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AS 2021 234

Verordnung des VBS über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des VBS über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS (VAI)

vom 14. April 2021

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 130a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS- Immobilienportfolios nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezem- ber 20082 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.

Art. 2 Kriterien für die Ausserbetriebnahme

1 Immobilien des VBS-Immobilienportfolios werden ausser Betrieb genommen, wenn

sie für militärische Zwecke oder aus strategischen Überlegungen nicht mehr benötigt werden.

2 Nicht ausser Betrieb genommen werden Immobilien, die:

a. vom VBS zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden; b. für das VBS aufgrund strategischer Überlegungen, wie ihrer besonderen Funktion oder ihrer Lage, weiterhin von Interesse sind; oder c. für den Bund aufgrund strategischer Überlegungen, wie künftigem Eigenbe- darf oder ökologischen Gründen, weiterhin von Interesse sind.

SR 510.511

2021-1256 AS 2021 234

Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS. V des VBS AS 2021 234

Art. 3 Ausserbetriebnahme

1 Bei gemieteten oder gepachteten Immobilien werden bei einer Ausserbetriebnahme

die Verträge gemäss den Vertragsbestimmungen gekündigt. Bei der Rückgabe der Immobilien ist sicherzustellen, dass für Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19983 (AltlV) die Kostentragung geregelt ist.

2 Immobilien im Eigentum des Bundes werden bei einer Ausserbetriebnahme:

a. bei Eigenbedarf des Bundes an ein anderes Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO) nach Artikel 8 Absatz 1 VILB4 abgetreten; b. verkauft; c. stillgelegt; oder d. rückgebaut.

3 Die Ausserbetriebnahme von Immobilien im Geltungsbereich des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 19505 über den Schutz militärischer Anlagen erfolgt, wenn diese nicht mehr im Verzeichnis gemäss Artikel 11 der Verordnung vom 2. Mai 19906 über den Schutz militärischer Anlagen aufgeführt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Das Bundesamt für Rüstung informiert die anderen BLO nach Artikel 8 Absatz 1

VILB7 und die Kantone periodisch über den Bestand der Immobilien nach Artikel 2 Absatz 2.

2 Die Kantone und Gemeinden werden eingeladen, zu möglichen Nutzungen dieser

Immobilien Stellung zu nehmen.

Art. 5 Verkauf

1 Beabsichtigt das Bundesamt für Rüstung eine Immobilie zu verkaufen, so richtet

sich das Vorgehen nach den Artikeln 130b Absatz 1 MG und 13 Absatz 2 VILB8.

2 Der Verkauf von Immobilien an Kantone und Gemeinden zu öffentlichen Zwecken

kann ohne vorgängiges Angebot auf dem Markt erfolgen. Der Verkaufspreis wird in diesem Fall anhand einer Schatzung festgelegt. Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen.

3 Verzichten Kantone und Gemeinden auf den Kauf, so werden nutzbare Immobilien

auf dem Markt Privaten zu Marktpreisen angeboten. Ausnahmen sind möglich, wenn aufgrund öffentlicher Interessen (z.B. Verkehrsinfrastrukturen) oder der besonderen Verhältnisse (z.B. Landabtausch) ein Verkauf an eine bestimmte Privatperson gebo- ten ist. Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehr- wertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen.

3 SR 814.680 4 SR 172.010.21 5 SR 510.518 6 SR 510.518.1 7 SR 172.010.21 8 SR 172.010.21

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4 Immobilien dürfen nur an Private verkauft werden, wenn die erforderlichen pla-

nungsrechtlichen Bewilligungen für die vorgesehene Nutzung vorliegen.

5 Nutzungseinschränkungen sowie Aufwendungen, die im Hinblick auf die vorgese-

hene Nutzung notwendig sind, können vorgeleistet oder bei der Preisfindung berück- sichtigt werden.

6 Immobilien, die in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen oder gemäss den

Hinweisinventaren des VBS oder einem kantonalen Bauinventar erhaltenswert sind, können an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften verkauft werden. Die Schutzziele sind bei der Veräusserung mit Auflagen zu sichern. 7 Beim Verkauf ist sicherzustellen, dass für Massnahmen nach der AltlV 9 die Kosten- tragung geregelt ist.

Art. 6 Stilllegung und Rückbau 1 Immobilien, die nicht verkauft werden können, werden stillgelegt und mit möglichst geringem Aufwand unterhalten oder rückgebaut. 2 Der Rückbau einer Immobilie erfolgt nach Abwägung aller betroffener Interessen, soweit er: a. aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten erforderlich ist; b. wirtschaftlich ist; oder c. aufgrund übergeordneter Interessen notwendig ist.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

14. April 2021 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

9 SR 814.680

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