

absteigender Ton. Er ertönt bei stationären Sirenen eine Minute lang und wird spä- testens nach fünf Minuten einmal wiederholt.

2 Der Wasseralarm besteht aus zwölf Tönen mit einer festen Frequenz von 200

Hertz, die je zwanzig Sekunden dauern und in Abständen von zehn Sekunden aufei- nander folgen. Er wird spätestens nach fünf Minuten einmal wiederholt.

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3 Das BABS definiert die technischen Spezifikationen der akustischen Alarmie-

rungszeichen.

Art. 31 Verwendung der Alarmierungszeichen

1 Der allgemeine Alarm und der Wasseralarm dürfen ausschliesslich zur Alarmie-

rung der Bevölkerung und für den Sirenentest verwendet werden. 2 Ertönt der allgemeine Alarm, so ist die Bevölkerung aufgefordert, die Verhaltens- anweisungen über Radio oder weitere offizielle Informationskanäle zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen.

3 Ertönt der Wasseralarm, so muss die Bevölkerung das gefährdete Gebiet sofort

verlassen.

5. Abschnitt:

Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall

Art. 32 Sirenentest

1 Der Sirenentest dient der Überprüfung der Systeme des BABS zur Alarmierung

und Information im Ereignisfall. Er erfolgt mittels akustischer Alarmierungs- und anderer Meldungszeichen.

2 Er wird jährlich in der ganzen Schweiz am ersten Mittwoch im Februar zwischen

13.30 und 16.30 Uhr durchgeführt. Ein Systemtest zur Vorbereitung findet jährlich in der ganzen Schweiz am letzten Mittwoch im November zwischen 13.30 und

16.00 Uhr statt.

3 Das BABS legt die Vorgaben für den Sirenentest fest. Es ist zuständig für die

Kontrolle und die Auswertung der Testergebnisse sowie die Behebung der Mängel. Es informiert die Kantone über den Vollzug.

4 Die Kantone stellen sicher:

a. die Planung, die Koordination und die Durchführung des Sirenentests sowie die Weiterleitung der Testergebnisse an das BABS; b. die Koordination zwischen Kantonspolizei, Gemeinden und Betreiberinnen von Stauanlagen; c. mindestens alle drei Jahre die Auslösung der Sirenen vor Ort; d. mindestens alle drei Jahre die akustische Prüfung vor Ort; e. die Bestätigung der Testergebnisse nach den Buchstaben c und d im Alar- mierungssystem spätestens einen Monat nach dem Test.

5 Die Betreiberinnen von Stauanlagen unterstützen die Kantone bei der Durchfüh-

rung des Sirenentests.

6 Das BABS kann den Kantonen in begründeten Fällen erlauben, die Tests nach

Absatz 4 Buchstaben c und d in längeren Abständen durchzuführen.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

7 Schutzdienstpflichtige

können nur im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 BZG zur Durchführung von Tests aufgeboten werden.

Art. 33 Ausserordentliche Sirenentests

1 Das BABS kann ausserordentliche Sirenentests anordnen.

2 Plant ein Kanton, einen ausserordentlichen Sirenentest durchzuführen, so hat er dies dem BABS zu beantragen.

Art. 34 Systemtests

1 Systemtests dienen der Überprüfung der Systeme des BABS zur Alarmierung und

Information im Ereignisfall. Sie erfolgen ohne akustisches Alarmierungs- oder anderes Meldungszeichen. 2 Das BABS ist zuständig für die Systemtests. Es sorgt dafür, dass sie einheitlich durchgeführt werden.

3 Die Kantone führen mindestens folgende Systemtests durch:

a. monatliche Alarmierungsmeldung durch die Hauptkommandostelle; b. quartalsweise Alarmierungsmeldung durch alle anderen Kommandostellen; c. quartalsweise Tests der Kommandogeräte; d. monatliche Tests der stationären Sirenen; e. jährliche Tests von interkantonalen Dispositiven.

Art. 35 Überprüfung der Alarmierungssysteme durch die Betreiberinnen von Stauanlagen

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen testen ihre Auslösegeräte mindestens einmal

pro Jahr. 2 Bei Kombisirenen ist mindestens einmal pro Monat ein Entriegelungs- und Verrie- gelungstest für die Auslösung des Wasseralarms durchzuführen. 3 Zusätzlich ist bei Stauanlagen jährlich ein Test des Wasseralarmdispositivs durch- zuführen. Die Ergebnisse des Tests sind dem Bund und den zuständigen kantonalen Stellen zuzustellen.

