AS 2020 5899
AS 2020 5899
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)
Änderung vom 11. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 20. April 20111 für das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 6
2. Abschnitt: Staatssekretariat EDA
Art. 6 1 Das Staatssekretariat EDA wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.
2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:
a. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen aussenpolitischen Fragen; b. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA nach innen und nach aussen, soweit es nicht um Fragen geht, die das Generalsekretariat betreffen; c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren.
3 Das Staatssekretariat EDA nimmt im Bereich der thematischen Abteilungen fol-
gende Funktionen wahr: a. In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt es friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um und bearbeitet Fragen der Sanktionenpolitik.
1 SR 172.211.1
2020-3167 5899
Organisationsverordnung für das EDA AS 2020
b. Es betreut die internationale Sicherheits- und Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicher- heitspolitischen Organen des Bundes und führt einen Dokumentationsdienst. c. Es erfüllt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen. d. Es ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Auslandsvertre- tungen und ihres Personals und bewältigt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweizerischen Vertretungen betreffen. e. Es stellt die Kohärenz der schweizerischen Position in internationalen Orga- nisationen und Gremien sicher. f. Es wirkt in internationalen Organisationen und Gremien bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit; dies gilt auch dort, wo die Federführung bei anderen Departementen liegt. g. Es fördert die Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen sowie die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen. h. Es stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrs-, Energie-, Digitalisierungs-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik sicher.
4 Es nimmt im Bereich der geografischen Abteilungen folgende Funktionen wahr:
a. Es wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine ko- ordinierte und strategische Gestaltung der bilateralen und der multilateralen Beziehungen. b. Es beobachtet und analysiert die Entwicklung der Europäischen Union und des Europarechts, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der Europa- politik vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Uni- on. c. Es bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusam- menarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge. d. Es koordiniert die europäischen Angelegenheiten, namentlich die Beziehun- gen zur Europäischen Union, für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese diesbezüglich in rechtlichen Angelegenheiten. e. Es informiert unter dem Vorbehalt von Artikel 10a RVOG die Öffentlichkeit über die schweizerische Politik im Zusammenhang mit der Europäischen Union und über das Europarecht.
5 Es nimmt im Dienstleistungsbereich folgende Funktionen wahr:
a. Es entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte. b. Es berät und unterstützt die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Planung, Koordination und Wahrnehmung der aussenpolitischen Kontakte.
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c. Es koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des EDA und zwischen den Departementen und nimmt departementsintern die dazugehö- rigen Aufsichtsaufgaben wahr. d. Es nimmt den Protokolldienst wahr. e. Es ist verantwortlich für die Krisenprävention, die Krisenvorbereitung und das Krisenmanagement des EDA und bewältigt Krisen im Ausland, von de- nen Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind. f. Es führt das Zentrum für Analyse und Prospektion. g. Es stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher und koordiniert ihn, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten aufgrund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretun- gen im Ausland verkehren; es erteilt den schweizerischen Vertretungen im Ausland die entsprechenden Weisungen. h. Es unterstützt das Departement bei der operationellen und logistischen Or- ganisation von multilateralen Konferenzen.
Art. 7 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 Bst. a
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie insbesondere folgende Funktionen wahr:
a. Sie erarbeitet zusammen mit dem Staatssekretariat EDA, dem Staatssekreta- riat für Wirtschaft (SECO) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) sowie allfällig weiteren Verwaltungsstellen die Gesamtkonzeption der schweizerischen internationalen Zusammenarbeit und legt darüber Re- chenschaft ab gegenüber dem Parlament.
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 5 Sie sind dem Staatssekretariat EDA unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen anderer zuständiger Direktionen, insbesondere diejenigen der Direktion für Ressour- cen nach Artikel 10.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr