AS 2020 6155
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
Änderung vom 4. Dezember 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, verordnet:
I Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
4. Dezember 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
1 SR 742.412
2020-2990 6155
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. V AS 2020
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)
Gültige Fassung des RID
Es gelten die Vorschriften des RID2 der Ausgabe 2021.
2 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den interna- tionalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.
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