4 Das BABS regelt die technischen Aspekte der Systemtests bei Stauanlagen.

Art. 36 Überprüfung der übrigen Systeme zur Alarmierung

1 Das BABS und die Kantone können Tests durchführen an den übrigen Systemen

zur Alarmierung und Information im Ereignisfall.

2 Die Kantone informieren vorgängig das BABS.

3 Die Tests müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

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Art. 37 Information der Öffentlichkeit

1 Das BABS sorgt für die Information der Bevölkerung über die Sirenentests auf

nationaler Ebene, die Kantone für die Information auf kantonaler, regionaler und lokaler Ebene.

2 Die Information erfolgt sowohl vor als auch während den Tests.

3 Die Kantone stellen die Information der Behörden in den von den Sirenentests

betroffenen grenznahen ausländischen Gebieten sicher.

Art. 38 Behebung von Mängeln

1 Das BABS behebt die Mängel an seinen Systemen zur Alarmierung und Informati-

on im Ereignisfall. 2 Es sorgt dafür, dass Mängel an den stationären Sirenen innerhalb von zwei Mona- ten, nachdem die Störung erkannt wurde, behoben werden. 3 Die Kantone stellen die Alarmierung der Bevölkerung mithilfe alternativer Alar- mierungsdispositive sicher, bis der Mangel behoben ist.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Wasseralarm

Art. 39 Zuständigkeiten

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen

für die Alarmierungsplanung des Wasseralarms und stellen die Umsetzung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auslösungsdispositive sicher. 2 Sie sorgen für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsorgane nach den Vorgaben des Bundesamts für Energie (BFE).

3 Die Kantone informieren die Bevölkerung im Überflutungsgebiet von Stauanlagen

vorsorglich über das Verhalten und die Evakuationsvorschriften bei Gefahr.

Art. 40 Wasseralarmzentrale

1 Jede Stauanlage nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20108

muss über eine Wasseralarmzentrale verfügen.

2 Die Wasseralarmzentrale muss ausserhalb der Überflutungszone in der Nähe der

Stauanlage mit Sicht auf das Absperrbauwerk liegen.

3 Ist das Absperrbauwerk von der Wasseralarmzentrale aus nicht sichtbar, so ist

zusätzlich ein geschützter Beobachtungsposten erforderlich.

4 Ab Anordnung der Gefahrenstufe 3 (Art. 24 Abs. 1) ist die Wasseralarmzentrale

beziehungsweise der Beobachtungsposten mit Personal zu besetzen.

8 SR 721.101

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Art. 41 Standorte für die Auslösung des Sirenenalarms

1 Die Sirenen müssen von zwei geografisch getrennten und gesicherten Standorten

aus jederzeit ausgelöst werden können. Einer der Standorte muss sich in der Was- seralarmzentrale befinden.

2 Der Standort ausserhalb der Wasseralarmzentrale kann von mehreren Betreiberin-

nen von Stauanlagen gemeinsam genutzt werden. 3 Die Betreiberinnen von Stauanlagen stellen sicher, dass zwischen den Standorten zur Auslösung der Sirenen und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei mindestens zwei voneinander unabhängige Sprachkommunikationsverbindungen bestehen.

4 Sie sorgen dafür, dass die Notstromversorgung der Systeme zur Auslösung der

Sirenen, des Wasseralarmsystems und der Sprachkommunikationsverbindungen zur Kantonspolizei für mindestens fünf Tage sichergestellt ist. 5 Zusätzlich zu den Betreiberinnen von Stauanlagen stellen die Standortkantone die Auslösung des Wasseralarms sicher.

Art. 42 Alarmierung und Information

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen stufen die von einer Stauanlage ausgehenden

Gefahren nach der Skala nach Artikel 24 Absatz 1 ein.

2 Bei Gefahrenstufe 3 warnen sie die zuständige kantonale Stelle.

3 Bei Gefahrenstufe 4 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor:

a. Die Betreiberin der Stauanlage warnt die zuständige kantonale Stelle. b. Die zuständige kantonale Stelle löst den allgemeinen Alarm aus und erteilt der Bevölkerung Verhaltensanweisungen.

4 Bei Gefahrenstufe 5 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor:

a. Die Betreiberin der Stauanlage löst den Wasseralarm aus und warnt die zu- ständige kantonale Stelle. b. Die zuständige kantonale Stelle löst bei Bedarf in der Fernzone den allge- meinen Alarm aus und erteilt der Bevölkerung Verhaltensanweisungen. c. Die zuständige kantonale Stelle löst den Wasseralarm in der Nahzone aus, wenn die Betreiberin der Stauanlage dies nicht kann. 5 Die zuständige kantonale Stelle informiert die NAZ ab Stufe 3 über die Anpassung der Gefahrenstufe; die NAZ informiert das BFE.

