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AS 2020 585

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (EL-Reform)

Änderung vom 22. März 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20161, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In Artikel 23 Absatz 4 wird der Ausdruck «Bundesamt für Sozialversicherungen»

ersetzt durch «Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)». 2 In den Artikeln 28 Absatz 1 und 29 Absatz 2 wird «Bundesamt für Sozialversiche- rungen» ersetzt durch «BSV».

Art. 4 Abs. 3 und 4

3 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen,

wenn eine Person: a. sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder b. sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf- hält.

4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung

der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.

2016-1235 585

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG AS 2020

Art. 5 Abs. 3, 5 und 6

3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungs-

abkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: a. fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hät- ten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung erfüllen würden; b. fünf Jahre für Personen, die, solange sie das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG4 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlas- senenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; c. fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das or- dentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und deren Al- tersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; d. zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und deren Al- tersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.

5 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als

drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Aus- land auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.

6 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Ausland-

aufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.

Art. 9 Abs. 1, 1bis, 3 und 5 Bst. cbis

1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höhe- ren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d. 1bis Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.

3 SR 831.20 4 SR 831.10

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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG AS 2020

3 Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: a. Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie be- treffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zuge- rechnet. b. Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen. c. Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegat- ten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause le- benden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.

5 Der Bundesrat bestimmt:

cbis. die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Rein- vermögens;

Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinver-

mögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken; b. bei Ehepaaren bei 200 000 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken. 2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermö- gens nach Absatz 1.

3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört

auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die

Leistungen nach Artikel 19 anpasst.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 3 und 4, b und c, 1 bis–1sexies,

2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3 Bst. d und f

1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

3. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr

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vollendet haben: 10 170 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kin- der der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,

4. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7080 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder; b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1. für eine allein lebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900

Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3,

2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:

– für die zweite Person zusätzlich: 3000 Franken in allen 3 Regionen – für die dritte Person zusätzlich: 2160 Franken in der Region 1 und

1800 Franken in den Regionen 2 und 3

– für die vierte Person zusätzlich: 1920 Franken in der Region 1,

1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken in der Region 3,

3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätz-

lich 6000 Franken; c. anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Be- rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss. 1bis Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Ab- satz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zwei- te bis vierte Person gewährt. 1ter Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. 1quater Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. 1quinquies Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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1sexies DerBundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Miet- preisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat. 2 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufent- haltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;

3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:

d. der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungswei- se regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie; f. Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familiener- gänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollen- det haben.

Art. 11 Abs. 1 Bst. a–c, g und i, 1bis, 2 und 3 Bst. g

1 Als Einnahmen werden angerechnet:

a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken überstei- gen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Er- werbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit ei- nem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; b. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jah- resmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einge- schlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen be- wohnt wird; c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begrün- den, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder ei- ne Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Perso-

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nen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; g. Aufgehoben i. die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergän- zungsleistung ausgerichtet wird. 1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken überstei- gende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: a. wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder b. wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft be- wohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

3 Nicht angerechnet werden:

g. Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleis- tungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG5 berücksichtigt werden.

Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs-

tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechen- bare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen

Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleis- tung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzich- tet worden.

3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf

eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe- sondere die wichtigen Gründe.

4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für

die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.

5 SR 832.10

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Art. 13 Abs. 2

2 Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel

der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allge- meinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.

Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis

1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän-

zungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für: bbis. vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für

3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird

die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitalein- tritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;

5. Abschnitt: Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen

Art. 16a Höhe der Rückerstattung

1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der

Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstat- tung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von

40 000 Franken übersteigt.

2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des

Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.

Art. 16b Verwirkung Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

Art. 20 Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

2 Rückforderungen können mit den folgenden Leistungen verrechnet werden:

a. fälligen Ergänzungsleistungen; b. fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen; c. fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge.

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3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforde- rung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG6 zu gewähren ist.

4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer

oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr be- freiend an die versicherte Person bezahlen.

Art. 21 Abs. 1–1quinquies 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. 1bis Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird. 1ter Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist. 1quater Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte. 1quinquies Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.

Art. 21a Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung

1 Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10

Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG7 direkt dem Kran- kenversicherer auszuzahlen. 2 Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.

3 Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und

Spitälern nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 20 ATSG dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bun-

des an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften

6 SR 830.1 7 SR 830.1

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dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des BSV wiederholt nicht beachtet werden.

Art. 26 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

1 Die folgenden Bestimmungen des AHVG8 mit ihren allfälligen Abweichungen

vom ATSG9 gelten sinngemäss: a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG); b. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG); c. die Versichertennummer (Art. 50c AHVG); d. die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversiche- rungsnummer (Art. 50d AHVG); e. die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts (Art. 50f AHVG); f. die sichernden Massnahmen (Art. 50g AHVG).

2 Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das

zentrale Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

Art. 26b EL-Informationssystem Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG10 führt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungsleistungen (EL-Informa- tionssystem), insbesondere um Transparenz über bezogene Ergänzungsleistungen herzustellen und die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen.

Art. 26c Zugriff mittels Abrufverfahren

1 Mittels Abrufverfahren haben Zugriff auf das EL-Informationssystem:

a. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2; b. das BSV; c. die Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Er- gänzungsleistung übertragen hat. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 18 haben die schweizerische Stiftung Pro Senectute, die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die schweizerische Stiftung Pro Juventute mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen, ob eine Person eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht oder in die Berechnung einer solchen eingeschlossen ist und welche Stelle die Ergänzungsleistung ausrichtet.

8 SR 831.10 9 SR 830.1 10 SR 831.10

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform)

1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform

insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. 2 Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttre- ten dieser Änderung ausbezahlt werden. 3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200611

Art. 2 Abs. 1 Bst. e und f

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register:

e. das zentrale Versichertenregister, das zentrale Rentenregister und das Sach- leistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG); f. das Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungs- leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG.

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 30d Abs. 3 Bst. a

3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;

Art. 30e Abs. 3 Bst. a und 6

3 Die Anmerkung darf gelöscht werden:

11 SR 431.02 12 SR 831.10 13 SR 831.40

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a. bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen; 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des regle- mentarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vor- sorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Dritten Teils

Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres 1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligato- rischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. 2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisheri- ge Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu über- weisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwen- det werden kann. 3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invali- dität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge. 4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Errei- chen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. 5 Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleich- berechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsver- hältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.

6 Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen

die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.

7 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung

nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte

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Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versi- chert wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a und 6b

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des

58. Altersjahres (Art. 47a);

6b. Bisherige Ziffer 6a.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2019 Nationalrat, 22. März 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Juli 2019 unbenützt abge-

laufen.14

2 Es wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

29. Januar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 BBl 2019 2603

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