AS 2021 301
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
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Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 14. Mai 2021
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 2bis 2bis Die Arbeit kann ausnahmsweise auf dem Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermög- lichen. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird voll angerechnet.
Art. 33 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 3 Bst. b und c
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
b. Aufgehoben c. für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Le- benspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
Art. 51c Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten (Art. 72 Abs. 2 Bst. f BPV) 1 Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeits- platz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der
1 SR 172.220.111.31
2021-1608 AS 2021 301
Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2021 301
benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Strom- verbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand. 2 Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungs- grad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährli- cher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte redu- ziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
14. Mai 2021 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
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