Art. 43 Kostentragung Die Betreiberinnen von Stauanlagen tragen die Kosten für ihre Infrastruktur und ihr Personal sowie die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Systeme zur Alar- mierung und Information im Ereignisfall.

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Art. 44 Regelung der technischen Aspekte Das BABS regelt die technischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Was- seralarmsystem.

4. Kapitel:

Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten

Art. 45 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit

koordiniert die Aufgaben des Bundes, der Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und der Organisationen für Rettung und Sicherheit zur Sicherstellung der gemein- samen Kommunikationssysteme im Bereich Rettung und Sicherheit.

2 Das BABS führt die Geschäftsstelle.

Art. 46 Aufgaben des BABS

1 Das BABS stellt die einwandfreie Funktion der Kommunikationssysteme auf

nationaler Ebene unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für Informa- tions- und Kommunikationstechnologien sicher.

2 Es koordiniert und steuert die Projekte im Bereich der gemeinsamen Kommunika-

tionssysteme. 3 Es stellt die Planung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt seiner Systeme sicher. 4 Es stellt den technischen Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten und der in seiner Zuständigkeit liegenden dezentralen Komponenten sicher.

5 Es regelt die technischen Aspekte; insbesondere legt es die Rahmenbedingungen

für die Planung und die Realisierung, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Werterhalt der Systeme unter Einbezug der Systemnutzer fest. 6 Es legt die Zahlungsmodalitäten für die Entschädigung der Betriebsleistungen in Absprache mit den Nutzern fest und regelt das Inkasso.

7 Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel andere Stellen des Bun-

des und der Kantone sowie Dritte beiziehen.

8 Es kann zusammen mit den Partnern im Bevölkerungsschutz Ausschreibungen

durchführen und sorgt für die Koordination.

9 Es kann die Schweiz in internationalen Gremien vertreten.

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Art. 47 Aufgaben der Kantone und Dritter

1 Die Kantone und Dritte stellen die Planung, die Beschaffung, den Betrieb, die

Instandhaltung und den Werterhalt ihrer Teilnetze sowie ihrer lokalen Systeme gemäss den vom BABS definierten Standards sicher. 2 Sie sorgen für die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt ihrer Endgeräte.

3 Sie stellen die Notstromversorgung und andere Umsysteme sowie den Zutritt der

akkreditierten Partnerfirmen an den Standorten der Kommunikationssysteme sicher.

4 Die Kantone stellen bei Bedarf ihre Netzwerkverbindungen sicher.

5 Für die Mitbenutzung von Sendestandorten, Antennen, Notstromversorgung und

anderen Umsystemen sowie Glasfaser- und Richtfunkverbindungen beim mobilen Sicherheitsfunksystem kann auf eine Verrechnung der Kosten verzichtet werden, sofern im Gegenzug die Kantone und Dritten als Teilnetzbetreiber für ihre Netz- komponenten ebenfalls eine kostenlose Mitbenutzung gewähren.

Art. 48 Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Das BABS ist für die Überführung des gesamten mobilen Sicherheitsfunksystems

auf neue Technologien zuständig und stellt den Parallelbetrieb der zentralen Kom- ponenten während der Umstellungsphase sicher. 2 Der Bund, die Kantone und Dritte stellen ihre Teilnetze auf die neuen Technolo- gien um und stellen deren Parallelbetrieb während der Umstellungsphase sicher.

Art. 49 Nationales sicheres Datenverbundsystem und nationales Lageverbundsystem

1 Das BABS stellt für das nationale sichere Datenverbundsystem und das nationale

Lageverbundsystem dem Bundesstab Bevölkerungsschutz die Endgeräte zur Verfü- gung. 2 Es entscheidet über die Freigabe von Standorten, die Bund und Dritte an das siche- re Datenverbundnetz anschliessen wollen. Es genehmigt die Freigabe im Rahmen der technischen Möglichkeiten, sofern die Netzanbindung dem Bevölkerungsschutz dient.

3 Die Kantone müssen mindestens einen Standort anschliessen und betreiben.

Art. 50 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem Das BABS koordiniert im Bereich des mobilen breitbandigen Sicherheitskommuni- kationssystems die Zusammenarbeit mit und unter den Kantonen, anderen Bundes- stellen, den Mobilfunkanbietern, den Systemherstellern und weiteren Stellen.

