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AS 2020 5411

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 19. November 2020

88611 Informatikerin EFZ / Informatiker EFZ

Informaticienne CFC / Informaticien CFC Informatica AFC / Informatico AFC

88612 Plattformentwicklung
88613 Applikationsentwicklung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die

folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Spezialistinnen und Spezialisten für die Entwicklung, Einführung, Bewirtschaftung und Überwachung von Lösungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT). b. Informatikerinnen und Informatiker der Fachrichtung Plattformentwicklung sind zuständig für den Aufbau, den Betrieb und die Überwachung von Net- zen, Diensten und Serversystemen; sie stellen die Funktions- und Leistungs- fähigkeit der ICT-Infrastruktur von Unternehmen oder Privatkunden sicher.

SR 412.101.220.10

2020-1496 5411

Berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit EFZ. V des SBFI AS 2020

c. Informatikerinnen und Informatiker der Fachrichtung Applikationsentwick- lung realisieren Softwarelösungen für Produkte, Prozesse oder Dienstleitun- gen in unterschiedlichsten Branchen; sie sind dafür verantwortlich, dass die Kundenanforderungen in funktionierende technische Lösungen umgesetzt werden. d. Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ führen ihre Aufträge als Teil eines Teams aus und leiten einfache Projekte oder Teilprojekte selbst- ständig; ihre Produkte und Lösungen erarbeiten sie in enger Zusammenarbeit mit verschiedensten Anspruchsgruppen (Stakeholder). e. Sie eignen sich ständig neues Wissen an, halten sich auf dem aktuellen Stand der Technik und entwickeln gemeinsam mit ihren Kundinnen und Kunden innovative Lösungen. f. Sie setzen in allen Arbeitsprozessen ihre Analysefähigkeit sowie eine syste- matische Vorgehensweise ein. g. Sie berücksichtigen Sicherheitsaspekte in allen Projektphasen und Prozessen und sorgen dafür, dass die von ihnen entwickelten ICT-Lösungen den ge- setzlichen Anforderungen entsprechen. g. Sie gehen mit sensiblen Daten sorgfältig um und behandeln sie vertraulich. 2 Innerhalb des Berufs der Informatikerin und des Informatikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. Plattformentwicklung; b. Applikationsentwicklung.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag

festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen. Sie werden im Bildungsplan (Art. 9) je nach Lernort folgendermassen ausgeführt:

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a. für die Bildung in beruflicher Praxis: als Leistungsziele; b. für die schulische Bildung:

1. im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen»: als Leistungs-

ziele,

2. im Unterrichtsbereich «Informatikkompetenzen»: als Module;

c. für die überbetrieblichen Kurse: als Module.

3 Der Inhalt der Module wird im Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung

Schweiz»3 ausgeführt. Im Bildungsplan wird festgelegt, welche Module zu welchem Zeitpunkt in der schulischen Bildung und den überbetrieblichen Kursen vermittelt werden.

4 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Begleiten von ICT-Projekten:

1. Bedürfnisse von Stakeholdern im Rahmen eines ICT-Projekts abklären

und dokumentieren,

2. Vorgehensmodell für ein ICT-Projekt bestimmen,

3. Informationen zu ICT-Lösungen und zu Innovationen recherchieren,

4. ICT-Projekte und daraus entstehende Aufgaben gemäss Vorgehensmo-

dell planen,

5. Varianten für ICT-Lösungen visualisieren und präsentieren,

6. Fortschritt von ICT-Projekten und daraus entstehenden Aufgaben ge-

mäss Vorgehensmodell überprüfen und rapportieren,

7. ICT-Lösungen der Kundin oder dem Kunden übergeben und Projekt

abschliessen; b. Unterstützen und Beraten im ICT-Umfeld:

1. den eigenen ICT-Arbeitsplatz einrichten,

2. komplexe ICT-Supportanfragen entgegennehmen und bearbeiten,

3. Kundinnen und Kunden in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit

beraten,

4. Geschäftsprozesse von Kundinnen und Kunden analysieren, visualisie-

ren und dokumentieren; c. Aufbauen und Pflegen von digitalen Daten:

1. Daten identifizieren, analysieren und Datenmodelle entwickeln,

2. Datenmodelle in einem digitalen Datenspeicher umsetzen,

3 www.ict-berufsbildung.ch > Berufsbildung > ICT Competence Framework

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3. Datensicherheit und Datenschutz für ICT-Lösungen planen, implemen-

tieren und dokumentieren,

4. Daten aus digitalen Datenspeichern aufbereiten;

d. Ausliefern und Betreiben von ICT-Lösungen:

1. ICT-Prozesse aufnehmen, standardisieren und automatisieren,

2. Auslieferungsprozess von ICT-Lösungen definieren,

3. Ausführungsplattform für ICT-Lösungen vorbereiten,

4. ICT-Lösungen in Betrieb nehmen;

e. Betreiben von Netzen:

1. Netze planen und dokumentieren,

2. Netzkomponenten auswählen und in Betrieb nehmen,

3. Netze warten und weiterentwickeln,

4. Sicherheit von Netzen implementieren, dokumentieren und überprüfen,

5. Leistungsfähigkeit eines Netzes analysieren, optimieren und dokumen-

tieren,

6. Netze überwachen;

f. Betreiben von Serversystemen und Serverdiensten:

1. Serversysteme und -dienste planen und dokumentieren,

2. Serversysteme in Betrieb nehmen,

3. Serverdienste in Betrieb nehmen,

4. Serversysteme und -dienste warten und verwalten,

5. Serversysteme und -dienste überwachen,

6. Sicherheit von Serversystemen und -diensten implementieren, doku-

mentieren und überprüfen,

7. Verfügbarkeit von Serversystemen und -diensten planen und umsetzen,

8. Backup- und Archivierungskonzepte für Daten erstellen und umsetzen;

g. Entwickeln von Applikationen:

1. Anforderungen an Applikationen und Schnittstellen analysieren und

dokumentieren,

2. Gestaltungsentwürfe für Benutzerschnittstellen auf technische Mach-

barkeit überprüfen und weiterentwickeln,

3. Sicherheit von Applikationen und Schnittstellen beurteilen und doku-

mentieren,

4. Umsetzungsvarianten für Applikationen entwerfen und Lösung konzep-

tionell ausarbeiten,

5. Applikationen und Schnittstellen gemäss Entwurf implementieren und

dabei die Sicherheitsanforderungen erfüllen,

6. Qualität und Sicherheit von Applikationen und Schnittstellen überprü-

fen;

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h. Ausliefern und Betreiben von Applikationen:

1. geeignete Plattform für die Auslieferung von Applikationen bestimmen,

2. Auslieferungsprozess von Applikationen definieren,

3. Auslieferungsprozess von Applikationen durchführen,

4. Applikationen und Schnittstellen überwachen und Probleme im laufen-

den Betrieb beheben.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompe-

tenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–h ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich: a. Handlungskompetenzbereich d–f: für die Fachrichtung Plattformentwick- lung; b. Handlungskompetenzbereich g–h: für die Fachrichtung Applikationsent- wicklung.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der

beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.

2 Ineiner schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher

Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft 220 Tage.

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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2000 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Erweiterte Grundkompe- 120 120 40 40 320 tenzen – Informatikkompetenzen 320 320 160 160 960 Total Berufskenntnisse 440 440 200 200 1280 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 80 40 40 240 Total Lektionen 640 640 360 360 2000

2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst

folgende Themen mit nachstehender Lektionenzahl: a. Mathematik: 120 Lektionen; b. Englisch: 200 Lektionen.

3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Informatikkompetenzen» ist in 24 Module

zu je 40 Lektionen unterteilt.

4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage sind auf 7 Kurse zu je 5 Tagen unterteilt. Jeder Kurs entspricht einem Modul. 3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

4 SR 412.101.241

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Informatikerin oder Informatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren berufli- cher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Informatikerin und des Infor- matikers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrge- biet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

5 Der Bildungsplan vom 19. November 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den

beiden Unterrichtsbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus. 2 Sie bewertet die Leistungen der lernenden Person in den Modulen der Informatik- kompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berech- nung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen».

3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den Modulen der Informatik-

kompetenzen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen 1 Der Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentiert die Leistungen der lernen- den Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen». 3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den überbetrieblichen Kursen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung 1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; oder b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution.

2 Zu einem vom SBFI gemäss Artikel 33 BBG anerkannten Qualifikationsverfahren,

das nicht der Abschlussprüfung entspricht, wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert hat und: a. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat; b. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der In- formatikerin und des Informatikers EFZ erworben hat; und c. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

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Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 20 %

3 Präsentation und Fachgespräch 30 %

5. die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft höchstens ei-

ne Stunde. b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» mindestens 4 beträgt; und

6 SR 412.101.241

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c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnoten; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen»: 10 %; d. Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen»: 30 %.

3 Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder

halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterrichtsbereich «erweiterten Grundkompetenzen».

4 Die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» ist das auf eine Dezimalstelle

gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtungen: a. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der No- ten für die Module des Unterrichtsbereichs «Informatikkompetenzen» in der Berufsfachschule; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet; b. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der No- ten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewich- tet.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompe-

tenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur die neuen Noten.

4 Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» gelten für die

Wiederholung die folgenden Bestimmungen: a. Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Informatikkom- petenzen in der Berufsfachschule ungenügend, so müssen alle mit einer un- genügenden Note bewerteten Module wiederholt werden; die genügenden Noten werden beibehalten. b. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten; werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

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9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Informatikerin EFZ» oder «Informatiker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Er- fahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompeten- zen»; c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Informatikerinnen und Informatiker EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Informa-

tikerinnen und Informatiker EFZ setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «ICT-Berufsbildung Schweiz»; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung.

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b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung. e. Sie stellt die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen für die Module der Informatikkompetenzen in den Berufsfachschulen und in den überbetriebli- chen Kursen sicher; die dadurch entstehenden Kosten gelten als Kosten der Qualifikationsverfahren und werden von den Kantonen getragen.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «ICT-Berufsbildung Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 1. November 20137 über die berufliche Grundbil- dung Informatikerin und Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Informatikerin oder Informatiker EFZ vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Informa- tikerin und Informatiker EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach

7 AS 2013 5381

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bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1621)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

19. November 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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