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AS 2021 289

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)

Änderung vom 12. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. November 20041 zum Erwerbsersatzgesetz wird wie folgt geändert:

Titel Erwerbsersatzverordnung (EOV)

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f und g

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des

letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

Art. 7 Abs. 1 und 1bis 1 Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag um- gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkom- men erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall;

1 SR 834.11

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Erwerbsersatzgesetz. V AS 2021 289

c. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; d. Mutterschaft; e. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG. 1bis Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Art. 24 Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen (Art. 16c Abs. 3 EOG)

Der Nachweis, dass das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss, ist durch ein Arztzeug- nis zu erbringen.

Art. 29 Abs. 1bis 1bis Eine Mutter nach Absatz 1 Buchstabe a hat Anspruch auf die länger dauernde Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 3 EOG), wenn sie: a. die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausge- schöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist; und b. ein Arztzeugnis nach Artikel 24 vorlegt.

Gliederungstitel vor Art. 35a 2a. Kapitel: Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

1. Abschnitt:

Anspruch von Pflegeeltern, Stiefeltern sowie arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern oder Vätern

Art. 35a Pflegeeltern (Art. 16n EOG) 1 Die Anspruchsberechtigung von Pflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG. 2 Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurück- kehrt.

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Art. 35b Stiefeltern (Art. 16n EOG)

Eine Stiefmutter oder ein Stiefvater ist nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG an- spruchsberechtigt, wenn: a. sie oder er mit dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge und Obhut sich das Kind befindet, einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm bei der Pflege und Erziehung des Kindes in angemessener Weise beisteht; und b. ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet, sofern das Kindes- verhältnis zu beiden Elternteilen besteht.

Art. 35c Arbeitslose Mütter oder Väter (Art. 16n EOG)

Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen Vaters des Kindes richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

Art. 35d Arbeitsunfähige Mütter oder Väter (Art. 16n EOG)

Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen Vaters des Kindes richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Be- treuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und: a. sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs Taggelder der Invalidenversiche- rung oder von einer Sozial- oder Privatversicherung eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezogen hat; oder b. bei Beginn des Anspruchs noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, der An- spruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35e Aufteilung unter den Eltern (Art. 16q Abs. 4 EOG)

Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so werden die Entschädigun- gen für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Art. 35f Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 16r EOG)

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Ur-

laubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsbe- rechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

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a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e. Mutterschaft; f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während

des Bezugs der Urlaubstage verändert.

3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35g Entschädigung für Selbstständigerwerbende (Art. 16r EOG)

Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 35h Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind (Art. 16r EOG)

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermit- telte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Ab- satz 1 ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

3. Abschnitt:

Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35i Zuständige Ausgleichskasse (Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Aus-

richtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädi- gungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist. 2 Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so bleibt die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs zuständige Ausgleichskasse während der gesamten Rah- menfrist für beide Elternteile zuständig.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeit-

geber einzureichen.

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Art. 35j Bescheinigungen (Art. 17–19 EOG)

1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbst-

ständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs aus- bezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 35c oder 35d, die vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3 Der Arbeitgeber oder die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung be-

scheinigen am Ende jeden Monats die Tage, für die Betreuungsurlaub bezogen wurde.

Art. 35k Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung (Art. 17–19 EOG)

1 Für die Festsetzung der Entschädigung ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

2 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt

die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG2.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise

der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 831.10

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