5103

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

5. Kapitel: Ausbildung

Art. 51 Ausbildungsangebote zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen

1 Das BABS bietet Ausbildungen im Bereich der Führung, der Führungsunterstüt-

zung und des ABC-Schutzes an; es kann Ausbildungen zu weiteren Themen zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen anbieten.

2 Das Angebot im Bereich der Führung, der Führungsunterstützung und des ABC-

Schutzes umfasst die Grundausbildung und die Weiterbildung von Angehörigen von Führungsorganen sowie Übungen zum Training der interdisziplinären Zusammenar- beit von Führungsorganen.

3 Ausbildungen zu weiteren Themen zur Vorsorge und Bewältigung von bevölke-

rungsschutzrelevanten Ereignissen richten sich insbesondere an Angehörige der dafür zuständigen Stellen von Bund und Kantonen.

Art. 52 Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes

1 Das BABS bietet Ausbildungen für den Umgang mit Systemen zur Warnung der

Behörden und Alarmierung der Bevölkerung sowie mit weiteren Kommunikations- systemen des Bundes im Bevölkerungsschutz an.

2 Die Ausbildungen umfassen die technischen Aspekte der Konfiguration, den

Betrieb, die Überwachung der Systemkomponenten und die Systemnutzung für Ausbilder und Ausbilderinnen sowie für System- und Netzverantwortliche.

3 Die Kantone sind zuständig für die Ausbildung der Systemnutzer und Systemnut-

zerinnen.

Art. 53 Kostentragung

1 Das Ausbildungsangebot des BABS ist kostenpflichtig.

2 Für die Ausbildung der folgenden Personen werden keine Kosten erhoben:

a. Angehörige von kantonalen Führungsorganen und kantonalen Stellen für den Bevölkerungsschutz; b. Ausbilder und Ausbilderinnen sowie System- und Netzverantwortliche im Auftrag der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit für Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommu- nikationssystemen des Bundes; c. Angestellte der Bundesverwaltung.

3 Für die Unterkunft und die Verpflegung von Personen nach Absatz 2 Buchstaben a

und b, die im Ausbildungszentrum des BABS einen Kurs besuchen, werden keine Kosten erhoben.

4 Regionalen und kommunalen Führungsorganen, Angehörigen von Partnerorganisa-

tionen des Bevölkerungsschutzes und von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen

5104

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

sowie Dritten steht das Ausbildungsangebot des BABS im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten kostenpflichtig zur Verfügung.

5 Das BABS kann eine abweichende Kostentragung vereinbaren.

Art. 54 Koordinationsorgan

1 Das Koordinationsorgan «Ausbildung Bevölkerungsschutz und Übungen» koordi-

niert die Ausbildung und die grossen Übungen im Verbundsystem Bevölkerungs- schutz.

2 Es setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen folgender Stellen:

a. des BABS, der Armee, des Bundesamts für Zivildienst und der Bundeskanz- lei; b. der Kantone; c. der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.

3 Es kann Dritte oder weitere Stellen beiziehen.

4 Das Koordinationsorgan kann Fach- und Projektgruppen für die Bearbeitung

gemeinsamer Ausbildungsfragen einsetzen.

5 Das BABS hat den Vorsitz. Es führt die Geschäftsstelle.

6. Kapitel: Datenschutz

1. Abschnitt:

Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz»

Art. 55

1 Das BABS betreibt für den Lageverbund «bevölkerungsschutzrelevante Lage» das

Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» (ELD).

2 Es werden folgende Daten erfasst:

a. Name der am Lageverbund teilnehmenden Organisationen; b. Namen, Vornamen, Geschlecht, Geschäfts-E-Mail sowie Geschäfts- und Mobiltelefonnummer der Nutzer und Nutzerinnen; c. Name und Zustand des Betriebs, von dem eine akute Gefahr für die Bevöl- kerung ausgeht; d. Zustand der Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis; e. weitere für den Bevölkerungsschutz relevante Informationen.

3 Das BABS beschafft die Daten bei den am Lageverbund teilnehmenden Organisa-

tionen.

4 Es gibt die Daten den am Lageverbund teilnehmenden Organisationen im Abruf-

verfahren bekannt.

5105

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

5 Daten von natürlichen Personen werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die

betreffende Person Zugang zum ELD hat. Sie werden spätestens zwei Jahre nach der Beendigung der Ausübung der Funktion gelöscht.

6 Daten von Ereignissen werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die Auswer-

tung des Ereignisses dauert. Sie werden spätestens zehn Jahre nach dem Abschluss des Ereignisses gelöscht.

