AS 2020 89
Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge der Gesundheitsberufe nach GesBG
Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG
vom 13. Dezember 2019
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 10 der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 20191 (GesBKV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt Standards zur Konkretisierung der Kompetenzen nach dem Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20162 (GesBG) fest.
Art. 2 Akkreditierung der Studiengänge 1 Ein Studiengang, der akkreditiert werden soll, wird daraufhin überprüft, ob er die Voraussetzungen nach Artikel 7 GesBG3 erfüllt.
2 Der Studiengang muss dazu insbesondere sicherstellen, dass den Absolventinnen
und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG sowie die berufsspezifischen Kom- petenzen nach der GesBKV vermittelt werden und die jeweils einschlägigen Akkre- ditierungsstandards nach den Anhängen 1–7 erfüllt sind.
Art. 3 Akkreditierungsstandards 1 Die Akkreditierungsstandards konkretisieren insbesondere die berufsspezifischen Kompetenzen der GesBKV.
2 Die Akkreditierungsstandards sind geregelt:
a. für den Bachelorstudiengang in Pflege: in Anhang 1; b. für den Bachelorstudiengang in Physiotherapie: in Anhang 2; c. für den Bachelorstudiengang in Ergotherapie: in Anhang 3; d. für den Bachelorstudiengang in Hebamme: in Anhang 4;
SR 811.212.1
2019-1830 89
Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
e. für den Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik: in Anhang 5; f. für den Bachelorstudiengang in Optometrie: in Anhang 6; und g. für den Masterstudiengang in Osteopathie: in Anhang 7.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Pflege
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG4 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Pflege, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (stationär, ambulant, zuhause) befähigen, nament- lich im Spektrum von: a. Prävention und Gesundheitsförderung; b. Akutversorgung; c. Rekonvaleszenz und Rehabilitation; d. Langzeitversorgung und Versorgung von chronisch kranken Personen; e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Pflege vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und
klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen: a. Anamnese, Diagnostik und Bedarfserhebung; b. Vereinbarung von Pflegezielen mit zu behandelnden Personen und ih- ren Angehörigen; c. Planung und Durchführung der pflegerischen Interventionen; d. Sicherstellung der Versorgungskontinuität bei Übergängen zwischen verschiedenen Versorgungsangeboten; e. Erkennen von und adäquater Umgang mit Risikofaktoren, Komplikati- onen und Notfallsituationen, situativ adäquate Einleitung von lebens- erhaltenden Massnahmen; f. Unterstützung, Beratung und Anleitung von zu behandelnden Personen und deren Angehörigen inklusive Vermittlung des dafür spezifischen Wissens; g. Überprüfung der Wirksamkeit der pflegerischen Interventionen anhand von Qualitätsstandards; h. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit zu behandelnden Per- sonen und deren Angehörigen;
4 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
i. Vermittlung von Wissen und Anleitung von Fachpersonen der Pflege mit anderen Qualifikationen oder Fachpersonen anderer Berufsgruppen inklusive Supervision und Übernahme der Verantwortung für den Pfle- geprozess; j. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der pflegespezifi- schen Sichtweise; k. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften; l. Erkennen von Forschungsbedarf in der Pflege, Beteiligung an der Be- antwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälli- gen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Pflege sind klinisch- praktische Ausbildungsanteile in Einklang mit den Voraussetzungen der einschlägigen EU-Richtlinien. In den klinisch-praktischen Ausbil- dungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-praktischen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Pflege ab. b. Die Praktika finden in Institutionen oder Organisationen des Gesund- heitswesens statt und sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Physiotherapie
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG5 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Physiotherapie, die sie zur fach- gerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Alters- gruppen in verschiedenen Kontexten (stationäre und ambulante Institutio- nen, private Praxen) befähigen, namentlich im Spektrum von: a. Prävention und Gesundheitsförderung; b. Akutversorgung; c. Rehabilitation; d. Langzeitversorgung und Versorgung von chronisch kranken Personen; e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Physiotherapie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche
und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnis- se, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen: a. Diagnostik und Prognostik: Einsatz von Befragungs- und Testmetho- den, Durchführung von Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen; b. Vereinbarung der physiotherapeutischen Zielsetzung gemeinsam mit der zu behandelnden Person unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen; c. Planung und Durchführung der physiotherapeutischen Behandlungen: Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegungen und therapeutischen Trainingselementen, Unterstützung von Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens, gegebenenfalls unter Einbezug von bewe- gungsunterstützenden Technologien; d. Unterstützung des physiotherapeutischen Prozesses mittels Beratung und verbaler, nonverbaler sowie taktiler Kommunikation; e. Überprüfung der Wirksamkeit der physiotherapeutischen Interventio- nen anhand von Qualitätsstandards; f. Vermittlung von Wissen und Befunden an zu behandelnde Personen;
5 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
g. Vermittlung von Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Be- rufsgruppen; h. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der physiothera- peutischen Sichtweise; i. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften; j. Erkennen von Forschungsbedarf in der Physiotherapie, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Physiotherapie sind klinisch- praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 40 ECTS 6- Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Per- sonen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti- schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Physiotherapie ab. b. Die Praktika in Physiotherapie finden in Institutionen oder Organisatio- nen des Gesundheits-, des Sozialwesens, des Sports oder in privaten Physiotherapiepraxen statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
