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AS 2020 6415

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 22. März 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Fussnote, 2 Bst. f und g sowie 3

1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18062

aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für

kurzfristige Aufenthalte befreit: f. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 19463 über die Abgabe eines Reise- ausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, so- fern sie sich in diesem Staat aufhalten; g. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 19545 über die Rechtsstel-

1 SR 142.204

2 Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/592, ABl. L 103l vom 12.4.2019, S. 1. 3 SR 0.142.37 4 SR 0.142.30 5 SR 0.142.40

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Einreise und Visumerteilung. V AS 2020

lung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat auf- halten.

3 Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der

Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

Art. 9 Abs. 2

2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der

Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.

II Diese Verordnung tritt in Kraft am Tag, an dem aufgrund des Austritts des Vereinig- ten Königreichs aus der Europäischen Union das Abkommen vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr gilt.

22. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 0.142.112.681

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