2. Abschnitt:

Informationssystem zur Führung des Inventars kritischer Infrastrukturen

Art. 56 Zuständigkeit 1 Das BABS erfasst in einem Inventar die Objekte kritischer Infrastrukturen, die als strategisch wichtig gelten; es legt dazu die Kriterien fest.

2 Es betreibt ein Informationssystem zur Führung des Inventars.

Art. 57 Im Inventar erfasste Daten Im Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 werden folgende Daten erfasst: a. Bezeichnung und Standort des kritischen Objekts; b. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Pikettstellentelefonnummer der Objektbetreiberin; c. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Ge- schäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer, Geschäftsmobiltelefonnummer der für das Objekt zuständigen Kontaktperson; d. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail und Geschäftstelefonnummer des Eigentümers des Objekts; e. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Ge- schäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Geschäftsmobiltelefonnum- mer der Kontaktperson des Expertenkomitees, das für die Objektidentifikati- on zuständig war; f. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Ge- schäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Mobiltelefonnummer der für das Objektdossier verantwortlichen Person; g. Name und Vorname der für Planungen verantwortlichen Person bei der Ob- jektbetreiberin oder anderen Organisationen; h. Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail und Geschäftstelefonnummer der Kon- taktperson militärischer Unterkünfte.

5106

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Art. 58 Datenbeschaffung und -bekanntgabe

1 Das BABS beschafft die Daten für das Informationssystem nach Artikel 56 Absatz

2 bei den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. 2 Es gibt die Daten den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone bekannt.

Art. 59 Datenaufbewahrung

1 Die Daten natürlicher Personen werden mindestens so lange im Informationssys-

tem nach Artikel 56 Absatz 2 aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz der kritischen Infrastruktur innehat. Sie werden spätestens zwei Jahre nach der Beendigung der Ausübung der Funktion aus dem Informationssystem gelöscht.

2 Die Daten der Objekte werden mindestens so lange im Informationssystem aufbe-

wahrt, wie das betreffende Objekt als Objekt einer kritischen Infrastruktur mit strategisch wichtiger Bedeutung gilt. Sie werden spätestens vier Jahre nach der Aufhebung der Bezeichnung aus dem Informationssystem gelöscht.

7. Kapitel: Eigentumsbeschränkungen

Art. 60

1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen müssen auf ihren

Grundstücken Folgendes dulden: a. dem Bevölkerungsschutz dienende amtliche Handlungen; b. Infrastrukturen zur Warnung und Alarmierung; c. Infrastrukturen für die gemeinsamen Kommunikationssysteme des Bundes, der Kantone und Dritter. 2 Der Bund leistet bei privaten Liegenschaften eine angemessene Entschädigung für die allfällige Wertminderung, die Nutzung des Standorts und die Stromkosten. Die Entschädigung wird einmalig ausbezahlt und beträgt höchstens 5000 Franken für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum der Kantone und Gemeinden wird nicht entschädigt.

3 Eigentumsbeschränkungen und Haftung für Infrastrukturen des mobilen Sicher-

heitsfunksystems richten sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19979.

9 SR 784.10

5107

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 61 Vollzug

1 Das BABS vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache anderer

Bundesstellen, der Kantone oder der Gemeinden ist.

2 Es übt die Aufsicht gegenüber den Kantonen und Gemeinden im Bereich des

Bevölkerungsschutzes aus.

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 3 geregelt.

Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1 BZG

höchstens die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Es kann die Entschädigung pauschal festlegen und technische Vorgaben erlassen.

2 Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens

vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate im Voraus abzusprechen.

3 Die Kantone bleiben bis zur Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das

BABS für die Bereitstellung und die technische Steuerung zuständig.

4 Die Kantone und Gemeinden sind zuständig für die fristgerechte Auflösung der

Wartungsverträge für ihre Sirenen.

Art. 64 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5108

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4 Bst. b und 7 Abs. 1 Bst. a)

Probenahme- und Messorganisation

1. Die Probenahme- und Messorganisation besteht aus den Stellen des Bundes

und der Kantone, die über Messmittel zur ständigen Überwachung der Radi- oaktivität, mobile Messmittel zur Abklärung der Radioaktivität oder über Messlaboratorien zur Analyse von Radioaktivität verfügen.

2. Zur ständigen Überwachung der Radioaktivität im Gelände, in der Luft

sowie im Gewässer dienen insbesondere folgende Messnetze: – das Netz für die automatische Dosisleistungsalarmierung und -messung in der Schweiz, in der Zuständigkeit der NAZ; – das Messnetz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke, in der Zuständigkeit des Eidgenössi- schen Nuklearsicherheitsinspektorats; – das Messnetz zur kontinuierlichen Überwachung der Radioaktivität in der Luft, in der Zuständigkeit des Bundesamts für Gesundheit (BAG); – das Messnetz zur kontinuierlichen Überwachung der Radioaktivität in Gewässern, in der Zuständigkeit des BAG.