6 ECTS steht für European Credit Transfer System.
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)
Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Ergotherapie
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG7 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ergotherapie, die sie zur fachge- rechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Alters- gruppen in verschiedenen Kontexten (institutionell, private Praxen, im Le- benskontext der zu behandelnden Personen) befähigen, namentlich im Spektrum von: a. Prävention und Gesundheitsförderung; b. Akutversorgung; c. Rehabilitation; d. Langzeitversorgung; e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Ergotherapie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche
und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnis- se, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen: a. Befunderhebung und Analyse der Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen, räumlichen, zeitlichen und institutio- nellen Kontext; b. Auswahl, Planung und Durchführung ergotherapeutischer Interventio- nen zur Förderung der Autonomie von zu behandelnden Personen, Er- fassen und Nutzung von vorhandenen Ressourcen, Auswahl und An- passung von Hilfsmitteln, Gestaltung des Umfelds; c. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung, Entscheidfindung mit zu behandelnden Personen; d. Überprüfung der Wirksamkeit der ergotherapeutischen Interventionen anhand von Qualitätsstandards; e. Vermittlung von ergotherapeutischem Wissen an zu behandelnde Per- sonen und deren Umfeld und Unterstützung bei der Umsetzung; f. Vermittlung von ergotherapeutischem Wissen an Fachpersonen der ei- genen und anderer Berufsgruppen;
7 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
g. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der ergotherapeuti- schen Sichtweise; h. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften; i. Erkennen von Forschungsbedarf in der Ergotherapie, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfäl- ligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Ergotherapie sind klinisch- praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 30 ECTS- Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Per- sonen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti- schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Ergotherapie ab. b. Die Praktika in Ergotherapie finden in Institutionen oder Organisatio- nen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder in privaten Ergothera- piepraxen statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompe- tenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen kön- nen.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. d)
Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Hebamme
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG8 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die sie zur Hebammengeburtshilfe in verschiedenen Kontexten (institutioneller Kontext, in privaten Praxen, zu- hause) befähigen, namentlich im gesamten Spektrum von Beratung, Beglei- tung und Betreuung von Frau, Kind und Familie während des gesamten Pro- zesses von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes.
2.2 Der Studiengang in Hebamme vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche und
klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen: a. Anamnese, Diagnostik und Bedarfserhebung: präkonzeptioneller Ge- sundheitszustand der Frau, Erfassen von vorbestehenden Krankheiten und psychosozialen Risiken, perinataler Gesundheitszustand von Frau und Kind; b. Entscheidfindung, Vereinbarung und Planung der Massnahmen zu- sammen mit der Frau und ihrer Familie sowie Umsetzung der Mass- nahmen; c. Leitung und Überwachung des physiologischen geburtshilflichen Ver- laufs, Erfassung von Abweichungen, Risikoerhebung und -beurteilung sowie ergreifen entsprechender Interventionen; d. Erfassen eines pathologischen geburtshilflichen Verlaufs und Beizug von anderen Fachpersonen; e. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit der Frau und der Fa- milie; f. Überprüfung der Wirksamkeit der hebammengeburtshilflichen Inter- ventionen anhand von Qualitätsstandards; g. Vermittlung von hebammenspezifischem Wissen an Frauen und Fami- lien und Unterstützung bei der Umsetzung; h. Vermittlung von hebammenspezifischem Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen;
8 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
i. interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der hebammenspe- zifischen Sichtweise; j. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften; k. Erkennen von Forschungsbedarf in der Hebammengeburtshilfe, Beteili- gung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistrans- fer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Hebamme sind klinisch- praktische Ausbildungsanteile in Einklang mit den Voraussetzungen der einschlägigen EU-Richtlinien. In den klinisch-praktischen Ausbil- dungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-praktischen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Hebammengeburtshilfe ab. b. Die Praktika in Hebammengeburtshilfe finden in Institutionen oder Or- ganisationen des Gesundheitswesens statt. Die Praktika sind so organi- siert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation inte- griert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 5 (Art. 3 Abs. 2 Bst. e)
Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG9 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ernährung und Diätetik, die sie zur fachgerechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Altersgruppen in verschiedenen Kontexten (institutionell, in privaten Praxen, zuhause) befähigen, namentlich im Spektrum von: a. Prävention und Gesundheitsförderung; b. Akutversorgung; c. Rehabilitation; d. Langzeitversorgung und Versorgung von chronisch kranken Personen; e. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Ernährung und Diätetik vermittelt, gestützt auf wissen-
schaftliche und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Be- reichen: a. Anamnese, Diagnostik und Bedarfserhebung; b. Planung, Auswahl und Durchführung der Interventionen unter Berück- sichtigung physiologischer, pathophysiologischer, psychologischer und sozialer Faktoren; c. Vermittlung von Wissen an Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen über den Einfluss von Lebensmitteln und Ernährungsgewohnheiten auf die Gesundheit; d. Beratung, Befähigung und Anleitung von Einzelpersonen oder Bevöl- kerungsgruppen und Institutionen bei der Umsetzung einer situativ an- gepassten Ernährung sowie bei der Anpassung des Ernährungsverhal- tens; e. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen in der Ernährung und Diätetik anhand von Qualitätsstandards; f. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit zu behandelnden Per- sonen;
9 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
g. Vermittlung von Wissen und Anleitung bei der Anwendung von Fach- personen der eigenen oder anderer Berufsgruppen; h. Interprofessionelle Zusammenarbeit und Einbringen der ernährungsthe- rapeutischen Sichtweise; i. Berufsethik und Berufspflichten sowie institutionelle reglementarische Vorschriften; j. Erkennen von Forschungsbedarf in der Ernährung und Diätetik, Betei- ligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxis- transfer der allfälligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Ernährung und Diätetik sind klinisch-praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens
25 ECTS-Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsantei-
len sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandeln- den Personen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch- praktischen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums des Berufsfeldes Ernährung und Diätetik ab. b. Die Praktika in Ernährung und Diätetik finden in Institutionen oder Or- ganisationen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder in privaten Pra- xen des Berufsfeldes Ernährung und Diätetik statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entspre- chend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 6 (Art. 3 Abs. 2 Bst. f)
Akkreditierungsstandards des Bachelorstudienganges in Optometrie
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG10 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Optometrie, die sie zur fachge- rechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Alters- gruppen in verschiedenen Kontexten (institutionell, in privaten Praxen und in Optometriebetrieben) befähigen, namentlich im Spektrum von: a. Erhebung und Untersuchung des visuellen und okulären Status; b. Beratung und Versorgung.
2.2 Der Studiengang in Optometrie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche
und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnis- se, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen: a. optometrische Untersuchungsmethoden zur Erhebung des visuellen und okulären Status; b. Interpretation der Ergebnisse und Erkennung von Veränderungen am Sehorgan und Abweichungen von der physiologischen Norm; c. Erfassen von Zusammenhängen zwischen systemischen Erkrankungen und der Augengesundheit; d. Erläuterung von Untersuchungsergebnissen an zu behandelnde Perso- nen; e. Beratung der zu behandelnden Personen hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des visuellen Status und gegebenenfalls die Versor- gung mit Sehhilfen; f. Beratung der zu behandelnden Person hinsichtlich der Möglichkeiten zur Erhaltung der Augengesundheit und fachgerechte Überweisung bei Verdacht auf eine Erkrankung an die entsprechende Spezialistin oder Spezialisten; g. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung; h. Überprüfung der Wirksamkeit der optometrischen Massnahmen anhand von Qualitätsstandards;
10 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
i. Vermittlung von optometriespezifischem Wissen an Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen; j. Berufsethik und Berufspflichten, gesetzliche und reglementarische Vor- schriften und Vorsichtsmassnahmen.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Optometrie sind klinisch- praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 20 ECTS- Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Per- sonen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti- schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche im gesamten Spektrum der Optometrie ab. b. Praktika in Optometrie finden in Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens oder in privaten Optometriebetrieben statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Institution o- der Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befug- nissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
Anhang 7 (Art. 3 Abs. 2 Bst. g)
Akkreditierungsstandards des Masterstudienganges in Osteopathie
1. Bereich: Ausbildungsziele
Zielsetzung des Studiengangs ist, den Absolventinnen und Absolventen die Kompe- tenzen nach GesBG11 und GesBKV zu vermitteln.