3. Zur Abklärung der Radioaktivität in der Umwelt sowie in Personen dienen

insbesondere folgende mobile Messmittel: – die kantonalen Messunterstützungen zugunsten des BABS (KAMU NAZ); – mobile Probenahme- und Messequipen; – Messmittel zur Messung von Radioaktivität aus der Luft mit Armeehe- likoptern und Drohnen; – militärische Messmittel und -equipen zur Messung von Radioaktivität am Boden und aus der Luft; – Mittel für Personenmessungen, Portalmonitoren und Ganzkörpermess- stellen.

4. Zur Analyse der Radioaktivität in Umweltproben, Lebens- und Futtermitteln

sowie im Trink- und Tränkewasser dienen insbesondere folgende Messlabo- ratorien: – das Labor Spiez; – die Sektion Umweltradioaktivität des BAG; – die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz; – das Paul-Scherrer-Institut; – die Messlaboratorien der Kantone.

5. Das BABS und das BAG sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für

die Einsatzbereitschaft der kantonalen Probenahme- und Messorganisa- tionen.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

6. Die Armee kann die Messequipen und Messlaboratorien des Bundes unter-

stützen.

7. Das BABS kann die Probenahme- und Messorganisation mit weiteren Stel-

len ergänzen. Es schliesst dazu Verträge ab.

8. Nimmt die Schweiz internationale Hilfe an, so lässt die NAZ diese Mittel

der Probenahme- und Messorganisation zukommen.

9. Das BABS sorgt zusammen mit dem BAG für die Erarbeitung der techni-

schen und operationellen Dokumentation für den Einsatz der Probenahme- und Messorganisation.

5110

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Anhang 2 (Art. 7 Abs. 2)

Dosis-Massnahmenkonzept

1. Das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) bildet für die NAZ die Grundlage

für die Anordnung von Sofortmassnahmen bei einer unmittelbaren Gefähr- dung der Bevölkerung durch ein Ereignis mit erhöhter Radioaktivität. Das Ziel der Sofortmassnahmen ist es, das gesundheitliche Risiko der Bevölke- rung zu minimieren.

2. Sofortmassnahmen sind zu treffen, wenn es bei einem Ereignis mit erhöhter

Radioaktivität wahrscheinlich ist, dass die Referenzwerte für Notfall- Expositionssituationen für die Bevölkerung (Art. 133 der Strahlenschutzver- ordnung vom 26. April 201710) überschritten werden. Werden die Refe- renzwerte nicht überschritten, so ist die Strahlenexposition der Bevölkerung so weit als möglich und sinnvoll zu reduzieren (Art. 4 der Strahlenschutz- verordnung).

3. Nach Eintritt des Ereignisses werden Sofortmassnahmen nach Tabelle 1 oder

2 angeordnet. Es werden zuerst einschneidende Massnahmen angeordnet;

anschliessend können sie je nach Lage wieder gelockert werden. Die ange- ordneten Sofortmassnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle über- prüft, mit den jeweils neusten Dosisbilanzen, Prognosen und Ereignisdaten im Rahmen des DMK korreliert und nötigenfalls den neuen Gegebenheiten angepasst.

4. Überschreitet die ohne Anordnung von Schutzmassnahmen erwartete Dosis

der am meisten exponierten Personen der Bevölkerung (effektive Individu- aldosis bzw. Schilddrüsendosis) die Schwellenwerte nach Tabelle 1, so wer- den die entsprechenden Sofortmassnahmen angeordnet.

5. Die Bevölkerung wird informiert, wenn die Dosis von 1 mSv überschritten

wird. Die Information wird mit Verhaltensempfehlungen verbunden, insbe- sondere zum Schutz der vulnerablen Bevölkerungsgruppen.

6. Ist aufgrund der Art des Ereignisses die dringliche Anordnung von Schutz-

massnahmen erforderlich und kann die Tabelle 1 nicht angewendet werden, so sind Sofortmassnahmen nach Tabelle 2 anzuordnen.