2. Bereich: Konzeption
2.1 Der Studiengang vermittelt den Absolventinnen und Absolventen die
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in Osteopathie, die sie zur fachge- rechten Beratung, Begleitung und Behandlung von Personen aller Alters- gruppen und in allen Lebenslagen in verschiedenen Kontexten (institutionell sowie in privaten Praxen) befähigen, namentlich im Spektrum von: a. Prävention und Gesundheitsförderung; b. Akutversorgung; c. Versorgung von chronisch kranken Personen; d. Palliativversorgung.
2.2 Der Studiengang in Osteopathie vermittelt, gestützt auf wissenschaftliche
und klinisch-praktische Erkenntnisse im Fachgebiet, umfassende Kenntnis- se, Fähigkeiten und Fertigkeiten, namentlich in den folgenden Bereichen: a. Anamnese, Diagnostik, Analyse der Funktionsfähigkeiten des Orga- nismus unter Einsatz von validierten Instrumenten oder Methoden; b. Erkennen von Grenzen der Osteopathie und bei Bedarf Verweis an an- dere Fachpersonen; c. Wahl des geeigneten Therapieansatzes, Planung und Durchführung der entsprechenden osteopathischen Manipulationen; d. Information und Aufklärung der zu behandelnden Personen über die verschiedenen osteopathischen Manipulationen und deren Anwen- dungsbereich; e. Überprüfung der Wirksamkeit der osteopathischen Manipulationen an- hand von Qualitätsstandards; f. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung mit zu behandelnden Per- sonen; g. interprofessionelle Zusammenarbeit, Vermittlung von osteopathischem Wissen an andere Berufsgruppen und Einbringen der osteopathischen Sichtweise;
11 SR 811.21
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Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG. V des EDI AS 2020
h. Berufsethik und Berufspflichten, Erkennen von Grenzen der Osteopa- thie zu anderen Fachbereichen sowie institutionelle reglementarische Vorschriften; i. Erkennen von Forschungsbedarf in der Osteopathie, Beteiligung an der Beantwortung von Forschungsfragen inklusive Praxistransfer der allfäl- ligen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2.3 Klinisch-praktische Ausbildungsanteile:
a. Integraler Bestandteil des Studiengangs in Osteopathie sind klinisch- praktische Ausbildungsanteile im Umfang von mindestens 40 ECTS- Kreditpunkten. In den klinisch-praktischen Ausbildungsanteilen sind die Studierenden in direktem Kontakt mit realen zu behandelnden Per- sonen und werden von Fachpersonen ausgebildet. Die klinisch-prakti- schen Ausbildungsanteile decken verschiedene Bereiche des Spektrums der Osteopathie ab. b. Die klinisch-praktische Ausbildung in Osteopathie findet ganz oder teilweise in Form von Praktika in Institutionen oder Organisationen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder in privaten Osteopathiepraxen statt. Die Praktika sind so organisiert, dass die Studierenden in die Insti- tution oder Organisation integriert werden und ihren Kompetenzen und Befugnissen entsprechend Verantwortung übernehmen können.
2.4 Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Institutionen oder Organi-
sationen, in denen die Studierenden ihre Praktika absolvieren, ist geregelt. Gegenstand der Regelung sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Ausbildungspartner sowie die im Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen.
3. Bereich: Qualitätssicherung
Der Studiengang wird periodisch daraufhin überprüft, ob er den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG und GesBKV vermittelt und bei Bedarf weiterentwickelt wird.
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