7. Sofortmassnahmen nach Tabelle 1 oder 2 werden angeordnet, wenn sie

geeignet und erforderlich sind, um das gesundheitliche Risiko der exponier- ten Bevölkerung zu verringern. Dabei werden berücksichtigt: – die Gesamtlage; – die möglichen Entwicklungen der radiologischen Lage; – die vermiedene und die verbleibende Dosis; – mögliche negative Auswirkungen der Massnahmen;

10 SR 814.501

5111

Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

– die Durchführbarkeit der Massnahmen; – die verfügbare Zeit zur Umsetzung der Massnahmen; – die Abstimmung mit den betroffenen Nachbarländern; – wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen.

8. Für diejenigen Gebiete, in denen Schutzmassnahmen für die Bevölkerung

ergriffen wurden, sowie für Gebiete in Abwindrichtung kann ein Ernte- und Weideverbot angeordnet werden. Es werden zuerst einschneidende Mass- nahmen angeordnet; anschliessend können die Massnahmen je nach Lage wieder gelockert werden. Die übrigen Massnahmen richten sich nach der Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetzgebung.

Tabelle 1: Dosisschwellen

Sofortmassnahmen Dosis Dosisschwelle Integrationszeit

Geschützter Aufenthalt (im Haus, Keller oder E Ext + Inh 10 mSv 7 Tage Schutzraum)

Einnahme von Jodtabletten H Sch, Inh, Jod 50 mSv 7 Tage

Vorsorgliche Evakuierung oder E Ext + Inh 100 mSv 7 Tage geschützter Aufenthalt

Dosis: Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, die durch Exposition oder Inkorpora- tion im Freien innerhalb von 7 Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezo- gene Schutzmassnahme zu erwarten ist. Integrationszeit: Angenommene Dauer der gefährdenden Freisetzung. Dauert diese länger als 7 Tage, so gilt die effektive Freisetzungsdauer als Integrationszeit. mSv: Millisievert E Ext + Inh: Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien. H Sch, Inh, Jod: Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Jod im Freien.

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Tabelle 2: Sofortmassnahmen ohne Dosisschwellen

Ereignis Kriterium* Sofortmassnahmen

Terroranschlag Explosion mit unklarer – Absperrungen: mind. Situation 100 m (Gefahrenzone) /

500 m (Sperrzone)

Ereignis mit hochradio- Explosion, Grossbrand – Geschützter Aufenthalt aktiver Quelle für Anwohner/innen / Bevölkerung innerhalb Anschlag auf Transport Explosion bei Transport der Absperrungen mit hochradioaktiven Stoffen

Ereignis Kernanlage Schneller Störfall Zone 1: Geschützter Aufenthalt

Vermutete Zone 1: Vorsorgliche Kernschmelze** Evakuierung bzw. ge- schützter Aufenthalt und Einnahme von Jodtablet- ten Zone 2: Geschützter Aufenthalt und Einnah- me von Jodtabletten

A-Waffen-Explosion Explosion grenznah oder Geschützter Aufenthalt in der Schweiz in Abwindrichtung (gan- ze Schweiz)

* Neben den hier aufgeführten Kriterien sind auch alle weiteren verfügbaren In- formationen zu berücksichtigen, insbesondere Meteorologie und erste Messwerte. Sobald bessere Grundlagen vorliegen, werden die Sofortmassnahmen überprüft und bei Bedarf angepasst. ** Die Zuständigkeiten für die Beurteilung richten sich nach der Notfallschutzver- ordnung vom 14. November 201811.

11 SR 732.33

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Anhang 3 (Art. 62)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201012;

2. Verordnung des VBS vom 27. Januar 201713 über die Durchführung von

Tests der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;

3. Verordnung vom 17. Oktober 200714 über die Nationale Alarmzentrale;

4. Verordnung vom 9. November 201115 über die Koordination der Telematik

der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit;

5. Verordnung vom 14. Dezember 199516 über den Einsatz militärischer Mittel

im Rahmen des koordinierten AC Schutzes und zugunsten der Nationalen Alarmzentrale.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 201717

Anhang 3 Ziff. 10.4.2 der Nationalen Alarmzentrale: im Hinblick auf die Beschaffung, Analyse und Ver- breitung von Informationen nach der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. No- vember 202018

12 AS 2010 5179 5191, 2013 4475, 2017 605, 2018 4953 13 AS 2017 609 14 AS 2007 4953, 2010 5395, 2018 1093 4953 15 AS 2011 5247 16 AS 1996 440 17 SR 121.1 18 SR 520.12

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

2. Organisationsverordnung vom 7. März 200319 für das Eidgenössische

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Art. 14

1 DasBundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen

Vorgaben folgende Ziele: a. In Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden sowie Dritten trägt es bei zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrund- lagen sowie der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Schadenereignissen grosser Tragweite, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten. Bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen von nationaler Tragweite koordi- niert es die Zusammenarbeit. b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:

a. Es erarbeitet risikobasierte Planungsgrundlagen zur Vorbeugung und Bewäl- tigung von Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung und ihrer Le- bensgrundlagen sowie der Kulturgüter. Es entwickelt Strategien und Tech- nologien zur Abwehr von Bedrohungen und Gefahren und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung. Es erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen. b. Es stellt auf nationaler Ebene die Leistungsfähigkeit von Führungsgremien, zivilen Einsatzorganisationen, zentralen Systemen und Prozessen sicher und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzor- ganisation auf Stufe des Bundes. c. Es stellt die Übersicht über die bevölkerungsschutzrelevante Lage sicher und sorgt für die Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung im Ereignisfall. Es betreibt dazu die Nationale Alarmzentrale. d. Es bietet Fachwissen und Messkapazität an im Bereich atomarer, biologi- scher oder chemischer Gefährdungen. Es betreibt selber Laborinfrastruktu- ren in diesem Bereich. e. Es erarbeitet strategische und konzeptionelle Grundlagen für den Zivil- schutz, insbesondere in den Bereichen Personal, Material und Schutzbauten. Es nimmt Aufgaben zur Sicherung der Kulturgüter wahr. f. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt diese beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes. g. Es unterstützt die Kantone bei der Ausbildung und betreibt zu diesem Zweck ein Ausbildungszentrum.

19 SR 172.214.1

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

h. Es sorgt für sichere, zeitgemässe Telematiksysteme für die Kommunikation der Führungs- und Einsatzorganisationen untereinander und ist zuständig für die Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen auch in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der privaten Telekommunikationsnetze die nötigen techni- schen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.

3. Verordnung vom 22. November 201720 über die Militärdienstpflicht

Anhang 5 Ziff. 5 Folgende Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen er- nannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:

5. dem Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale angehören.

4. Verordnung vom 21. Mai 200821 über den Stab Bundesrat

Nationale Alarmzentrale

Art. 3 Aufgabe

1 Der Stab unterstützt das BABS bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Das BABS bestimmt den Auftrag des Stabs für den Einsatz.

Art. 4 Bst. a und c Aufgehoben

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und 4

2 Er oder sie führt:

b. das Kommando der geschützten Führungsanlagen. 4 Im Assistenz- und Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der geschützten Führungsanlagen.

20 SR 512.21 21 SR 513.12

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

5. Verordnung vom 2. März 201822 über den Bundesstab

Bevölkerungsschutz

Ingress gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201923, die Artikel 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 199124 und Artikel 55 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201225,

Art. 12 und 13 sowie Anhang 2 Aufgehoben

6. Notfallschutzverordnung vom 14. November 201826

Art. 7 Bst. c Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben: c. Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn:

1. es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevöl-

kerungsschutzverordnung vom 11. November 202027 (BevSV) handelt;

2. die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Ar-

tikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

Art. 11 Einleitungssatz Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der VBSTB28 und der BevSV29 festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

Anhang 4 erhält die neue Fassung wie folgt:

22 SR 520.17 23 SR 520.1 24 SR 814.50 25 SR 818.101 26 SR 732.33 27 SR 520.12 28 SR 520.17 29 SR 520.12

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

Anhang 4 (Art. 3 Abs. 4)

Planungsgebiete

1. Das Planungsgebiet für die Verteilung der Jodtabletten umfasst die gesamte

Schweiz. Verteilung, Lagerung, Abgabe und Kontrollen richten sich nach den Artikeln 3–9 der Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 201430.

2. Die Anordnung der Einnahme von Jodtabletten richtet sich nach dem Dosis-

Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 202030.

7. Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200732

Art. 9 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz 1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Infor- mationen verbreiten: b. die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Bevölkerungsschutzverord- nung vom 11. November 202031:

8. Strahlenschutzverordnung vom 26. April 201734

Art. 139 Abs. 1

1 Das BAG ist für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Strahlendosen

der Bevölkerung verantwortlich. In der Akutphase eines Ereignisses übernimmt diese Aufgabe die NAZ nach der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Novem- ber 202032.

30 SR 814.52 30 SR 520.12 32 SR 784.401 31 SR 520.12 34 SR 814.501 32 SR 520.12

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Bevölkerungsschutzverordnung AS 2020

9. Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 201436

Art. 8 Abs. 3 Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Jodtabletten angeordnet werden soll, ist das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der Bevölkerungsschutzver- ordnung vom 11. November 202033.

36 SR 814.52 33 SR 520.12

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